Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Lauffenmühle GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Kadelburger Straße 11, 79787 Lauchringen
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Freiburg im Breisgau HRA 621151
EUID
DEB8536.HRA621151
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Waldshut-Tiengen
Aktenzeichen
4 IN 5/19
Phase
Schlusstermin
Termine & Fristen
Widerspruchsfrist nachrangige Forderungen
15.01.2025
Widerspruchsfrist nachträgliche Forderungen
03.04.2025
Schlusstermin
14.10.2025 , 10:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lauffenmühle GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Lauffenmühle Beteiligungs-GmbH, sind wesentliche Verfahrensschritte erfolgt. Der Insolvenzverwalter Dr. Philipp Grub hat im Rahmen des Verfahrens die Vergütung und Auslagen für sich sowie für Mitglieder des Gläubigerausschusses (Bundesagentur für Arbeit Freiburg, Gemeinde Lauchringen und Herr Franz Ritter) festgesetzt. Die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher und nachrangiger Insolvenzforderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren; eine Widerspruchsfrist für Forderungsanmeldungen bestand bis zum 03.04.2025. Im Rahmen der Schlussverteilung ist festgestellt, dass die nicht-nachrangigen Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO bereits vollständig befriedigt sind. Es verbleiben nachrangige Forderungen im Rang Nr. 1, 2 und 5 in einer Gesamthöhe von 6.035.292,30 EUR, wobei eine verfügbare Verteilungsmasse von 2.585.714,51 EUR vorliegt. Der Termin zur abschließenden Gläubigerversammlung (Schlusstermin) findet am 14.10.2025 um 10:00 Uhr im Amtsgericht Waldshut-Tiengen statt.
Originalbekanntmachung · Schlusstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lauffenmühle GmbH & Co. KG ist eröffnet. Rechtsanwalt Dr. Philipp Grub ist als Insolvenzverwalter bestellt. Im Verlauf des Verfahrens wurden die Vergütungen und Auslagen des vorläufigen sowie des endgültigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Zudem wurden die Vergütungen der M…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lauffenmühle GmbH & Co. KG ist eröffnet. Rechtsanwalt Dr. Philipp Grub ist als Insolvenzverwalter bestellt. Im Verlauf des Verfahrens wurden die Vergütungen und Auslagen des vorläufigen sowie des endgültigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Zudem wurden die Vergütungen der Mitglieder des Gläubigerausschusses (Bundesagentur für Arbeit, Gemeinde Lauchringen, IG Metall) bestimmt. Die nicht-nachrangigen Insolvenzforderungen sind bereits durch Abschlagszahlungen vollständig befriedigt worden. Es verbleiben nachrangige Forderungen, für die eine Schlussverteilung durchgeführt wird. Eine abschließende Gläubigerversammlung (Schlusstermin) zur Erörterung der Schlussrechnungslegung und zur Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände ist für den 14.10.2025 angesetzt. Die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren, wobei Widerspruchsfristen bis zum 03.04.2025 bzw. 15.01.2025 bestanden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Lauffenmühle GmbH & Co. KG
vertr.d.d. Komplementärin Lauffenmühle Beteiligungs-GmbH
diese vertr.d.d. Geschäftsführer Werner Felix Ritzi und Volker Steidel
Kadelburger Straße 11, 79787 Lauchringen
- Schuldnerin -
Rechtsanwalt Dr. Philipp Grub
Reinsburgstraße 27, 70178 Stutt…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Lauffenmühle GmbH & Co. KG
vertr.d.d. Komplementärin Lauffenmühle Beteiligungs-GmbH
diese vertr.d.d. Geschäftsführer Werner Felix Ritzi und Volker Steidel
Kadelburger Straße 11, 79787 Lauchringen
- Schuldnerin -
Rechtsanwalt Dr. Philipp Grub
Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart
- Insolvenzverwalter -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Philipp Grub, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG EUR der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 18.06.2019.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 15.872.083,94 EUR auszugehen. Bezüglich des Anlagevermögens und Umlaufvermögens war von den Fortführungswerten auszugehen, da zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens realistischerweise von einer übertragenen Sanierung des Unternehmens ausgegangen werden konnte. Während des Eröffnungsverfahrens wurde der Betrieb fortgeführt. (Keller, Vergütung und Kostenim Insolvenzverfahren, 4. Aufl., Teil A § 7 Rn. 97 ff.)
