Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Landgasthof Rebstock Ottenhöfen GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Dorfstraße 1, 77883 Ottenhöfen im Schwarzwald
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRA 705969
EUID
DEB8535.HRA705969
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Baden-Baden
Aktenzeichen
11 IN 59/20
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Harald Kroth
Adresse
Achern
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
30.07.2025
Schlusstermin
09.02.2026
Frist zur Stellungnahme
27.04.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Landgasthof Rebstock Ottenhöfen GmbH & Co. KG ist anhängig. Der Insolvenzverwalter Harald Kroth übt sein Amt seit dem 01.05.2020 aus. Im Juni 2025 erfolgte die Anordnung der Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren, wobei eine Widerspruchsfrist bis zum 30.07.2025 gesetzt wurde. Im Februar 2026 hat das Amtsgericht Baden-Baden die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit bis zum 27.04.2026 schriftlich Stellung zur Schlussrechnung, zum Vergütungsantrag der Insolvenzverwalterin sowie zum Schlussverzeichnis der Forderungen zu nehmen. Es wurde festgestellt, dass keine zur Verteilung zur Verfügung stehende Masse vorhanden ist. Dennoch wurden 737.232,02 Euro nicht nachrangige Insolvenzforderungen festgestellt. Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wurden auf Basis einer Insolvenzmasse von 88.020,93 Euro festgesetzt, wobei eine Erhöhung der Regelvergütung aufgrund einer übertragenden Sanierung gerechtfertigt erschien. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Der Gesamtbetrag darf aus der Insolvenzmasse entnommen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Aktenzeichen:
11 IN 59/20
|
Amtsgericht Baden-Baden
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Landgasthof Rebstock Ottenhöfen GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Landgasthof Rebstock Ottenhöfen Geschäftsführungsgesellschaft mbH, Dorfstraße 1, 77883 …
Aktenzeichen:
11 IN 59/20
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Amtsgericht Baden-Baden
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Landgasthof Rebstock Ottenhöfen GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Landgasthof Rebstock Ottenhöfen Geschäftsführungsgesellschaft mbH, Dorfstraße 1, 77883 Ottenhöfen, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Christiane Höfer
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRA 705969
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Baden-Baden am 09.02.2026 beschlossen:
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Die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren wird angeordnet (§§ 196, 197 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis zum 27.04.2026 zu folgenden Punkten schriftlich Stellung zu nehmen:
Schlussrechnung und Vergütungsantrag der Insolvenzverwalterin sowie Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen (hinsichtlich des Schlussverzeichnisses nur Überprüfung der Verfahrensweise §§ 189, 190, 191 InsO);
Hinweis :
Die Unterlagen sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Baden-Baden, Zimmer 207 - 209, niedergelegt; eine Akteneinsicht bitten wir einige Tage vorher mit der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts telefonisch abzusprechen.
Baden-Baden, 09.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
n dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Landgasthof Rebstock Ottenhöfen GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Landgasthof Rebstock Ottenhöfen Geschäftsführungsgesellschaft mbH, Dorfstraße 1, 77883 Ottenhöfen, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Christiane Höfer
Registerg…
n dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Landgasthof Rebstock Ottenhöfen GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Landgasthof Rebstock Ottenhöfen Geschäftsführungsgesellschaft mbH, Dorfstraße 1, 77883 Ottenhöfen, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Christiane Höfer
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRA 705969
- Schuldnerin -
Eine zur Verteilung zur Verfügung stehende Masse ist nicht vorhanden. Es sind 737.232,02 EURO nicht nachrangige Insolvenzforderungen festgestellt worden. Das Verzeichnis der zu berücksichtigenden Gläubiger liegt auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Baden-Baden- Insolvenzgericht Zimmer 208 zur Einsicht der Beteiligten aus.
Amtsgericht Baden-Baden, den 09.02.2026.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 59/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Landgasthof Rebstock Ottenhöfen GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Landgasthof Rebstock Ottenhöfen Geschäftsführungsgesellschaft mbH, Dorfstraße 1, 77883 Ottenhöfen, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Christiane …
11 IN 59/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Landgasthof Rebstock Ottenhöfen GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Landgasthof Rebstock Ottenhöfen Geschäftsführungsgesellschaft mbH, Dorfstraße 1, 77883 Ottenhöfen, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Christiane Höfer
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRA 705969
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Harald Kroth, Achern, für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter wurden festgesetzt. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden Vergütung und Auslagen zuzüglich 19 % Umsatzsteuer. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Gesamtbetrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe :
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit 01.05.2020 aus. Er hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung wird auf der Grundlage eines Regelsatzes ermittelt, der vom Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens abhängt; je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 63 InsO, §§ 1, 3 InsVV).
Bei Beendigung des Verfahrens errechnet sich die Insolvenzverwaltervergütung aus einem Wert der Insolvenzmasse von 88.020,93 EURO. Der Regelsatz der Vergütung nach § 2 Ins VV beträgt demnach XXXX EURO.
Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung aufgrund der Durchführung einer übertragenden Sanierung ist eine Erhöhung der Regelvergütung um XXXX % gerechtfertigt. Daher war die Regelvergütung in Höhe von XXXX EURO festzusetzen.
Der Insolvenzverwalter hat bezüglich der Auslagen den Pauschsatz begrenzt auf 30 % der Regelvergütung zuzüglich Zustellungsauslagen aufgrund der Übertragung von Zustellungen gemäß § 8 Absatz 3 InsO geltend gemacht.
Vergütung und Auslagen waren gemäß § 7 InsVV mit der Umsatzsteuer in Höhe von 19 % zu bemessen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 26.09.2025 verwiesen.
Die Beteiligten hatten Gelegenheit, zum Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters Stellung zu nehmen. Einwendungen wurden nicht erhoben.
Der Betrag ist nach Rechtskraft des Beschlusses aus der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Baden-Baden
Gutenbergstraße 17
76532 Baden-Baden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Baden-Baden
Gutenbergstraße 17
76532 Baden-Baden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Baden-Baden - Insolvenzgericht - 28.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 59/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Landgasthof Rebstock Ottenhöfen GmbH & Co. KG, Dorfstraße 1, 77883 Ottenhöfen, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Landgasthof Rebstock Ottenhöfen Geschäftsführungsgesellschaft mbH, Dorfstraße 1, 77883 Ottenhöfen, diese vertreten durch d…
11 IN 59/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Landgasthof Rebstock Ottenhöfen GmbH & Co. KG, Dorfstraße 1, 77883 Ottenhöfen, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Landgasthof Rebstock Ottenhöfen Geschäftsführungsgesellschaft mbH, Dorfstraße 1, 77883 Ottenhöfen, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Christiane Höfer
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRA 705969
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 30.07.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Forderungsanmeldungen können in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Amtsgericht Baden-Baden - Insolvenzgericht - 10.06.2025
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