Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Lahn Baudekoration GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Lahnstraße 29, 56132 Dausenau
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Koblenz HRB 26157
EUID
DET2210V.HRB26157
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Koblenz
Aktenzeichen
21 IN 37/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
22.05.2024 , 09:50 Uhr
Forderungsanmeldefrist
23.03.2026
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist Baudekoration, Trockenbau, Hausmeisterservice und Bausanierung sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lahn Baudekoration GmbH (vormals Ackermann Baudekoration GmbH) wurde beim Amtsgericht Koblenz unter dem Aktenzeichen 21 IN 37/24 geführt. Am 22.05.2024 ist die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet worden; zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Joachim Gläser bestellt worden. Eine Berichtigung vom 28.05.2024 klärte die korrekte Firmierung der Schuldnerin als Lahn Baudekoration GmbH. Im weiteren Verlauf des Verfahrens ist für die Prüfung der bis zum 23.03.2026 nachträglich angemeldeten Insolvenzforderungen das schriftliche Verfahren angeordnet worden. Die Insolvenzgläubiger, der Insolvenzverwalter und die Schuldnerin können bis zum 23.03.2026 schriftlich Widerspruch einlegen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Forderung als festgestellt, sofern kein Widerspruch eingelegt wird.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lahn Baudekoration GmbH (vormals Ackermann Baudekoration GmbH) wird vom Amtsgericht Koblenz unter dem Aktenzeichen 21 IN 37/24 behandelt. Am 22.05.2024 ist im Insolvenzantragsverfahren die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet worden; der Rechtsanwalt Joachim Gläser…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lahn Baudekoration GmbH (vormals Ackermann Baudekoration GmbH) wird vom Amtsgericht Koblenz unter dem Aktenzeichen 21 IN 37/24 behandelt. Am 22.05.2024 ist im Insolvenzantragsverfahren die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet worden; der Rechtsanwalt Joachim Gläser ist zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Später wurde das Verfahren eröffnet. Für die Prüfung der bis zum 23.03.2026 nachträglich angemeldeten Insolvenzforderungen ist das schriftliche Verfahren angeordnet worden. Die Frist zur Einlegung von Widerspruch gegen Forderungen endet am 23.03.2026.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lahn Baudekoration GmbH, Lahnstraße 29, 56132 Dausenau (AG Koblenz, HRB 26157), vertr. d.: Daniel Marc Manfred Hennig, Mayer-Alberti-Straße 11, 56070 Koblenz, (Geschäftsführer), wird für die Prüfung der bis zum 23.03.2026 nachträglich angemeldeten Insolvenzforderungen das…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lahn Baudekoration GmbH, Lahnstraße 29, 56132 Dausenau (AG Koblenz, HRB 26157), vertr. d.: Daniel Marc Manfred Hennig, Mayer-Alberti-Straße 11, 56070 Koblenz, (Geschäftsführer), wird für die Prüfung der bis zum 23.03.2026 nachträglich angemeldeten Insolvenzforderungen das schriftliche Verfahren angeordnet.
Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können bis zum 23.03.2026 schriftlich beim Insolvenzgericht Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss enthalten gegen welche Forderung konkret er sich richtet und inwieweit er sich gegen Grund, Betrag und Rang wendet. Nach Ablauf der Frist gilt die jeweilige Forderung als festgestellt, falls kein Insolvenzgläubiger oder der Insolvenzverwalter die Forderung bestreitet.
56068 Koblenz, 09.02.2026
Das Amtsgericht -Abt.21-
21 IN 37/24
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
21 IN 37/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Ackermann Baudekoration GmbH, Lahnstraße 29, 56132 Dausenau (AG Koblenz, HRB 26157), vertr. d.: Daniel Marc Manfred Hennig, (Geschäftsführer), ist am 22.05.2024 um 9.50 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. …
21 IN 37/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Ackermann Baudekoration GmbH, Lahnstraße 29, 56132 Dausenau (AG Koblenz, HRB 26157), vertr. d.: Daniel Marc Manfred Hennig, (Geschäftsführer), ist am 22.05.2024 um 9.50 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Joachim Gläser, Robert-Bosch-Straße 10, 56410 Montabaur, Tel.: 02602-950240, Fax: 02602-9502411, E-Mail: info@raglaeser.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Koblenz - Insolvenzgericht - Karmeliterstr. 14 - 56068 Koblenz, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442407563448-015914602 einzulegen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Koblenz, 22.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
21 IN 37/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Lahn Baudekoration GmbH, vormals: Ackermann Baudekoration GmbH, Lahnstraße 29, 56132 Dausenau (AG Koblenz, HRB 26157), vertr. d.: Daniel Marc Manfred Hennig, (Geschäftsführer): Der Beschluss vom 22.05.2024 (Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung…
21 IN 37/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Lahn Baudekoration GmbH, vormals: Ackermann Baudekoration GmbH, Lahnstraße 29, 56132 Dausenau (AG Koblenz, HRB 26157), vertr. d.: Daniel Marc Manfred Hennig, (Geschäftsführer): Der Beschluss vom 22.05.2024 (Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung) wird dahingehend berichtigt, dass die Firmierung der Antragsgegnerin lautet:
Lahn Baudekoration GmbH.
