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Insolvenzprofil
Kuthal Print GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Bayern
Adresse
Johann-Dahlem-Straße 54, 63814 Mainaschaff
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Aschaffenburg HRA 52
EUID
DED4102V.HRA52
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
654 IN 288/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
02.08.2024 , 12:00 Uhr
Eröffnung
01.12.2024 , 00:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
02.01.2025
Berichtstermin
09.01.2025 , 11:00 Uhr
Prüfungstermin
06.02.2025 , 10:00 Uhr
Widerspruchsfrist
05.09.2025
Widerspruchsfrist
20.04.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kuthal Print GmbH & Co. KG ist die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO im schriftlichen Verfahren vorgesehen. Für die Forderungsanmeldungen der Tabellenblattnummer 44-49 besteht eine Widerspruchsfrist bis zum 05.09.2025. Eine weitere Prüfung betrifft das Tabellenblattnummer 50, wobei hier die Widerspruchsfrist bis zum 20.0hell.2026 läuft. Der Insolvenzverwalter hat zudem die Zustimmung zur Vornahme einer Abschlagszahlung in Höhe von insgesamt 34.309,63 EUR auf den Sozialplan erhalten.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kuthal Print GmbH & Co. KG ist beim Amtsgericht Aschaffenburg anhängig. Am 02.08.2024 wurden vorläufige Maßnahmen angeordnet, wobei die vorläufige Insolvenzverwaltung durch Rechtsanwalt Christoph Berninger bestellt wurde und Verfügungen der Schuldnerin nur mit dessen Zustimm…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kuthal Print GmbH & Co. KG ist beim Amtsgericht Aschaffenburg anhängig. Am 02.08.2024 wurden vorläufige Maßnahmen angeordnet, wobei die vorläufige Insolvenzverwaltung durch Rechtsanwalt Christoph Berninger bestellt wurde und Verfügungen der Schuldnerin nur mit dessen Zustimmung wirksam sind. Im weiteren Verfahrensverlauf wurden Forderungsanmeldungen geprüft. Für Tabellenblattnummer 50 endete die Widerspruchsfrist am 20.04.2026, für die Nummern 44 bis 49 am 05.09.2025. Zudem wurde die Zustimmung zur Vornahme einer Abschlagszahlung in Höhe von insgesamt 34.309,63 EUR auf den Sozialplan durch den Insolvenzverwalter erteilt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kuthal Print GmbH & Co. KG ist am 01.12.2024 wegen drohender Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Vorläufige Maßnahmen waren bereits am 02.08.2024 angeordnet worden, wobei Rechtsanwalt Christoph Berninger zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Mit dem Eröffnungsb…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kuthal Print GmbH & Co. KG ist am 01.12.2024 wegen drohender Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Vorläufige Maßnahmen waren bereits am 02.08.2024 angeordnet worden, wobei Rechtsanwalt Christoph Berninger zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Mit dem Eröffnungsbeschluss ist Herr Berninger auch zum endgültigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Die Frist zur Anmeldung von Insolvenzforderungen lief bis zum 02.01.2025. Ein Berichtstermin sowie ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung waren für den 09.01.2025 anberaumt. Der Prüfungstermin findet am 06.02.2025 statt. Im weiteren Verfahrensverlauf wurden Tabellenblätter mit nachträglich angemeldeten Forderungen bekanntgegeben, wobei Widerspruchsfristen bis zum 05.09.2025 und 20.04.2026 bestehen. Zudem wurde die Zustimmung zur Vornahme einer Abschlagszahlung in Höhe von 34.309,63 EUR auf den Sozialplan durch den Insolvenzverwalter erteilt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
654 IN 288/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kuthal Print GmbH & Co. KG, Johann-Dahlem-Straße 54, 63814 Mainaschaff, vertreten durch die Gesellschafterin G. u. K. Druck Gesellschaft mit beschränkter Haftung, diese vertreten durch den Geschäftsführer Glaab Stefan
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenb…
654 IN 288/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kuthal Print GmbH & Co. KG, Johann-Dahlem-Straße 54, 63814 Mainaschaff, vertreten durch die Gesellschafterin G. u. K. Druck Gesellschaft mit beschränkter Haftung, diese vertreten durch den Geschäftsführer Glaab Stefan
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRA 52
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 50 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 20.04.2026 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 23.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
654 IN 288/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kuthal Print GmbH & Co. KG, Johann-Dahlem-Straße 54, 63814 Mainaschaff, vertreten durch die Gesellschafterin G. u. K. Druck Gesellschaft mit beschränkter Haftung, diese vertreten durch den Geschäftsführer Glaab Stefan
