Berichts- und PrüfungsterminNordrhein-WestfalenHRB 445
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Insolvenzprofil
Kronshage Baugesellschaft mbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Schuckenteichweg 32, 33818 Leopoldshöhe
Handelsregister
Amtsgericht Lemgo HRB 445
EUID
DER2307.HRB445
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Detmold
Aktenzeichen
10 IN 99/24
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Frank Schorisch
Adresse
Schillerstr. 16, 32052 Herford
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
06.05.2024 , 15:12 Uhr
Eröffnung
01.08.2024 , 09:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
28.08.2024
Berichtstermin
12.09.2024 , 11:15 Uhr
Prüfungstermin
12.09.2024 , 11:15 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Hoch- und Tiefbau, Architektenleistungen, Lieferungen von Baustoffen
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kronshage Baugesellschaft mbH ist beim Amtsgericht Detmold anhängig. Am 06.05.2024 sind vorläufige Insolvenzmaßnahmen angeordnet und Rechtsanwalt Frank Schorisch zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Der Verwalter hat das Unternehmen fortgeführt, wobei ein Überschuss aus der Betriebsfortführung von 67.223,82 € erzielt wurde. Das verwaltete Vermögen belief sich auf 330.441,86 €. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat beantragt, seine Vergütung für die Tätigkeit im Eröffnungsverfahren festzusetzen. Das Gericht hat die Vergütung unter Berücksichtigung eines Zuschlags für die Fortführung und Sondierung von Nachfolgelösungen auf 54,68 % der Regelvergütung erhöht. Den Insolvenzgläubigern wurde Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab öffentlicher Bekanntmachung gegeben. Der vollständige Beschluss zur Vergütungsfestsetzung kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingesehen werden.
Originalbekanntmachung · Berichts- und Prüfungstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kronshage Baugesellschaft mbH ist am 01.08.2024 um 09:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Grundlage waren Anträge der Schuldnerin sowie eines Gläubigers. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Frank Schorisch ernannt worden. Vorläufige Maßnah…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kronshage Baugesellschaft mbH ist am 01.08.2024 um 09:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Grundlage waren Anträge der Schuldnerin sowie eines Gläubigers. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Frank Schorisch ernannt worden. Vorläufige Maßnahmen sind am 06.05.2024 angeordnet worden, wobei Herr Schorisch bereits zuvor als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt war. Die Verfahren 10 IN 99/24 und 10 IN 57/24 sind miteinander verbunden. Forderungen der Insolvenzgläubiger waren bis zum 28.08.2024 anzumelden. Ein gemeinsamer Termin zur Gläubigerversammlung, Berichtstermin und Prüfungstermin ist am 12.09.2024 um 11:15 Uhr im Amtsgericht Detmold angesetzt worden. In diesem Rahmen sollen unter anderem die Person des Insolvenzverwalters bestätigt und der Fortgang des Verfahrens beschlossen werden. Zudem ist ein Beschluss zur Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ergangen, der die Tätigkeit im Eröffnungsverfahren betrifft.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 99/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 445 eingetragenen Kronshage Baugesellschaft mbH, Schuckenteichweg 32, 33818 Leopoldshöhe, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jens Kronshage
Geschäftszweig:…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 99/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 445 eingetragenen Kronshage Baugesellschaft mbH, Schuckenteichweg 32, 33818 Leopoldshöhe, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jens Kronshage
Geschäftszweig: Hoch- und Tiefbau, Architektenleistungen, Lieferungen von Baustoffen
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Frank Schorisch, Berliner Straße 3, 32052 Herford wie folgt festgesetzt:
Vergütung ... €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... €
Zwischensumme ... €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... € ... €
Endbetrag ... €
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 06.05.2024 bis zum 01.08.2024 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 330.441,86 €.
Darin enthalten ist ein Überschuss aus der Betriebsfortführung in Höhe von 67.223,82 €.
Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach ... €. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von ... € zu.
Gegenstand der des Unternehmens war lt. Handelsregistereintrag: "Hoch- und Tiefbau, Architektenleistungen, Lieferung von Baustoffen".
Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn das Unternehmen wie hier über einen Zeitraum von rund 3 Monaten fortgeführt und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist.
Soweit durch eine Unternehmensfortführung eine Massemehrung erfolgte, ist ein Vergleich zwischen den Vergütungen bei fehlender Mehrung mit entsprechendem Zuschlag und mit Mehrung ohne Zuschlag anzustellen und in Höhe des Differenzbetrages dem Verwalter ein "ausgleichender" Zuschlag zu gewähren.
Die Schuldnerin beschäftigte mit Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung neben dem Geschäftsführer noch 8 Mitarbeiter. Es handelt sich nach den Größenmerkmalen des § 267 HGB um eine kleine Kapitalgesellschaft. Lt. dem Eröffnungsgutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters bestand lediglich noch ein Auftrag zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses in Bünde, welches mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters fortgeführt wurde, weitere Aufträge konnten nicht akquiriert werden. Die Festsetzung eines Zuschlags ist gerechtfertigt. So musste der vorläufige Insolvenzverwalter beispielsweise Unterlagen zu dem Bauprojekt beim Bauherren anfordern und sodann auswerten, da der Geschäftsführer insoweit keine Unterlagen vorgelegt hat. Es musste auch die weitere Materialbeschaffung zusammen mit dem Bauherren organisiert werden und es waren Verhandlungen zu der weiteren Nutzung des Anlagevermögens zu führen. Ein Zuschlag in Höhe von 20 % ist insoweit mit Blick auf die Größe des Unternehmens, dem Vorliegen lediglich noch eines Bauvorhabens und der dargelegten Schwierigkeiten angemessen.
