Erbringung von Dienstleistungen für die grafische Industrie, insbesondere die Verarbeitung und Veredelung von Druckbögen sowie die Herstellung von Verpackungsmitteln aus Pappe und Papier.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Leipzig hat am 03.08.2026 im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Lange Druckverarbeitung GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Frank Eilenberger und André Leutbecher, eine Entscheidung erlassen. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse wurde zum selben Tag um 16:15 Uhr die Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung verfügt. Als vorläufige Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Dr. Susanne Berner bestellt worden. Es gilt ein allgemeiner Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO, wonach Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung der Verwalterin wirksam sind. Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat die Aufgabe, die Unternehmensführung zu überwachen und das Vermögen im Gläubigerinteresse zu sichern. Sie ist berechtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen und Forderungen auf ein Sonderkonto einzuziehen. Drittschuldner dürfen nur an die Verwalterin leisten. Gegen eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wird eine einstweilige Einstellung verfügt, neue Maßnahmen sind untersagt. Die Schuldnerin hat der Verwalterin Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren. Gegen die Entscheidung steht die sofortige Beschwerde binnen einer Notfrist von zwei Wochen offen.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lange Druckverarbeitung GmbH ist am 03.09.2026 eröffnet worden. Zuvor war am 03.08.2026 die Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung erfolgt, um die künftige Insolvenzmasse zu sichern. Zur vorläufigen sowie endgültigen Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Dr. Sus…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lange Druckverarbeitung GmbH ist am 03.09.2026 eröffnet worden. Zuvor war am 03.08.2026 die Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung erfolgt, um die künftige Insolvenzmasse zu sichern. Zur vorläufigen sowie endgültigen Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Dr. Susanne Berner bestellt. Die Forderungen im Rang des § 38 InsO sind bis zum 16.10.2026 bei der Insolvenzverwalterin anzumelden. Anträge und Stellungnahmen zur Beschlussfassung über verschiedene Punkte, einschließlich der Beibehaltung oder Wahl einer neuen Insolvenzverwalterin sowie die Bestätigung eines Gläubigerausschusses, sind bis zum 12.11.2026 beim Amtsgericht Leipzig einzureichen. Am 07.09.2026 hat die Insolvenzverwalterin dem Gericht die Masseunzulänglichkeit angezeigt, sodass Massekosten und Masseschulden nach der Rangordnung des § 209 InsO befriedigt werden. Massegläubiger sind aufgefordert, ihre Ansprüche bei der Insolvenzverwalterin geltend zu machen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 401 IN 1572/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Lange Druckverarbeitung GmbH, Weststraße 9, 04425 Taucha, Amtsgericht Leipzig , HRB 38568
vertreten durch den Geschäftsführer Frank Eilenberger
vertreten durch den Geschäftsführer André Leutbech…
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 401 IN 1572/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Lange Druckverarbeitung GmbH, Weststraße 9, 04425 Taucha, Amtsgericht Leipzig , HRB 38568
vertreten durch den Geschäftsführer Frank Eilenberger
vertreten durch den Geschäftsführer André Leutbecher
ergeht am 03.08.2026 nachfolgende Entscheidung:
1. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse wird am 03.08.2026 um 16:15 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung
angeordnet.
2. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird
Rechtsanwältin
Dr. Susanne Berner
Floßplatz 31
04107 Leipzig
Telefon geschäftlich: 0341 241676 0
Telefax: 0341 241676 29
Email geschäftlich: info@berner-rechtsanwaelte.de
Website: www.berner-rechtsanwaelte.de
bestellt.
3. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
4. Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat die Aufgabe, die Unternehmensführung zu überwachen und das Vermögen im Gläubigerinteresse zu sichern und zu erhalten.
5. Sie ist berechtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen - auch Bankguthaben - auf ein von ihr für die Insolvenzmasse einzurichtendes Sonderkonto einzuziehen. Rechte Dritter bleiben davon unberührt.
6. Die Drittschuldner dürfen nur an die vorläufige Insolvenzverwalterin leisten, es sei denn diese stimmt den Leistungen an die Schuldnerin zu.
7. Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen und Auskünfte aus behördlich geführten Registern und von Dritten, insbesondere von Bank- und Kreditinstituten, Sparkassen, Finanzbehörden, Sozialbehörden, Sozialversicherungsträgern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zur Erfüllung ihrer Aufgaben einzuholen (§ 22 Abs. 3 InsO).
