Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
SB Baumgartner GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Bergstraße 13, 86508 Rehling
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Augsburg HRB 27016
EUID
DED2102V.HRB27016
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Augsburg
Aktenzeichen
IN 42/26
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Michael Bauer
Adresse
Holbeinstraße 7, 86150 Augsburg
Telefon
+49(821)4551120
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
18.03.2026 , 11:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Erbringung von Leistungen aller Art im Bereich der Elektro- und Energietechnik, Beleuchtungstechnik sowie Installation von Heizung, Sanitär und Lüftung.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Verfahren über das Vermögen der SB Baumgartner GmbH wurde am 18.03.2026 um 11:00 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Michael Bauer als vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Zudem wurden Sicherungsmaßnahmen gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, welche Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des Verwalters zulassen. Am 27.05.2026 wurden die Anträge der Schuldnerin sowie der Gläubiger (DAK-Gesundheit, Techniker Krankenkasse und BARMER) auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen. Mit Beschluss vom selben Tag sind die zuvor angeordneten Sicherungsmaßnahmen aufgehoben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 42/26
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
SB Baumgartner GmbH, Bergstraße 13, 86508 Rehling, vertreten durch den Geschäftsführer Baumgartner Stefan
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Registergericht Register-Nr.: HRB 27016
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Zur …
IN 42/26
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
SB Baumgartner GmbH, Bergstraße 13, 86508 Rehling, vertreten durch den Geschäftsführer Baumgartner Stefan
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Registergericht Register-Nr.: HRB 27016
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 18.03.2026 um 11:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Michael Bauer, Holbeinstraße 7, 86150 Augsburg, Telefon: +49(821)4551120, Telefax: +49(821)45511210, Email: advo@ra-dr-beck.de.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 18.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 42/26
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In dem Verfahren über die Anträge
der SB Baumgartner GmbH, Bergstraße 13, 86508 Rehling, vertreten durch den Geschäftsführer Baumgartner Stefan
- Schuldnerin -
2) der DAK-Gesundheit, Nagelsweg 27-31, 20097 Hamburg, Gz.: 179 327 25-413000-12400-RB
- antragstellende Gläubigerin zu 1 -
3) der Techniker Krankenk…
IN 42/26
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In dem Verfahren über die Anträge
der SB Baumgartner GmbH, Bergstraße 13, 86508 Rehling, vertreten durch den Geschäftsführer Baumgartner Stefan
- Schuldnerin -
2) der DAK-Gesundheit, Nagelsweg 27-31, 20097 Hamburg, Gz.: 179 327 25-413000-12400-RB
- antragstellende Gläubigerin zu 1 -
3) der Techniker Krankenkasse, Habichtstraße 28, 22035 Hamburg, Gz.: B5630162884
- antragstellende Gläubigerin zu 2 -
4) der BARMER, vertreten durch d. Vorstand, Gottlieb-Daimler-Straße 19, 73523 Schwäbisch Gmünd, Gz.: 17932725
- antragstellende Gläubigerin zu 3 -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
SB Baumgartner GmbH, Bergstraße 13, 86508 Rehling, vertreten durch den Geschäftsführer Baumgartner Stefan
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Registergericht Register-Nr.: HRB 27016
- Schuldnerin -
|
Beschluss:
Die Anträge der antragstellenden Gläubiger und der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin werden mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 27.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 42/26
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In dem Verfahren über den Antrag
der SB Baumgartner GmbH, Bergstraße 13, 86508 Rehling, vertreten durch den Geschäftsführer Baumgartner Stefan
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
SB Baumgartner GmbH, Bergstraße 13, 86508 Rehling, vertreten durch den Geschäftsführer Baum…
IN 42/26
|
In dem Verfahren über den Antrag
der SB Baumgartner GmbH, Bergstraße 13, 86508 Rehling, vertreten durch den Geschäftsführer Baumgartner Stefan
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
SB Baumgartner GmbH, Bergstraße 13, 86508 Rehling, vertreten durch den Geschäftsführer Baumgartner Stefan
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Registergericht Register-Nr.: HRB 27016
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Die mit Beschluss vom 18.03.2026 angeordneten Sicherungsmaßnahmen werden aufgehoben.
Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 27.05.2026
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