Aufhebung des VerfahrensNordrhein-WestfalenHRB 9592
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Insolvenzprofil
PIKSTEIN GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Langestraße 24, 32105 Bad Salzuflen
Handelsregister
Amtsgericht Lemgo HRB 9592
EUID
DER2307.HRB9592
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Detmold
Aktenzeichen
10 IN 101/20
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Eröffnung
26.10.2020
Schlusstermin Fristende
20.02.2025
Aufhebung
06.02.2026 , 16:12 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Handel mit Textilien, insbesondere mit Oberbekleidung, Berufskleidung und ähnlichen Handelswaren.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der PIKSTEIN GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 9592, wird heute, am 06.02.2026, um 16:12 Uhr mangels zu verteilender Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO). Der Geschäftsführer Herr Erdal Tastekin vertritt die Gesellschaft gesetzlich. Der Geschäftszweig umfasst den Handel mit Textilien, insbesondere mit Oberbekleidung, Berufskleidung und ähnlichen Handelswaren. Als Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Nikolaus Manfred Schmidt bestellt. Gegen den Beschluss steht der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG zu, der binnen zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingereicht werden muss.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der PIKSTEIN GmbH ist am 26.10.2020 eröffnet worden. Der Rechtsanwalt Dr. Nikolaus Manfred Schmidt ist zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Verfahren wird mangels zu verteilender Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 In…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der PIKSTEIN GmbH ist am 26.10.2020 eröffnet worden. Der Rechtsanwalt Dr. Nikolaus Manfred Schmidt ist zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Verfahren wird mangels zu verteilender Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO belaufen sich auf 221.407,22 EUR, für die jedoch kein Verteilungsbetrag zur Verfügung steht. Der Schlusstermin ist im schriftlichen Verfahren angeordnet worden, wobei die Beteiligten bis zum 20.02.2025 Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters sind festgesetzt worden. Das Verfahren ist am 06.02.2026 um 16:12 Uhr aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 101/20
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 9592 eingetragenen PIKSTEIN GmbH, Lange Str. 24, 32105 Bad Salzuflen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Erdal Tastekin
Geschäftszweig: Handel mit Textilien,…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 101/20
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 9592 eingetragenen PIKSTEIN GmbH, Lange Str. 24, 32105 Bad Salzuflen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Erdal Tastekin
Geschäftszweig: Handel mit Textilien, insbesondere mit Oberbekleidung, Berufskleidung und ähnlichen Handelswaren.
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Nikolaus Manfred Schmidt, Gerichtsstraße 3, 33602 Bielefeld
wird heute, am 06.02.2026, um 16:12 Uhr mangels zu verteilender Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
10 IN 101/20
Amtsgericht Detmold, 06.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 101/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 9592 eingetragenen PIKSTEIN GmbH, Lange Str. 24, 32105 Bad Salzuflen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Erdal Tastekin
Geschäftszweig: Handel mit Textili…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 101/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 9592 eingetragenen PIKSTEIN GmbH, Lange Str. 24, 32105 Bad Salzuflen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Erdal Tastekin
Geschäftszweig: Handel mit Textilien, insbesondere mit Oberbekleidung, Berufskleidung und ähnlichen Handelswaren.
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Nikolaus Manfred Schmidt, Gerichtsstraße 3, 33602 Bielefeld
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung ... €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... €
Zwischensumme ... €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... € ... €
Endbetrag ... €
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 26.10.2020 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
A.
Vorbemerkungen:
Auf den am 03.08.2020 bei Gericht eingegangenen Antrag der Schuldnerin wurde das Insolvenzverfahren am 26.10.2020 über ihr Vermögen eröffnet und Rechtsanwalt Prof. Dr. Nikolaus Manfred Schmidt in Bielefeld zum Insolvenzverwalter bestellt.
Die im Jahr 2012 gegründete Schuldnerin hatte den Handel mit Textilien, insbesondere mit Ober- und Berufskleidung und ähnlichen Handelswaren, zum Geschäftsgegenstand.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung war bereits der operative Geschäftsbetrieb eingestellt. Mit der Einstellung der werbenden Tätigkeit wurden die verbliebenen 3 Arbeitnehmer zum 31.07.2020 ordentlich gekündigt.
Zur Insolvenztabelle haben 42 Gläubiger 101 Forderungen angemeldet. An der Schlussverteilung nehmen voraussichtlich Forderungen im Gesamtvolumen von 221.407,22 € teil.
