Entwicklung und Sonderfertigung von Mess- und Prüfgeräten sowie Herstellung und Vertrieb von Reinraum- und Prozesstechnik, Laboreinrichtungen und die Verarbeitung thermoplastischer Kunststoffe
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Labor- und Reinraumtechnik Arnsdorf GmbH ist am 01.02.2026 um 09:00 Uhr durch das Amtsgericht Dresden eröffnet worden. Zuvor war am 25.11.2025 die vorläufige Insolvenzverwalterin bestellt worden. Zur vorläufigen Insolvenzverwalerin wurde Frau Dipl.-Kffr. (FH) Dorit Aurich ernannt, welche nun als endgültige Insolvenzverwalterin tätig ist. Forderungen im Rang des § 38 InsO sind schriftlich bis zum 02.03.2026 anzumelden. Der Berichtstermin sowie der Termin zur Beschlussfassung über die Beibehaltung der Verwalterin, die Bestätigung oder Wahl eines Gläubigerausschusses, den Fortgang des Verfahrens einschließlich der Betriebsfortführung und weitere Angelegenheiten wird am 12.03.2026 um 10:45 Uhr im Sitzungssaal D 131 der Außenstelle Dresden abgehalten. Dieser Termin dient zugleich als Prüfungstermin für die angemeldeten Forderungen. Gläubiger werden nicht über das Prüfungsergebnis benachrichtigt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 532/560 IN 1991/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Labor- und Reinraumtechnik Arnsdorf GmbH, Kleinwolmsdorfer Straße 26, 01477 Arnsdorf, Amtsgericht Dresden , HRB 37868
vertreten durch die Geschäftsführerin Sylvia Uta Zscherper
- wurde am 01.02.2026 u…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 532/560 IN 1991/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Labor- und Reinraumtechnik Arnsdorf GmbH, Kleinwolmsdorfer Straße 26, 01477 Arnsdorf, Amtsgericht Dresden , HRB 37868
vertreten durch die Geschäftsführerin Sylvia Uta Zscherper
- wurde am 01.02.2026 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Insolvenzverwalterin ist:
Frau Dipl.-Kffr. (FH) Dorit Aurich, Königstraße 2, 01097 Dresden, Telefon geschäftlich: 0351 27 1817 0 Telefax: 0351 27 1817 10 Email geschäftlich: dresden@eckert.law
Die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO sind schriftlich bis zum 02.03.2026 bei der Insolvenzverwalterin anzumelden.
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen und Rechten sind der Insolvenzverwalterin unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Leistungen an die Schuldnerin haben zu unterbleiben (§ 28 Abs. 3 InsO).
Der Berichtstermin und Termin zur Beschlussfassung über
|die Beibehaltung der bisherigen oder Wahl einer neuen Insolvenzverwalterin gemäß § 57 InsO
|die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
|den Fortgang des Verfahrens, hierbei insbesondere die Entscheidung über die Betriebsfortführung gemäß § 157 InsO,
|Vorgaben zur Rechnungslegung der Insolvenzverwalterin gemäß § 66 InsO und zur Verwahrung der Wertgegenstände durch die Insolvenzverwalterin gemäß § 149 InsO
|die Genehmigung von Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO
|Beauftragung der Schuldnerin oder des Sachwalters mit der Erstellung eines Insolvenzplanes (§ 284 InsO) und die Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO, Anordnungen der Gläubiger zur Rechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO), Anordnungen der Gläubiger zur Verwahrung von Wertgegenständen (§ 149 Abs. 2 InsO), Beauftragung eines Insolvenzplanes (§§ 157 Satz 2, 218 Abs. 2 InsO)
wird beim Amtsgericht Dresden anberaumt auf Donnerstag, 12.03.2026, 10:45 Uhr, Sitzungssaal D 131, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1
Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO auch dann als erteilt gilt, wenn die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
Der Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird beim Amtsgericht Dresden anberaumt auf Donnerstag, 12.03.2026, 10:45 Uhr, Sitzungssaal D 131, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1
Die Gläubiger werden über das Prüfungsergebnis festgestellter und für den Ausfall festgestellter Forderungen nicht benachrichtigt.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 532 IN 1991/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Labor- und Reinraumtechnik Arnsdorf GmbH, Kleinwolmsdorfer Straße 26, 01477 Arnsdorf, Amtsgericht Dresden , HRB 37868
vertreten durch die Geschäftsführerin Sylvia Uta Zscherper
- wurde am 25.11.…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 532 IN 1991/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Labor- und Reinraumtechnik Arnsdorf GmbH, Kleinwolmsdorfer Straße 26, 01477 Arnsdorf, Amtsgericht Dresden , HRB 37868
vertreten durch die Geschäftsführerin Sylvia Uta Zscherper
- wurde am 25.11.2025 um 17:15 Uhr Dipl.-Kffr. (FH) Dorit Aurich, Königstraße 2, 01097 Dresden, Telefon geschäftlich 0351 27 1817 0, Telefax 0351 27 1817 10, Email geschäftlich dresden@eckert.law, Website www.eckert.law zu der vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Gelder entgegenzunehmen.
- wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der Insolvenzmasse nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ). Die Drittschuldner dürfen nur an die vorläufige Insolvenzverwalterin leisten, es sei denn, die vorläufige Insolvenzverwalterin stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese vier Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
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