Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Esser GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Weststraße 9, 04425 Taucha
Handelsregister
Amtsgericht Leipzig HRB 41657
EUID
DEU1308.HRB41657
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
402 IN 1568/26
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
03.08.2026 , 15:00 Uhr
Eröffnung
01.09.2026 , 16:25 Uhr
Forderungsanmeldefrist
16.10.2026
Frist zur Antragstellung
12.11.2026
Gegenstand des Unternehmens
die Produktion und der Handel mit Verpackungsmaterialien aller Art.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Leipzig hat am 03.08.2026 im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Esser GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Frank Eilenberger, vorläufige Maßnahmen angeordnet. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse wurde eine vorläufige Insolvenzverwaltung mit einem allgemeinen Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO angeordnet. Rechtsanwältin Dr. Susanne Berner ist zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt. Ihre Aufgaben umfassen die Überwachung der Unternehmensführung, die Sicherung und Erhaltung des Vermögens sowie das Recht, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen und Forderungen auf ein Sonderkonto einzuziehen. Drittschuldner dürfen nur an die vorläufige Insolvenzverwalterin leisten. Die Schuldnerin hat der Verwalterin Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen. Eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden einstweilen eingestellt, neue werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Gegen die Entscheidung steht die sofortige Beschwerde binnen einer Notfrist von zwei Wochen zu.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Esser GmbH wurde am 01.09.2026 um 16:25 Uhr eröffnet. Zuvor war am 03.08.2026 die Anordnung vorläufiger Maßnahmen erfolgt, wobei Rechtsanwältin Dr. Susanne Berner zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt wurde. Mit der Eröffnung des Hauptverfahrens ist sie nun als endgü…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Esser GmbH wurde am 01.09.2026 um 16:25 Uhr eröffnet. Zuvor war am 03.08.2026 die Anordnung vorläufiger Maßnahmen erfolgt, wobei Rechtsanwältin Dr. Susanne Berner zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt wurde. Mit der Eröffnung des Hauptverfahrens ist sie nun als endgültige Insolvenzverwalterin tätig. Die Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 16.10.2026 anzumelden. Anträge zur Beschlussfassung über die Beibehaltung oder Wahl der Insolvenzverwalterin sowie weitere Gläubigeranträge sind bis zum 12.11.2026 einzureichen. Am 04.09.2026 hat die Insolvenzverwalterin dem Gericht die Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO angezeigt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 402 IN 1568/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Esser GmbH, Weststraße 9, 04425 Taucha, Amtsgericht Leipzig , HRB 41657
vertreten durch den Geschäftsführer Frank Eilenberger
ergeht am 03.08.2026 nachfolgende Entscheidung:
1. Zur Sicherung der…
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 402 IN 1568/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Esser GmbH, Weststraße 9, 04425 Taucha, Amtsgericht Leipzig , HRB 41657
vertreten durch den Geschäftsführer Frank Eilenberger
ergeht am 03.08.2026 nachfolgende Entscheidung:
1. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse wird am 03.08.2026 um 15:00 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung
angeordnet.
2. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird
Rechtsanwältin
Dr. Susanne Berner
Floßplatz 31
04107 Leipzig
Telefon geschäftlich: 0341 241676 0
Telefax: 0341 241676 29
Email geschäftlich: info@berner-rechtsanwaelte.de
Website: www.berner-rechtsanwaelte.de
bestellt.
3. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
4. Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat die Aufgabe, die Unternehmensführung zu überwachen und das Vermögen im Gläubigerinteresse zu sichern und zu erhalten.
5. Sie ist berechtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen - auch Bankguthaben - auf ein von ihr für die Insolvenzmasse einzurichtendes Sonderkonto einzuziehen. Rechte Dritter bleiben davon unberührt.
6. Die Drittschuldner dürfen nur an die vorläufige Insolvenzverwalterin leisten, es sei denn diese stimmt den Leistungen an die Schuldnerin zu.
7. Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen und Auskünfte aus behördlich geführten Registern und von Dritten, insbesondere von Bank- und Kreditinstituten, Sparkassen, Finanzbehörden, Sozialbehörden, Sozialversicherungsträgern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zur Erfüllung ihrer Aufgaben einzuholen (§ 22 Abs. 3 InsO).
8. Die Schuldnerin hat der vorläufigen Insolvenzverwalterin Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22 Abs. 2 InsO).
9. Gegen die Schuldnerin eingeleitete Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung werden einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
Neue Vollstreckungsmaßnahmen werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Von der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung und der Untersagung neuer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgenommen sind Verfahren auf Erteilung der Vermögensauskunft.
10. ...
11. ...
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Leipzig
Bernhard-Göring-Straße 64
04275 Leipzig
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 402 IN 1568/26
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Esser GmbH, Weststraße 9, 04425 Taucha, Amtsgericht Leipzig , HRB 41657
vertreten durch den Geschäftsführer Frank Eilenberger
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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ergeht am 01.…
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 402 IN 1568/26
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Esser GmbH, Weststraße 9, 04425 Taucha, Amtsgericht Leipzig , HRB 41657
vertreten durch den Geschäftsführer Frank Eilenberger
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
ergeht am 01.09.2026 nachfolgende Entscheidung:
1. Über das Vermögen der Schuldnerin wird am 01.09.2026 um 16:25 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
2. Zur Insolvenzverwalterin wird
Rechtsanwältin
Dr. Susanne Berner
Floßplatz 31
04107 Leipzig
Telefon geschäftlich: 0341 241676 0
Telefax: 0341 241676 29
Email geschäftlich: info@berner-rechtsanwaelte.de
Website: www.berner-rechtsanwaelte.de
bestellt.
3. ...
4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin schriftlich zweifach bis zum 16.10.2026 anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Dabei sind der Gegenstand, an welchem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechtes sowie die gesicherte Forderung genau zu bezeichnen. Wer diese Mitteilung an die Insolvenzverwalterin schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden.
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, dürfen nicht mehr an die Schuldnerin, sondern nur noch an die Insolvenzverwalterin leisten.
5. Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft, Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Anträge zur Beschlussfassung über die Beibehaltung der mit hiesigem Beschluss bestellten Insolvenzverwalterin oder die Wahl einer neuen Insolvenzverwalterin, die Wahl eines Gläubigerausschusses und die Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO, Anordnungen der Gläubiger zur Rechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO), Anordnungen der Gläubiger zur Verwahrung von Wertgegenständen (§ 149 Abs. 2 InsO), Beauftragung eines Insolvenzplans (§§ 157 Satz 2, 218 Abs. 2 InsO) sowie Widersprüche gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen sind durch die Insolvenzverwalterin, die Schuldnerin und die Gläubiger bis zum 12.11.2026 beim Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Str. 64, 04275 Leipzig schriftlich einzureichen.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Leipzig
Bernhard-Göring-Straße 64
04275 Leipzig
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese vier Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 402 IN 1568/26
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Esser GmbH, Weststraße 9, 04425 Taucha, Amtsgericht Leipzig , HRB 41657
vertreten durch den Geschäftsführer Frank Eilenberger
- hat die Insolvenzverwalterin dem Gericht am 04.09.2026 die Masseunzulänglich…
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 402 IN 1568/26
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Esser GmbH, Weststraße 9, 04425 Taucha, Amtsgericht Leipzig , HRB 41657
vertreten durch den Geschäftsführer Frank Eilenberger
- hat die Insolvenzverwalterin dem Gericht am 04.09.2026 die Masseunzulänglichkeit angezeigt, § 208 InsO.
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