Mit Schriftsatz vom 05.12.2024 beantragt der Insolvenzverwalter unter Vorlage der Schlussrechnung die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
Da dieses Insolvenzverfahren auf einen Antrag vom 03.08.2020 eingeleitet worden ist, sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters nach den Regelungen der InsVV in der Fassung dieses Tages zu bestimmen.
B.
Berechnungsmasse
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Der Berechnungswert gemäß § 1 InsVV ergibt sich nach der Auswertung der Insolvenzbuchhaltung vom 05.12.2024 aus der Summe von folgenden Positionen:
Büroausstattung/Inventar 928,00 €
Warenbestand 232,00 €
Bankguthaben und Kasse 254,86 €
Erlöse aus Anfechtungen 200,00 €
Forderungen gegen den Gesellschafter 10.000,00 €
Vorsteuererstattungen 170,34 €
Zinsen 1.413,31 €
Sonstige Erträge 492,60 €
Summe der Einnahmen: 13.691,11 €
Von dieser Summe sind Abzüge gemäß § 1 Abs. 2 InsVV nicht vorzunehmen. Insbesondere mussten keine Zahlungen an aus- und absonderungsberechtigte Gläubiger geleistet werden.
Auch hat eine Betriebsfortführung im eröffneten Verfahren nicht stattgefunden.
Folglich sind Abzüge nach § 1 Abs. 2 InsVV nicht zu berücksichtigen, sodass es bei der oben ermittelten Berechnungsgrundlage i.H.v. 13.691,11 € verbleibt.
C.
Regelvergütung
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach ... € (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 42 Gläubigern auf ... €.
Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
D.
Externe Dienstleister; Verträge nach § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV
Der Insolvenzverwalter hat im eröffneten Verfahren in folgenden Bereichen Aufgaben delegiert und folgende Beträge aus der Masse gezahlt:
Empfänger Tätigkeit
Betrag netto
[...] Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber dem Gesellschafter/Geschäftsführer (Vertretung in einem Prozessverfahren)
1.218,80 €
[...] Zwangsvollstreckung
219,80 €
[...] Zwangsvollstreckung
219,80 €
[...] Zwangsvollstreckung
45,72 €
[...] Zwangsvollstreckung
59,76 €
Gesamtsumme: 1.763,88 €
Die Bevollmächtigung in Prozessverfahren betrifft Sonderaufgaben im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV (vgl. Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütung, 6. Aufl., § 5 Rn. 22).
Dagegen sind vollstreckungsrechtliche anwaltliche Tätigkeiten Regelaufgaben (BGH, Beschluss vom 04.12.2014 - IX ZB 60/13 Rz. 23 ff.; LG Lübeck, Beschluss vom 02.07.2009 - 7 T 230/09).
Insgesamt wurden aus der Masse an beauftragte Hilfskräfte Honorare in Höhe von netto 1.763,88 € gezahlt.
Für Regelaufgaben wurden Rechtsanwaltsvergütungen i.H.v. 545,08 € gezahlt.
Insoweit kommt ein Abschlag nach § 3 Abs. 2 InsVV wegen Arbeitserleichterung in Betracht (Zimmer, InsVV, 2. Aufl. 2021, § 3 Rn. 259 ff.; vgl. Ausführungen unter Abschnitt E).
E.
Zu- und Abschläge
Durch §§ 63 Abs. 1 S. 3 InsO, 3 InsVV wird vorgegeben, dass bei der Vergütungsfestsetzung dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters durch Abweichungen vom Regelsatz in Gestalt von Zu- und Abschlägen Rechnung getragen werden soll.
I.
Zuschläge
Sachverhalte, für die eine Zuschlagsgewährung in Betracht zu ziehen wären, wurden weder vorgetragen noch sind solche anhand der Schlussrechnung erkennbar.
II.
Abschläge
Wie bereits oben ausgeführt, hat der Antragsteller einen Rechtsanwalt seiner Sozietät mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beauftragt. Die Erteilung eines Zwangsvollstreckungsauftrags ist als Regelaufgabe einzustufen, sodass ein Abschlag gemäß § 3 Abs. 2 InsVV wegen Arbeitserleichterung in Betracht zu ziehen ist (vgl. die Ausführungen unter Abschnitt D).
