Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Kraus, Anne-Maria
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein HRA 61308
EUID
DET3104V.HRA61308
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Insolvenzgericht
Aktenzeichen
3 e IN 278/19
Phase
Restschuldbefreiungsverfahren
Termine & Fristen
Beginn Wohlverhaltensphase
22.01.2024
Ende Wohlverhaltensphase
10.12.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Restschuldbefreiungsverfahren über das Vermögen der Anne-Maria Kraus ist anhängig. Im Rahmen der Wohlverhaltensphase, die vom 22.01.2024 bis zum 10.12.2025 dauerte, wurde die Vergütung des Treuhänders festgesetzt. Da keine Einnahmen erzielt wurden, wurde die Mindestvergütung gemäß § 14 InsVV berechnet. Die Phase umfasste zwei angefangene Jahre und eine Verteilung an 12 Gläubiger. Der Treuhänder erhält die festgesetzte Vergütung zuzüglich Mehrwertsteuer, wobei bereits erhaltene Vorschüsse angerechnet wurden. Die Entnahme des Restbetrags aus der Insolvenzmasse ist gestattet. Rechtsmittel gegen den Beschluss können innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 e IN 278/19 Grü
16.03.2026
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Restschuldbefreiungsverfahren über das Vermögen der
Anne-Maria Kraus geb. Stumpf, Betriebswirtin, geboren am 21.07.1984, Mertesheimerstraße 13, 67280 Ebertsheim, Inhaberin der Firma Stumpf Alagenservices e.K. (AG Ludwigshaf…
3 e IN 278/19 Grü
16.03.2026
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Restschuldbefreiungsverfahren über das Vermögen der
Anne-Maria Kraus geb. Stumpf, Betriebswirtin, geboren am 21.07.1984, Mertesheimerstraße 13, 67280 Ebertsheim, Inhaberin der Firma Stumpf Alagenservices e.K. (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 61308),
wird die Vergütung des Treuhänders für die Dauer der Wohlverhaltensphase antragsgemäß festgesetzt auf x € inkl. Mehrwertsteuer.
Die bereits erhaltenen Vorschüsse im Gesamtbetrag von x € sind anzurechnen.
Dem Treuhänder wird gestattet, die restliche festgesetzte Vergütung in Höhe von x € aus der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Nach der Regelung des § 293 InsO hat der Treuhänder für seine Tätigkeit in der Wohlverhaltensperiode einen gesonderten Anspruch auf Vergütung.
Dem Treuhänder war vorliegend antragsgemäß die Mindestvergütung nebst Mehrwertsteuer festzusetzen.
Gemäß § 14 InsVV wird die Vergütung nach der Summe der Beträge berechnet, die auf Grund der Abtretungserklärung des Schuldners oder auf sonstige Weise zur Befriedigung der Gläubiger des Schuldners eingehen.
Nach § 14 III InsVV beträgt diese Vergütung aber mindestens 100,00 € für jedes Jahr der Tätigkeit des Treuhänders. Hat er die durch Abtretung eingehenden Beträge an mehr als 5 Gläubiger verteilt, so erhöht sich diese Vergütung je 5 Gläubiger um 50,00 €.
Ausweislich des abschließenden Berichts des Treuhänders wurden im Verlaufe der Wohlverhaltensperiode keine diesem Verfahrensabschnitt zuzuordnende Einnahmen erzielt. Die Wohlverhaltensphase dauerte vorliegend vom 22.01.2024 bis zum 10.12.2025, mithin 2 angefangene Jahre.
Es wurde eine Verteilung an 12 Gläubiger vorgenommen.
Demzufolge waren antragsgemäß x € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (§ 7 InsVV) in Höhe von x € festzusetzen.
Die erhaltenen Vorschüsse in Höhe von x € waren in Abzug zu bringen.
Nachdem eine ausreichende Masse vorhanden ist, war dem Treuhänder die Entnahme des noch offenen Restbetrages aus der Masse zu gestatten.
Rechtsmittelbelehrung:
Die Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Rechtspflegerin
Zusa:
Die Veröffentlichung der Festsetzung erfolgt auszugsweise und
ohne die festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der
vollständige Beschluss kann von den Verfahrensbeteiligten in der
zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein, den 23.07.2026
Aktenzeichen: 3 e IN 278/19 Grü
In dem Restschuldbefreiungsverfahren über das Vermögen der Anne-Maria Kraus geb. Stumpf, Betriebswirtin, geb. am 21.07.1984, Mertesheimerstraße 13, 67280 Ebertsheim, Inhaberin der Firma Stumpf Alagenservices e.K. (AG …
Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein, den 23.07.2026
Aktenzeichen: 3 e IN 278/19 Grü
In dem Restschuldbefreiungsverfahren über das Vermögen der Anne-Maria Kraus geb. Stumpf, Betriebswirtin, geb. am 21.07.1984, Mertesheimerstraße 13, 67280 Ebertsheim, Inhaberin der Firma Stumpf Alagenservices e.K. (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 61308), ist der Schuldnerin die Restschuldbefreiung erteilt worden; von der Restschuldbefreiung sind diejenigen Gläubiger betroffen, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin am 10.12.2019 Insolvenzgläubiger im Sinne des § 38 InsO waren, auch wenn Sie nicht am Insolvenzverfahren teilgenommen haben.
Der vollständige Beschluss kann von den Verfahrensbeteiligten in der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Ludwigshafen, 23.07.2026.
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