8. Die Schuldnerin hat der vorläufigen Insolvenzverwalterin Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22 Abs. 2 InsO).
9. Gegen die Schuldnerin eingeleitete Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung werden einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
Neue Vollstreckungsmaßnahmen werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Von der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung und der Untersagung neuer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgenommen sind Verfahren auf Erteilung der Vermögensauskunft.
10. - 11.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Leipzig
Bernhard-Göring-Straße 64
04275 Leipzig
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 401 IN 1572/26
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lange Druckverarbeitung GmbH, Weststraße 9, 04425 Taucha, Amtsgericht Leipzig , HRB 38568
vertreten durch den Geschäftsführer Frank Eilenberger
vertreten durch den Geschäftsführer André Leutbecher
- wurde…
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 401 IN 1572/26
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lange Druckverarbeitung GmbH, Weststraße 9, 04425 Taucha, Amtsgericht Leipzig , HRB 38568
vertreten durch den Geschäftsführer Frank Eilenberger
vertreten durch den Geschäftsführer André Leutbecher
- wurde am 03.09.2026 um 12:40 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Insolvenzverwalterin ist:
Rechtsanwältin Dr. Susanne Berner, Floßplatz 31, 04107 LeipzigEmail geschäftlich: info@berner-rechtsanwaelte.de Telefon geschäftlich: 0341 241676 0 Telefax: 0341 241676 29
Die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO sind schriftlich bis zum 16.10.2026 bei der Insolvenzverwalterin anzumelden.
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen und Rechten sind der Insolvenzverwalterin unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Leistungen an die Schuldnerin haben zu unterbleiben (§ 28 Abs. 3 InsO).
Anträge und Stellungnahmen zur Beschlussfassung über
|die Beibehaltung der mit hiesigem Beschluss bestellten Insolvenzverwalterin
|die Wahl einer neuen Insolvenzverwalterin
|die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
|Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO
|Anordnungen der Gläubiger zur Rechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO)
|Anordnungen der Gläubiger zur Verwahrung von Wertgegenständen (§ 149 Abs. 2 InsO)
|Beauftragung eines Insolvenzplans (§§ 157 Satz 2, 218 Abs. 2 InsO)
sowie Widersprüche gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen sind durch die Insolvenzverwalterin, die Schuldnerin und die Gläubiger bis zum 12.11.2026 beim Amtsgericht Leipzig, 04275 Leipzig, Bernhard-Göring-Str. 64 schriftlich einzureichen.
Nach Ablauf der gesetzten Frist trägt das Insolvenzgericht das Ergebnis in die Tabelle ein bzw. wird über die Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens entschieden.
Die Gläubiger werden über das Prüfungsergebnis festgestellter und für den Ausfall festgestellter Forderungen nicht benachrichtigt.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Leipzig
Bernhard-Göring-Straße 64
04275 Leipzig
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. -
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 401 IN 1572/26
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lange Druckverarbeitung GmbH, Weststraße 9, 04425 Taucha, Amtsgericht Leipzig , HRB 38568
vertreten durch den Geschäftsführer Frank Eilenberger
- hat die Insolvenzverwalterin dem Gericht am 07.09.2026 die…
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 401 IN 1572/26
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lange Druckverarbeitung GmbH, Weststraße 9, 04425 Taucha, Amtsgericht Leipzig , HRB 38568
vertreten durch den Geschäftsführer Frank Eilenberger
- hat die Insolvenzverwalterin dem Gericht am 07.09.2026 die Masseunzulänglichkeit angezeigt, § 208 InsO.
Es hat sich ergeben, dass das schuldnerische Vermögen zur vollständigen Befriedigung aller Massegläubiger nicht ausreichen wird.
Massekosten und Masseschulden werden nach der Rangordnung des § 209 InsO befriedigt werden.
- Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Massegläubiger gegen die Insolvenzverwalterin aus bereits erwirkten Titeln sind gemäß § 210 InsO unzulässig.
Zur Wahrung ihrer Rechte werden die Massegläubiger aufgefordert, ihre Ansprüche bei der Insolvenzverwalterin
Rechtsanwältin Dr. Susanne Berner, Floßplatz 31, 04107 Leipzig, Website: www.berner-rechtsanwaelte.de, Email geschäftlich: info@berner-rechtsanwaelte.de, Telefon geschäftlich: 0341 241676 0, Telefax: 0341 241676 29
schriftlich geltend zu machen.
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.