Die Vergütung des vorl. Insolvenzverwalters (25 % der Regelvergütung) unter Berücksichtigung des Fortführungsüberschusses in der Berechnungsgrundlage beträgt ... €.
Die Vergütung des vorl. Insolvenzverwalters (25 % der Regelvergütung) ohne den Überschuss der Betriebsfortführung in der Berechnungsgrundlage (=Berechnungsgrundlage 263.218,04 €) aber mit Zuschlag von 20 % beträgt ... €.
Vergütung mit Zuschlag aber ohne Betriebsüberschuss ... €
abzgl. Vergütung ohne Zuschlag aber mit Betriebsüberschuss ... €
Differenz ... €
Ausgleichender Zuschlag 14,68 %
Der vom vorläufigen Insolvenzverwalter berücksichtigte Zuschlag für die Sondierung von Nachfolgelösungen in Höhe von 15 % ist vor dem Hintergrund der Ausführung in dem Vergütungsantrag angemessen.
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 54,68 % und damit auf den Betrag von ... € gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 16.03.2025 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Detmold statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205, eingesehen werden.
10 IN 99/24
Amtsgericht Detmold, 04.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 99/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 445 eingetragenen Kronshage Baugesellschaft mbH, Schuckenteichweg 32, 33818 Leopoldshöhe, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jens Kronshage, Schu…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 99/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 445 eingetragenen Kronshage Baugesellschaft mbH, Schuckenteichweg 32, 33818 Leopoldshöhe, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jens Kronshage, Schuckenteichweg 32 a, 33818 Leopoldshöhe
Geschäftszweig: Hoch- und Tiefbau, Architektenleistungen, Lieferungen von Baustoffen
ist am 06.05.2024, um 15:12 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Frank Schorisch, Schillerstr. 16, 32052 Herford bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
10 IN 99/24
Amtsgericht Detmold, 06.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 99/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 445 eingetragenen Kronshage Baugesellschaft mbH, Schuckenteichweg 32, 33818 Leopoldshöhe, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jens Kronshage
Geschäftszweig:…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 99/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 445 eingetragenen Kronshage Baugesellschaft mbH, Schuckenteichweg 32, 33818 Leopoldshöhe, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jens Kronshage
Geschäftszweig: Hoch- und Tiefbau, Architektenleistungen, Lieferungen von Baustoffen
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Frank Schorisch, Berliner Straße 3, 32052 Herford
hat der Insolvenzverwalter beantragt, die Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter im Eröffnungsverfahren festzusetzen.
Der vollständige Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205, eingesehen werden.
Den Insolvenzgläubigern wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von 2 Wochen ab öffentlicher Bekanntmachung gegeben.
10 IN 99/24
Amtsgericht Detmold, 08.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 99/24
10 IN 99/24
AMTSGERICHT DETMOLD
BESCHLUSS
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 445 eingetragenen Kronshage Baugesellschaft mbH, Schuckenteichweg 32, 33818 Leopoldshöhe, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jens Kronshage…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 99/24
10 IN 99/24
AMTSGERICHT DETMOLD
BESCHLUSS
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 445 eingetragenen Kronshage Baugesellschaft mbH, Schuckenteichweg 32, 33818 Leopoldshöhe, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jens Kronshage, Schuckenteichweg 32 a, 33818 Leopoldshöhe
Geschäftszweig: Hoch- und Tiefbau, Architektenleistungen, Lieferungen von Baustoffen
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.08.2024, um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 03.05.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin sowie eines am 11.03.2024 eingegangenen Antrags eines Gläubigers.
Zugleich werden die Verfahren 10 IN 99/24 und 10 IN 57/24 unter Führung des zuerst genannten miteinander verbunden (§ 4 InsO, § 147 ZPO).
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Frank Schorisch, Schillerstr. 16, 32052 Herford.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 28.08.2024 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am
Donnerstag, 12.09.2024, 11:15 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Detmold, Gerichtsstraße 6, 32756 Detmold, Erdgeschoss, Sitzungssaal 12 (Nebengebäude).
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters,
- die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),
und gegebenenfalls über die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
- die Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO):
- die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,
- die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,
- die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,
- die Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
- die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
- die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- die Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- die Ermächtigung des Insolvenzverwalters, hinsichtlich möglicher Haftungsansprüche gegenüber dem Geschäftsführer und eventueller Anfechtungsansprüche mit den Beteiligten der Sach- und Rechtslage nach angemessene Vergleiche abzuschließen
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 02.09.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205 niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
Detmold, 01.08.2024
Amtsgericht
Wölfinger
Direktor des Amtsgerichts
10 IN 99/24
Detmold, 01.08.2024
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