Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Landschafts-, Tief- & Straßenbau GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Cottbus HRB 9370
EUID
DEG1103.HRB9370
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Potsdam
Aktenzeichen
35 IN 1040/11
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Geschäftsführer Andreas Wenzel
Adresse
Lindenstraße 36, 15757 Halbe
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Landschafts-, Tief- & Straßenbau GmbH ist eine weitere Vergütung der Verwalterin festgesetzt worden. Die Insolvenzmasse beträgt 380.489,81 EUR. Die Festsetzung umfasst die Regelvergütung nebst Zuschlägen in Höhe von 115 % für Hausverwaltung, die Bearbeitung arbeitsrechtlicher Fragen sowie die hohe Anzahl an Forderungsanmeldungen gemäß §§ 2, 3 InsVV. Zudem wurde eine Mehrvergütung aufgrund der Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV festgesetzt. Die Zuschläge für Degression, Inflation und Buchführung wurden zurückgewiesen. Zusätzlich wurden ein Zustellersatz, die Auslagenpauschale und die Umsatzsteuer festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Landschafts-, Tief- & Straßenbau GmbH (Registergericht: Cottbus HRB 9370 CB), Lindenstraße 36, 15757 Halbe, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Andreas Wenzel
wurde eine weitere Vergütung der Verwalterin festgesetzt.
Gründe: Gem. § 63 InsO hat die Verwalterin einen …
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Landschafts-, Tief- & Straßenbau GmbH (Registergericht: Cottbus HRB 9370 CB), Lindenstraße 36, 15757 Halbe, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Andreas Wenzel
wurde eine weitere Vergütung der Verwalterin festgesetzt.
Gründe: Gem. § 63 InsO hat die Verwalterin einen Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen, der sich nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) richtet. Die Insolvenzmasse beträgt im Verfahren 380.489,81 EUR.
Es wurde die Regelvergütung nebst Zuschlägen in Höhe von 115 % für Hausverwaltung, Bearbeitung von arbeitsrechtlichen Fragen und die hohe Anzahl von Forderungsanmeldungen festgesetzt, §§ 2, 3 InsVV. Zurückgewiesen wurden die Zuschläge für Degression, Inflation und Buchführung. Hinzugesetzt wurde eine Mehrvergütung aufgrund der Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV.
Zusätzlich erfolgte die Festsetzung eines Zustellersatzes, der Auslagenpauschale und der Umsatzsteuer (§§ 7, 8 InsVV). Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die sofortige Beschwerde ist schriftlich einzulegen (auch per Telefax) oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts übermittelt werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
35 IN 1040/11, Amtsgericht Potsdam, 07.11.2024
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