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Dem Insolvenzverwalter war ein Zuschlag von 50 % in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Folgende Erhöhungstatbestände lagen vor:
|Betriebsfortführung über einen Zeitraum von zweieinhalb Monaten
|Bemühungen eine übertragende Sanierung
|Vorfinanzierung des Insolvenzausffallgeldes für 242 Arbeitnehmer
|Aufsplittung von Produktion und Vertrieb auf zwei Unternehmen
|Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Waldshut-Tiengen
Bismarckstraße 23
79761 Waldshut-Tiengen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Waldshut-Tiengen
Bismarckstraße 23
79761 Waldshut-Tiengen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Amtsgericht Waldshut-Tiengen - Insolvenzgericht - 22.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 5/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Lauffenmühle GmbH & Co. KG
vertr.d.d. Komplementärin Lauffenmühle Beteiligungs-GmbH
diese vertr.d.d. Geschäftsführer Werner Felix Ritzi und Volker Steidel
Kadelburger Straße 11, 79787 Lauchringen
- Schuldnerin -
Rechtsanwalt Dr. Philipp Grub
Reinsburgstraße 27, 7…
4 IN 5/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Lauffenmühle GmbH & Co. KG
vertr.d.d. Komplementärin Lauffenmühle Beteiligungs-GmbH
diese vertr.d.d. Geschäftsführer Werner Felix Ritzi und Volker Steidel
Kadelburger Straße 11, 79787 Lauchringen
- Schuldnerin -
Rechtsanwalt Dr. Philipp Grub
Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart
- Insolvenzverwalter -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Philipp Grub, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG EUR der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 31.05.2023.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 11.289.845,70EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 300 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 31.05.2023 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Für die Betriebsfortführung wird angesichts der Dauer (vier bzw. fünf Monate) und des Umfangs (zwei Betriebsstätten mit 242 Mitarbeitern) der beantragte Zuschlag von 50 % als angemessen erachtet. Aufgrund der notwendigen Vergleichsrechnung gem. BGB, Beschluss vom 12.05.2011, IX ZB 143/08, ist ein Zuschlag i.H.v. BETRAG EUR anzusetzen.
Daneben ist ein Übersteigen des Regelsatzes um 200 % gerechtfertigt. Folgende Erhöhungstatbestände liegen vor und sind im Rahmen einer Gesamtschau zu berücksichtigen:
Übernahme der Arbeitgeberfunktion bei 242 Mitarbeiterin der Schuldnerin
- Vereinbarung eines Interessenausgleichs und Sozialplans
- Vorhandensein von zwei Betriebsstätten in Lauchringen und Lörrach-Brombach
- Betriebliche Alterversorgung und Altersteilzeit
- Hohe Gläubigerzahl (434 Forderungsanmeldungen)
- Besonderer Erfolg des Verfahrens (Hundertprozentige Befriedigung der nicht nachrangigen Insovenzgläubiger)
- Vorliegen von öffentlichem Interesse am Fortgang des Verfahrens, was eine besondere das Normalmass übersteigende Pressearbeit notwendig machte.
Im Übrigen wurden die Erhöhungstatbestände teilweise schon bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, festgesetzt durch Beschluss vom 12.03.2020, berücksichtigt.
Die dem Insolvenzverwalter entstandene Auslagenpauschale in Höhe von BETRAG EUR war antragsgemäß festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.Die dem Insolvenzverwalter entstandene Auslagenpauschale in Höhe von 14.250,00 EUR war antragsgemäß festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Waldshut-Tiengen
Bismarckstraße 23
79761 Waldshut-Tiengen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Waldshut-Tiengen
Bismarckstraße 23
79761 Waldshut-Tiengen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 5/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Lauffenmühle GmbH & Co. KG
vertr.d.d. Komplementärin Lauffenmühle Beteiligungs-GmbH
diese vertr.d.d. Geschäftsführer Werner Felix Ritzi und Volker Steidel
Kadelburger Straße 11, 79787 Lauchringen
- Schuldnerin -
Rechtsanwalt Dr. Philipp Grub
Reinsburgstraße 27, 7…
4 IN 5/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Lauffenmühle GmbH & Co. KG
vertr.d.d. Komplementärin Lauffenmühle Beteiligungs-GmbH
diese vertr.d.d. Geschäftsführer Werner Felix Ritzi und Volker Steidel
Kadelburger Straße 11, 79787 Lauchringen
- Schuldnerin -
Rechtsanwalt Dr. Philipp Grub
Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart
- Insolvenzverwalter -
|
hat das Amtsgericht Waldshut-Tiengen am 04.08.2025 beschlossen:
Der Schlussverteilung wird zugestimmt.
Termin für eine abschließende Gläubigerversammlung (Schlusstermin)
|zur Erörterung der Schlussrechnungslegung des Insolvenzverwalters,
|zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis,
|zur Entscheidung der Insolvenzgläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse
|zur Anhörung der Gläubigerversammlung über die Festsetzung der Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses,
wird bestimmt auf
Dienstag, 14.10.2025, 10:00 Uhr
im Gebäude des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen, 79761 Waldshut-Tiengen, Bismarckstraße 23, 1. OG/Saal 26.
