Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
KS Grundbau GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Handelsregister
Amtsgericht Mönchengladbach HRA 33391
EUID
DER1504.HRA33391
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Mönchengladbach
Aktenzeichen
34 IN 28/26
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Eröffnung des Verfahrens
31.07.2026
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
31.07.2026 , 10:48 Uhr
Berichtigung der Bekanntmachung
13.08.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Mönchengladbach hat am 31.07.2026 um 10:48 Uhr im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der KS Grundbau GmbH & Co. KG vorläufige Maßnahmen angeordnet. Die Schuldnerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRA 33391 eingetragen und wird durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die KS Grundbau Verwaltungs-GmbH (HRB 94373, Amtsgericht Köln), vertreten. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Frank Schwarzer aus Düsseldorf bestellt worden. Es sind Verfügungen der Schuldnerin über Vermögensgegenstände nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Den Drittschuldnern wird das Zahlungsverbot auferlegt, wobei der vorläufige Insolvenzverwalter ermächtigt ist, Bankguthaben und Forderungen einzuziehen. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sind untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KS Grundbau GmbH & Co. KG ist am 31.07.2026 durch das Amtsgericht Mönchengladbach eröffnet worden. Mit Beschluss vom selben Tag sind vorläufige Maßnahmen angeordnet worden, darunter die Bestellung von Rechtsanwalt Frank Schwarzer zum vorläufigen Insolvenzverwalter sowie die …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KS Grundbau GmbH & Co. KG ist am 31.07.2026 durch das Amtsgericht Mönchengladbach eröffnet worden. Mit Beschluss vom selben Tag sind vorläufige Maßnahmen angeordnet worden, darunter die Bestellung von Rechtsanwalt Frank Schwarzer zum vorläufigen Insolvenzverwalter sowie die Entziehung der Verfügungsrechte des Schuldners über sein Vermögen. Den Drittschuldnern wird das Zahlungsverbot auferlegt und die Zwangsvollstreckung ist untersagt. Eine Korrektur der Bekanntmachung vom 31.07.2026 wegen offenerbarer Unrichtigkeit hinsichtlich der Firma und des Registergerichts erfolgt durch Beschluss vom 13.08.2026, wonach das Handelsregisteramt Köln als Eintragungsgericht bestätigt wird. Gegen den Beschluss steht der Schuldnerin die sofortige Beschwerde innerhalb von zwei Wochen zu.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Mönchengladbach, Aktenzeichen: 34 IN 28/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRA 33391 eingetragenen KS Grundbau GmbH & Co. KG, Monschauer Straße 28, 41068 Mönchengladbach, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafte…
Amtsgericht Mönchengladbach, Aktenzeichen: 34 IN 28/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRA 33391 eingetragenen KS Grundbau GmbH & Co. KG, Monschauer Straße 28, 41068 Mönchengladbach, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 94373 eingetragene KS Grundbau Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Peter Schwitalla und Dr. Jörn Kurtsiefer,
ist am 31.07.2026, um 10:48 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Frank Schwarzer, Bennigsen-Platz 1, 40474 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Dies gilt nicht für Maßnahmen mit dem Ziel der Abnahme der Vermögensauskunft.
34 IN 28/26
Amtsgericht Mönchengladbach, 31.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Mönchengladbach, Aktenzeichen: 34 IN 28/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRA 33391 eingetragenen KS Grundbau GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Monschauer Straße 28, 41068 Mönchengladbach, eingetragene Geschäftsanschrift: Alexe-Altenk…
Amtsgericht Mönchengladbach, Aktenzeichen: 34 IN 28/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRA 33391 eingetragenen KS Grundbau GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Monschauer Straße 28, 41068 Mönchengladbach, eingetragene Geschäftsanschrift: Alexe-Altenkirch-Straße 5, 50739 Köln, gesetzlich vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter, die im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 94373 eingetragene KS Grundbau Verwaltungs-GmbH, Alexe-Altenkirch-Straße 5, 50739 Köln, diese vertreten durch die Geschäftsführer Peter Schwitalla und Dr. Jörn Kurtsiefer,
wird der Beschluss vom 31.07.2026 gemäß § 4 InsO i. V. m. § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit hinsichtlich der Firma und des Registergerichts dahingehend berichtigt, dass die KS Grundbau GmbH & Co. Kommanditgesellschaft im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRA 33391 eingetragenen ist.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstr. 157, 41061 Mönchengladbach schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Mönchengladbach eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
34 IN 28/26
Amtsgericht Mönchengladbach, 13.08.2026
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