Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
KTW Technology GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Gleeser Str. 14, 56653 Wehr
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Koblenz HRB 21834
EUID
DET2210V.HRB21834
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler
Aktenzeichen
6 IN 38/26
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
27.03.2026 , 09:00 Uhr
Aufhebung vorläufiger Maßnahmen
23.06.2026 , 09:00 Uhr
Eröffnung
01.07.2026 , 09:00 Uhr
Besondere Gläubigerversammlung
12.08.2026 , 09:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
26.08.2026
Berichtstermin
16.09.2026 , 10:00 Uhr
Prüfungstermin
16.09.2026 , 10:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung und der Vertrieb von technischen Produkten, Komponenten und Dienstleistungen, Engineering-Leistungen und Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KTW Technology GmbH wurde zunächst mit Beschluss vom 27.03.2026 durch das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler eröffnet. Dabei ist die vorläufige Eigenverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Dr. Alexander Jüchser zum vorläufigen Sachwalter bestellt worden. Am 23.06.2026 hat das Gericht diese Maßnahmen aufgehoben. Stattdessen ist nun die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden, wobei Verfügungen nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Rechtsanwalt Dr. Alexander Jüchser ist zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Die Schuldner der Antragstellerin wurden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KTW Technology GmbH ist am 01.07.2026 eröffnet worden. Zuvor waren vorläufige Maßnahmen angeordnet und aufgehoben worden. Rechtsanwalt Dr. Alexander Jüchser ist zum vorläufigen Sachwalter sowie später zum endgültigen Insolvenzverwalter bestellt. Die Gläubiger wurden aufgefor…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KTW Technology GmbH ist am 01.07.2026 eröffnet worden. Zuvor waren vorläufige Maßnahmen angeordnet und aufgehoben worden. Rechtsanwalt Dr. Alexander Jüchser ist zum vorläufigen Sachwalter sowie später zum endgültigen Insolvenzverwalter bestellt. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 26.08.2026 anzumelden. Ein Berichtstermin und ein Prüfungstermin sind für den 16.09.2026 angesetzt. Zudem wurde eine besondere Gläubigerversammlung für den 12.08.2026 zur Beschlussfassung über besonders bedeutsame Rechtshandlungen, insbesondere die Veräußerung des Unternehmens, bestimmt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
6 IN 38/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der KTW Technology GmbH, Gleeser Straße 14, 56653 Wehr (AG Koblenz, HRB 21834), vertr. d.: 1. Markus König, En de Siep 83, 47802 Krefeld, (Geschäftsführer), 2. Wolfgang Teichmann, Im Engelspring 7d, 53545 Linz am Rhein, (Geschäftsführer), ist am 27.03.2026…
6 IN 38/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der KTW Technology GmbH, Gleeser Straße 14, 56653 Wehr (AG Koblenz, HRB 21834), vertr. d.: 1. Markus König, En de Siep 83, 47802 Krefeld, (Geschäftsführer), 2. Wolfgang Teichmann, Im Engelspring 7d, 53545 Linz am Rhein, (Geschäftsführer), ist am 27.03.2026 um 09:00 Uhr folgendes angeordnet worden:
Gemäß § 270a Abs. 1 InsO wird zum vorläufigen Sachwalter bestellt: Rechtsanwalt Dr. Alexander Jüchser, Josef-Görres-Platz 5, 56068 Koblenz, Tel.: 0261-304790, Fax: 0261-9114729.
Die Antragstellerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des vorläufigen Sachwalters ihr Vermögen weiter zu verwalten und darüber zu verfügen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde von der Antragstellerin und von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler, Wilhelmstr. 55-57, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler, 27.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
6 IN 38/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der KTW Technology GmbH, Gleeser Straße 14, 56653 Wehr (AG Koblenz, HRB 21834), vertr. d.: 1. Markus König, En de Siep 83, 47802 Krefeld, (Geschäftsführer), 2. Wolfgang Teichmann, Im Engelspring 7d, 53545 Linz am Rhein, (Geschäftsführer), ist am 23.06.2026…
6 IN 38/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der KTW Technology GmbH, Gleeser Straße 14, 56653 Wehr (AG Koblenz, HRB 21834), vertr. d.: 1. Markus König, En de Siep 83, 47802 Krefeld, (Geschäftsführer), 2. Wolfgang Teichmann, Im Engelspring 7d, 53545 Linz am Rhein, (Geschäftsführer), ist am 23.06.2026 um 09:00 Uhr die mit Beschluss vom 27.03.2026 angeordnete vorläufige Eigenverwaltung und die Bestellung des vorläufigen Sachwalters Dr. Alexander Jüchser aufgehoben worden und die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Alexander Jüchser, Josef-Görres-Platz 5, 56068 Koblenz, Tel.: 0261-304790, Fax: 0261-9114729 bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler, Wilhelmstr. 55-57, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler, 23.06.2026
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Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
6 IN 38/26 : Über das Vermögen der KTW Technology GmbH, Gleeser Straße 14, 56653 Wehr (AG Koblenz, HRB 21834), vertr. d.: 1. Markus König, En de Siep 83, 47802 Krefeld, (Geschäftsführer), 2. Wolfgang Teichmann, Im Engelspring 7d, 53545 Linz am Rhein, (Geschäftsführer), ist am 01.07.2026 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfah…
6 IN 38/26 : Über das Vermögen der KTW Technology GmbH, Gleeser Straße 14, 56653 Wehr (AG Koblenz, HRB 21834), vertr. d.: 1. Markus König, En de Siep 83, 47802 Krefeld, (Geschäftsführer), 2. Wolfgang Teichmann, Im Engelspring 7d, 53545 Linz am Rhein, (Geschäftsführer), ist am 01.07.2026 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Alexander Jüchser, Josef-Görres-Platz 5, 56068 Koblenz, Tel.: 0261-304790, Fax: 0261-9114729.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 26.08.2026 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht werden folgende Termine abgehalten:
1. am: Mittwoch, 16.09.2026, 10:00 Uhr, Saal 106, Amtsgericht, Wilhelmstraße 55 -57, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter (Berichtstermin);
der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung,
2. am: Mittwoch, 16.09.2026, 10:00 Uhr, Saal 106, Amtsgericht, Wilhelmstraße 55 -57, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler eine Gläubigerversammlung (Prüfungstermin), in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler, Wilhelmstr. 55-57, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler, 01.07.2026
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Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
6 IN 38/26 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KTW Technology GmbH, Gleeser Straße 14, 56653 Wehr (AG Koblenz, HRB 21834), vertr. d.: 1. Markus König, En de Siep 83, 47802 Krefeld, (Geschäftsführer), 2. Wolfgang Teichmann, Im Engelspring 7d, 53545 Linz am Rhein, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Termi…
6 IN 38/26 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KTW Technology GmbH, Gleeser Straße 14, 56653 Wehr (AG Koblenz, HRB 21834), vertr. d.: 1. Markus König, En de Siep 83, 47802 Krefeld, (Geschäftsführer), 2. Wolfgang Teichmann, Im Engelspring 7d, 53545 Linz am Rhein, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Termin zur besonderen Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Mittwoch, 12.08.2026, 09:00 Uhr, Saal 106, Amtsgericht, Wilhelmstraße 55 -57, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler.
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über
" besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO), und zwar:
- die Veräußerung des Unternehmens/Betriebes der Schuldnerin
Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler, Wilhelmstr. 55-57, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler einzulegen.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler, 07.07.2026
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