Einstellung des VerfahrensBaden-WürttembergHRB 743460
Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
VFm GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Hauptstraße 59, 89542 Herbrechtingen
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ulm HRB 743460
EUID
DEB8537.HRB743460
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1 IN 337/23
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Henning Necker
Adresse
Schubartstraße 13, 73430 Aalen
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
01.04.2024
Widerspruchsfrist
15.04.2024
Forderungsanmeldefrist
02.09.2024
Widerspruchsfrist
16.09.2024
Einwendungenfrist
27.04.2026
Gegenstand des Unternehmens
Die ganzheitliche und sicherheitstechnische Betreuung im Arbeits- und Gesundheitsschutz, die Planung und Ausführung von Instandhaltungsmaßnahmen von betrieblichen Anlagen, die Beurteilung von betrieblichen Gefahrenquellen und deren Auswertung samt Dokumentation, die Beratung von betrieblichem Brand- und Explosionsschutz, die Überprüfung und Instandsetzung von Arbeits-, Betriebsmittel und technischen Anlagen sowie die Kontrolle von Spielplätzen und Ladestationen für E-Fahrzeuge. Weiter werden berufliche Weiterbildungen in den oben genannten Bereichen angeboten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der VFm GmbH sind verschiedene Verfahrensschritte dokumentiert. Zunächst erfolgte die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen mit einer Widerspruchsfrist bis zum 16.09.2024. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Henning Necker beantragte die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen, wobei ein Vermögenswert von 143.223,49 EUR zugrunde gelegt wurde. Die Masseverbindlichkeiten aus Lohn belaufen sich auf 81.815,778 €, wobei mit der Teilungsmasse ca. 67 % gedeckt werden können. Das Verfahren ist wegen Masseunzulänglichkeit gemäß § 211 Abs. 1 InsO eingestellt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 337/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
VFm GmbH, Hauptstr. 59, 89542 Herbrechtingen, vertreten durch den Geschäftsführer Dennis Birzele
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 743460
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters…
1 IN 337/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
VFm GmbH, Hauptstr. 59, 89542 Herbrechtingen, vertreten durch den Geschäftsführer Dennis Birzele
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 743460
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Henning Necker, Schubartstraße 13, 73430 Aalen, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 26.11.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 143.223,49 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 15 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 26.11.2025 wird Bezug genommen.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Arbeitnehmerverwaltung
Der Insolvenzverwalter hat sämtlichen Arbeitnehmern (20 Personen) gekündigt und freigestellt. Die Differenzlohnberechnung musste durchgeführt werden. Bei bis zu 20 Mitarbeitern wird in der Rechtssprechung ein Zuschlag zwischen 15 - 25 % als angemessen angesehen. Das Gericht hält hier einen Zuschlag mit 20 % angemessen. Als Minderungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- erhebliche Arbeitsersparnis durch die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters.
Hierfür wurde ein Abschlag von 5 % berücksichtigt.
Nach Würdigung sämtlicher Umstände und sachgerechter Abwägung aller Erschwernisse bei der Durchführung des Insolvenzverfahrens, und unter Berücksichtigung der Entlastung durch Hilfskräfte und der Arbeitsersparnis durch die Tätigkeit der vorläufigen Verwaltung, verbleibt es bei dem oben genannten Gesamtzuschlag von 15 %.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 15 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von 108,50 EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 02.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 337/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
VFm GmbH, Hauptstr. 59, 89542 Herbrechtingen, vertreten durch den Geschäftsführer Dennis Birzele
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 743460
- Schuldnerin -
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Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 211 InsO einschließlic…
1 IN 337/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
VFm GmbH, Hauptstr. 59, 89542 Herbrechtingen, vertreten durch den Geschäftsführer Dennis Birzele
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 743460
- Schuldnerin -
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Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 211 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 27.04.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- sowie Einwendungen gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Aalen erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Die Masseverbindlichkeiten werden nach Maßgabe des § 209 InsO berichtigt werden.
Die Masseverbindlichkeiten aus Lohn betragen 81.815,78 €. Mit der ermittelten Teilungsmasse können ca. 67 % der Masseverbindlichkeiten gedeckt werden.
An die Insolvenzgläubiger erfolgt keine Zahlung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 02.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 337/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
VFm GmbH, Hauptstr. 59, 89542 Herbrechtingen, vertreten durch den Geschäftsführer Dennis Birzele
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 743460
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 01.04.2024 nachträglich angemeldeten gewöhnlich…
1 IN 337/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
VFm GmbH, Hauptstr. 59, 89542 Herbrechtingen, vertreten durch den Geschäftsführer Dennis Birzele
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 743460
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 01.04.2024 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 15.04.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 05.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 337/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
VFm GmbH, Hauptstr. 59, 89542 Herbrechtingen, vertreten durch den Geschäftsführer Dennis Birzele
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 743460
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 02.09.2024 nachträglich angemeldeten gewöhnlich…
1 IN 337/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
VFm GmbH, Hauptstr. 59, 89542 Herbrechtingen, vertreten durch den Geschäftsführer Dennis Birzele
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 743460
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 02.09.2024 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 16.09.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 08.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 337/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
VFm GmbH, Hauptstr. 59, 89542 Herbrechtingen, vertreten durch den Geschäftsführer Dennis Birzele
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 743460
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt, §…
1 IN 337/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
VFm GmbH, Hauptstr. 59, 89542 Herbrechtingen, vertreten durch den Geschäftsführer Dennis Birzele
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 743460
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt, § 211 Abs. 1 InsO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 02.06.2026
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