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenb…
654 IN 288/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kuthal Print GmbH & Co. KG, Johann-Dahlem-Straße 54, 63814 Mainaschaff, vertreten durch die Gesellschafterin G. u. K. Druck Gesellschaft mit beschränkter Haftung, diese vertreten durch den Geschäftsführer Glaab Stefan
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRA 52
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 44- 49 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 05.09.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 08.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
654 IN 288/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kuthal Print GmbH & Co. KG, Johann-Dahlem-Straße 54, 63814 Mainaschaff, vertreten durch die Gesellschafterin G. u. K. Druck Gesellschaft mit beschränkter Haftung, diese vertreten durch den Geschäftsführer Glaab Stefan
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenb…
654 IN 288/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kuthal Print GmbH & Co. KG, Johann-Dahlem-Straße 54, 63814 Mainaschaff, vertreten durch die Gesellschafterin G. u. K. Druck Gesellschaft mit beschränkter Haftung, diese vertreten durch den Geschäftsführer Glaab Stefan
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRA 52
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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Es wird die Zustimmung zur Vornahme einer Abschlagszahlung in Höhe von insgesamt 34.309,63 EUR auf den Sozialplan durch den Insolvenzverwalter erteilt.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 25.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
613 IN 288/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Kuthal Print GmbH & Co. KG, Johann-Dahlem-Straße 54, 63814 Mainaschaff, vertreten durch die Gesellschafterin G. u. K. Druck Gesellschaft mit beschränkter Haftung, diese vertreten durch den Geschäftsführer Glaab Stefan
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registe…
613 IN 288/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Kuthal Print GmbH & Co. KG, Johann-Dahlem-Straße 54, 63814 Mainaschaff, vertreten durch die Gesellschafterin G. u. K. Druck Gesellschaft mit beschränkter Haftung, diese vertreten durch den Geschäftsführer Glaab Stefan
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRA 52
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Ohly // Zöller, Partnerschaftsgesellschaft mbB, Dämmer Tor 3, 63741 Aschaffenburg, Gz.: 00776/24 z / I / z
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 02.08.2024 um 12:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Christoph Berninger, Agathaplatz 1, 63739 Aschaffenburg, Telefon: +49 (6021) 4376060, Telefax: +49 (6021) 4376066, Email: info@eb-legal.com.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 02.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
654 IN 288/24
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
Kuthal Print GmbH & Co. KG, Johann-Dahlem-Straße 54, 63814 Mainaschaff, vertreten durch die Gesellschafterin G. u. K. Druck Gesellschaft mit beschränkter Haftung, diese vertreten durch den Geschäftsführer Glaab Stefan
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registe…
654 IN 288/24
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
Kuthal Print GmbH & Co. KG, Johann-Dahlem-Straße 54, 63814 Mainaschaff, vertreten durch die Gesellschafterin G. u. K. Druck Gesellschaft mit beschränkter Haftung, diese vertreten durch den Geschäftsführer Glaab Stefan
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRA 52
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Ohly // Zöller, Partnerschaftsgesellschaft mbB, Dämmer Tor 3, 63741 Aschaffenburg, Gz.: 00776/24 z / I / z
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen drohender Zahlungsunfähigkeit am 01.12.2024 um 00.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Christoph Berninger
Agathaplatz 1, 63739 Aschaffenburg
Telefon: +49 (6021) 4376060
Telefax: +49 (6021) 4376066
Email: info@eb-legal.com
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 02.01.2025 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; der Insolvenzverwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Donnerstag, 09.01.2025, 11:00 Uhr,
Sitzungssaal 5103, 1. Stock, Schloßplatz 5, 63739 Aschaffenburg
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Donnerstag, 06.02.2025, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 5103, 1. Stock, Schloßplatz 5, 63739 Aschaffenburg
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Die Führung der Insolvenztabelle erfolgt in Papierform.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 01.08.2024 beim Insolvenzgericht Aschaffenburg eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 02.12.2024
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