Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Lauer Transporte GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Saarland
Adresse
Mainzer Straße 82, 66424 Homburg
Handelsregister
Amtsgericht Saarbrücken HRB 103800
EUID
DEV1109.HRB103800
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach
Aktenzeichen
63 IN 46/21
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Geschäftsführer Uwe Schmidt
Rolle
Geschäftsführer (gesetzlich vertreten)
Termine & Fristen
Stellungnahmerechtsfrist Vergütung
21.02.2024
Schlusstermin / Stellungnahmerechtsfrist
06.05.2024
Gegenstand des Unternehmens
Die Durchführung von Transportdienstleistungen, insbesondere im Bereich des Getränketransports
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lauer Transporte GmbH ist eröffnet worden. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat seine Vergütung beantragt, woraufhin das Gericht den Beteiligten bis zum 21.02.2024 Gelegenheit zur Stellungnahme gab. Später wurden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt; dabei wurde eine Insolvenzmasse von zunächst 736.792,48 € und später von 684.931,23 € zugrunde gelegt. Die Festsetzung der Vergütung erfolgte auf Basis eines degressiv steigenden Regelsatzes bzw. als 0,55-facher Regelsatz in Höhe von 22.796,74 €. Das Gericht hat der Schlussverteilung zugestimmt und den Schlusstermin im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Beteiligten konnten bis zum 06.05.2024 zur Schlussrechnung und zum Schlussverzeichnis Stellung nehmen. Für die Verteilung an Gläubiger des Massegläubigerrangs (§ 38 InsO) steht ein Betrag von 499.836,86 EUR zur Verfügung, während Forderungen in Höhe von 502.533,88 EUR angemeldet sind. Schließlich ist das Insolvenzverfahren nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 63 IN 46/21
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 103800 eingetragenen Lauer Transporte GmbH, Mainzer Straße 82, 66424 Homburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Uwe Schmidt,
wird n…
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 63 IN 46/21
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 103800 eingetragenen Lauer Transporte GmbH, Mainzer Straße 82, 66424 Homburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Uwe Schmidt,
wird nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben, soweit das Verfahren aufgehoben wird. Er steht jedem zu, dessen Rechte durch die Aufhebung des Verfahrens beeinträchtigt sind.
Hinsichtlich der Anordnung der Nachtragsverteilung steht dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 4, 204 Abs. 2 InsO, § 569 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG zu.
Sowohl die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen bei dem Amtsgericht Saarbrücken schriftlich und in deutscher Sprache eingelegt werden. Sie können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Beide Rechtsmittel müssen binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung und/oder. sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Es soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
63 IN 46/21
Amtsgericht Saarbrücken, 10.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 63 IN 46/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 103800 eingetragenen Lauer Transporte GmbH, Mainzer Straße 82, 66424 Homburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Uwe Schmi…
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 63 IN 46/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 103800 eingetragenen Lauer Transporte GmbH, Mainzer Straße 82, 66424 Homburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Uwe Schmidt,
hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung beantragt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 21.02.2024 im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
1.) Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters und des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 11.08.2023.
63 IN 46/21
Amtsgericht Saarbrücken, 07.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 63 IN 46/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 103800 eingetragenen Lauer Transporte GmbH, Mainzer Straße 82, 66424 Homburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Uwe Schmidt,
sin…
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 63 IN 46/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 103800 eingetragenen Lauer Transporte GmbH, Mainzer Straße 82, 66424 Homburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Uwe Schmidt,
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt worden (§§ 63, 64 InsO). Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Auf der Grundlage der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters hat das Gericht vorliegend der Vergütungsberechnung eine Masse von 736.792,48 € zugrunde gelegt. Die Vergütung hat das Gericht auf der Grundlage eines Regelsatz ermittelt. Dieser Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 10, 2 Abs. 1 InsVV) und wurde im vorliegenden Verfahren auf den 1,2-fachen Regelsatzes festgesetzt.
Wegen der näheren Einzelheiten verweist die Vergütungsentscheidung auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 11.08.2023.
Neben der Vergütung sind dem Verwalter auf Antrag die nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle dieser tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalters nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Vorliegend ist der Pauschbetrag vom Gericht festgesetzt worden.
Neben dem Pauschbetrag hat das Gericht auch die dem Insolvenzverwalter die infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Saarbrücken statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 S. 1 InsO auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach Auffassung des Gerichts eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist, weil die damit verbundene Publizität schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen werden durch die Regelung in § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht hinreichend geschützt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach, Zimmer Nr. 20 eingesehen werden.
63 IN 46/21
Amtsgericht Saarbrücken, 06.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 63 IN 46/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 103800 eingetragenen Lauer Transporte GmbH, Mainzer Straße 82, 66424 Homburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Uwe Schmidt,
sin…
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 63 IN 46/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 103800 eingetragenen Lauer Transporte GmbH, Mainzer Straße 82, 66424 Homburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Uwe Schmidt,
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt worden (§§ 63, 64 InsO). Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Auf der Grundlage der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters hat das Gericht vorliegend der Vergütungsberechnung eine Masse von 684.931,23 € zugrunde gelegt. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).
Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung des 0,55-fachen Regelsatzes und damit auf den Betrag von 22.796,74 € gerechtfertigt.
Wegen der näheren Einzelheiten verweist die Vergütungsentscheidung auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 11.08.2023.
Neben der Vergütung sind dem Verwalter auf Antrag die nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle dieser tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalters nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Vorliegend ist der Pauschbetrag vom Gericht festgesetzt worden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Saarbrücken statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 S. 1 InsO auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach Auffassung des Gerichts eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist, weil die damit verbundene Publizität schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen werden durch die Regelung in § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht hinreichend geschützt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach, Zimmer Nr. 20 eingesehen werden.
63 IN 46/21
Amtsgericht Saarbrücken, 06.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 63 IN 46/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 103800 eingetragenen Lauer Transporte GmbH, Mainzer Straße 82, 66424 Homburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Uwe Schmi…
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 63 IN 46/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 103800 eingetragenen Lauer Transporte GmbH, Mainzer Straße 82, 66424 Homburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Uwe Schmidt,
wird der Schlussverteilung zugestimmt.
Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 196, 197, 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
06.05.2024
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- zur Schlussrechnung des Verwalters;
- zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
- Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse;
- der Prüfung nachträglich angemeldeter und noch nicht geprüfter Forderungen einschließlich der Änderung früherer Anmeldungen im schriftlichen Verfahren (§ 177 Abs. 1 InsO);
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Saarbrücken, Zimmer Nr. 20 aus.
Dort sind auch die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt. Der oben genannte Stichtag entspricht dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO). Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei dem Insolvenzgericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
63 IN 46/21
Amtsgericht Saarbrücken, 06.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 63 IN 46/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 103800 eingetragenen Lauer Transporte GmbH, Mainzer Straße 82, 66424 Homburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Uwe Schmidt,
hat…
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 63 IN 46/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 103800 eingetragenen Lauer Transporte GmbH, Mainzer Straße 82, 66424 Homburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Uwe Schmidt,
hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.
Nach der Anzeige des Insolvenzverwalters betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 502.533,88 EUR.
Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag von 499.836,86 EUR zur Verfügung. Hiervon in Abzug zu bringen sind gegebenenfalls restliche Masseverbindlichkeiten. Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Saarbrücken, Zimmer Nr. 20 zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
63 IN 46/21
Amtsgericht Saarbrücken, 22.03.2024
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