Amtsgericht Koblenz, 28.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
___________________________________________________________________
In dem Insolvenzverfahren der Lahn Baudekoration GmbH, Lahnstraße 29, 56132 Dausenau (AG Koblenz, HRB 26157), vertr. d.: Daniel Marc Manfred Hennig, Mayer-Alberti-Straße 11, 56070 Koblenz, zz. unbekannten Aufenthalts, (Geschäftsführer), wird die Vergüt…
___________________________________________________________________
In dem Insolvenzverfahren der Lahn Baudekoration GmbH, Lahnstraße 29, 56132 Dausenau (AG Koblenz, HRB 26157), vertr. d.: Daniel Marc Manfred Hennig, Mayer-Alberti-Straße 11, 56070 Koblenz, zz. unbekannten Aufenthalts, (Geschäftsführer), wird die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt auf
xxx €
und der Auslagensatz auf
xxx €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer i.H.v. xxx €
insgesamt auf xxx € festgesetzt.
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im Insolvenzantragsverfahren besonders vergütet. Dabei soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters nicht überschreiten.
Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 1 S. 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen.
Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters im einzelnen verweist § 10 InsVV auf die insoweit für den Insolvenzverwalter geltenden Vorschriften unter §§ 1-9 InsVV und ordnet deren entsprechende Anwendung an.
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bemisst sich gem. 11 Abs. 1 i.V.m. § 1 InsVV nach dem Wert des Vermögens, auf das sich die Tätigkeit des Insolvenzverwalters tatsächlich erstreckt hat. Berechnungsgrundlage ist somit für den vorläufigen Insolvenzverwalter der Wert des insgesamt verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens, dass seiner Tätigkeit während der vorläufigen Insolvenzverwaltung zugrunde lag (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, Vergütung im Insolvenzverfahren InsVV/ VergVO, München, 1999, 2. Auflage, § 11 InsVV RN 39).
Abweichend von der verwalteten Masse kann der vorläufige Insolvenzverwalter die Mindestvergütung nach § 2 InsVV geltend machen.
Nach § 2 Abs. 2 InsVV wird die Tätigkeit der Insolvenzverwalterin im Insolvenzverfahren bis zu einer Gläubigerzahl von nicht mehr als 10 in der Regel mit mindestens 1.400,00 € vergütet. Gründe für eine Herabsetzung unter diesen Regelsatz liegen erkennbar nicht vor.
Im vorliegenden Insolvenzantragsverfahren wurde Rechtsanwalt Joachim Gläser am 22.05.2024 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Darüber hinaus wurde kein Allgemeines Verfügungsverbot mit Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis angeordnet.
Für die durchgeführte vorläufige Insolvenzverwaltung sind folgende vergütungserhöhende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
50% Zuschlag zur Mindestvergütung wegen obstruktivem Schuldnerverhalten.
Die Erhöhung der Mindestvergütung ist hier angemessen.
Somit ergibt sich eine Vergütung für die vorläufige Verwaltung in Höhe von xxx €.
Nach §§ 11, 10,8 Abs. 3 InsVV kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschalsatz fordern, der im 1. Jahr 15 %, danach 10 % der oben berechneten gesetzlichen Vergütung, höchtstens jedoch 250,00 € je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters beträgt.
Danach errechnet sich unter Berücksichtigung der Dauer des Insolvenzantragsverfahrens ( 12 Monate) vorliegend die Auslagenpauschale von xxx €.
Die berechnete Vergütung sowie die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters sind nach §§ 11,10,7 InsVV um die darauf entfallende Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 % zu erhöhen.
Der vollständige Vergütungsbeschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 € übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem
Amtsgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz
oder bei dem
Landgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz
einzulegen.
Die befristete Erinnerung ist bei dem
Amtsgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz
einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Koblenz, 31.07.2026
Das Amtsgericht - Abt. 21-
21 IN 37/24
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.