Mit diesen Delegationen wurde die Masse i.H.v. 545,08 € belastet. Die Arbeitserleichterung wird mit 5 % der Regelvergütung bewertet, sodass die Vergütung um ... € zu kürzen ist.
Weitere Anhaltspunkte für den Ansatz von Vergütungsabschlägen bietet das Verfahren nicht.
F.
Angemessene Vergütung/Gesamtvergütungssatz
Gemäß den vorstehenden Ausführungen ergibt sich ein Gesamtvergütungssatz von 95 %. Dieser Vergütungssatz erscheint für den festgestellten Aufwand insgesamt angemessen und gerechtfertigt (Schmidt/Wischemeyer/Wolgast, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung, InsVV 2022, § 3 Rn. 13).
G.
Auslagen
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Nach seiner Wahl kann der Verwalter bestimmen, ob er seine Auslagen für das Verfahren im Wege des Einzelnachweises oder unter Inanspruchnahme der Pauschalierung nach § 8 Abs. 3 InsVV geltend machen will.
Anstelle eines Einzelnachweises hat der Verwalter vorliegend pauschal abgerechnet.
Der pauschalierte Auslagenersatz nach § 8 Abs. 3 InsVV in Höhe von höchstens
30 % der Regelvergütung beträgt ... €.
Außerdem sind dem Verwalter die Kosten für die im Auftrag des Insolvenzgerichts durchgeführten Zustellungen zu erstatten. Diese sind nach BGH (Beschluss vom 21.03.2013 - IX ZB 209/10 -) einheitlich mit einem Pauschalbetrag abzurechnen, wobei eine Pauschale von 2,70 € bis 2,80 € je Zustellung nicht zu beanstanden ist.
Für insgesamt 104 Zustellungen ergeben sich Zustellungskosten i.H.v. ... €.
H.
Zusammenfassung der Vergütung und Auslagen
Im Ergebnis ergibt sich folgende Berechnung zur Festsetzung:
[...]
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Detmold statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Die Veröffentlichung der zugrundeliegenden Entscheidung erfolgt auszugsweise.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205, eingesehen werden.
10 IN 101/20
Amtsgericht Detmold, 03.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 101/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 9592 eingetragenen PIKSTEIN GmbH, Lange Str. 24, 32105 Bad Salzuflen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Erdal Tastekin
Geschäftszweig: Handel mit Textili…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 101/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 9592 eingetragenen PIKSTEIN GmbH, Lange Str. 24, 32105 Bad Salzuflen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Erdal Tastekin
Geschäftszweig: Handel mit Textilien, insbesondere mit Oberbekleidung, Berufskleidung und ähnlichen Handelswaren.
hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.
Nach der Anzeige des Insolvenzverwalters betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 221.407,22 EUR.
Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag von 0,00 EUR zur Verfügung. Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205 zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
10 IN 101/20
Amtsgericht Detmold, 03.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 101/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 9592 eingetragenen PIKSTEIN GmbH, Lange Str. 24, 32105 Bad Salzuflen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Erdal Tastekin
Geschäftszweig: Handel mit Textili…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 101/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 9592 eingetragenen PIKSTEIN GmbH, Lange Str. 24, 32105 Bad Salzuflen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Erdal Tastekin
Geschäftszweig: Handel mit Textilien, insbesondere mit Oberbekleidung, Berufskleidung und ähnlichen Handelswaren.
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Nikolaus Manfred Schmidt, Gerichtsstraße 3, 33602 Bielefeld
wird der Schlussverteilung zugestimmt.
Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 196, 197, 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
20.02.2025
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- zur Schlussrechnung des Verwalters;
- zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205, aus.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
10 IN 101/20
Amtsgericht Detmold, 03.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 101/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 9592 eingetragenen PIKSTEIN GmbH, Lange Str. 24, 32105 Bad Salzuflen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Erdal Tastekin
Geschäftszweig: Handel mit Textili…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 101/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 9592 eingetragenen PIKSTEIN GmbH, Lange Str. 24, 32105 Bad Salzuflen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Erdal Tastekin
Geschäftszweig: Handel mit Textilien, insbesondere mit Oberbekleidung, Berufskleidung und ähnlichen Handelswaren.
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Nikolaus Manfred Schmidt, Gerichtsstraße 3, 33602 Bielefeld
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 26.11.2024. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205 niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
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