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf dem Insolvenzgericht, Zimmer Nr. 39 aus.
Amtsgericht Waldshut-Tiengen - Insolvenzgericht - 04.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 5/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Lauffenmühle GmbH & Co. KG
vertr.d.d. Komplementärin Lauffenmühle Beteiligungs-GmbH,
diese vertr.d.d. Geschäftsführer Werner Felix Ritzi und Volker Steidel,
Kadelburger Straße 11, 79787 Lauchringen
- Schuldnerin -
Rechtsanwalt Dr. Philipp Grub
Reinsburgstraße 27…
4 IN 5/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Lauffenmühle GmbH & Co. KG
vertr.d.d. Komplementärin Lauffenmühle Beteiligungs-GmbH,
diese vertr.d.d. Geschäftsführer Werner Felix Ritzi und Volker Steidel,
Kadelburger Straße 11, 79787 Lauchringen
- Schuldnerin -
Rechtsanwalt Dr. Philipp Grub
Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart
- Insolvenzverwalter -
soll die Schlussverteilung durchgeführt werden. Die nicht-nachrangigen Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO sind bereits im Wege einer Abschlagszahlung vollständig befriedigt worden. Es verbleiben nunmehr die nachrangigen Insolvenzforderungen gemäß § 39 InsO, für die eine Schlussverteilung erfolgt.
Verfügbar ist eine Verteilungsmasse in Höhe von 2.585.714,51 EUR. Zu berücksichtigen sind nachrangige Insolvenzforderungen gemäß § 39 Abs. 1 InsO im Rang Nr. 1 in Höhe von 304.450,63 EUR, im Rang Nr. 2 in Höhe von 19.245,88 EUR und im Rang Nr. 5 in Höhe von 5.711.595,79 EUR, somit insgesamt nachrangige Insolvenzforderungen in Höhe von 6.035.292,30 EUR.
Das Verzeichnis der zu berücksichtigenden Forderungen ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Waldshut-Tiengen -Insolvenzgericht- 04.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 5/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Lauffenmühle GmbH & Co. KG
vertr.d.d. Komplementärin Lauffenmühle Beteiligungs-GmbH
diese vertr.d.d. Geschäftsführer Werner Felix Ritzi und Volker Steidel
Kadelburger Straße 11, 79787 Lauchringen
- Schuldnerin -
Rechtsanwalt Dr. Philipp Grub
Reinsburgstraße 27, 7…
4 IN 5/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Lauffenmühle GmbH & Co. KG
vertr.d.d. Komplementärin Lauffenmühle Beteiligungs-GmbH
diese vertr.d.d. Geschäftsführer Werner Felix Ritzi und Volker Steidel
Kadelburger Straße 11, 79787 Lauchringen
- Schuldnerin -
Rechtsanwalt Dr. Philipp Grub
Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart
- Insolvenzverwalter -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit Freiburg wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 16.06.2023.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 7,5 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Mitglied des Gläubigerausschusses entstandenen Kosten für zu erstattende Auslagen in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Abzusetzen war der durch Beschluss vom 25.03.2021 bereits festgesetzte Vorschuss.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Über den Antrag auf Festsetzung der Vergütung für das vorläufige Insolvenzverfahren wurde bereits rechtskräftig durch Beschluss vom 25.03.2021 entschieden, so dass die nachträgliche Festsetzung der Umsatzsteuer nicht mehr möglich ist.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Waldshut-Tiengen
Bismarckstraße 23
79761 Waldshut-Tiengen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Waldshut-Tiengen
Bismarckstraße 23
79761 Waldshut-Tiengen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Waldshut-Tiengen - Insolvenzgericht - 23.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 5/19
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Lauffenmühle GmbH & Co. KG
vertr.d.d. Komplementärin Lauffenmühle Beteiligungs-GmbH
diese vertr.d.d. Geschäftsführer Werner Felix Ritzi und Volker Steidel
Kadelburger Straße 11, 79787 Lauchringen
- Schuldnerin -
Rechtsanwalt Dr. Philipp Grub
Reinsburgstraße 27,…
4 IN 5/19
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Lauffenmühle GmbH & Co. KG
vertr.d.d. Komplementärin Lauffenmühle Beteiligungs-GmbH
diese vertr.d.d. Geschäftsführer Werner Felix Ritzi und Volker Steidel
Kadelburger Straße 11, 79787 Lauchringen
- Schuldnerin -
Rechtsanwalt Dr. Philipp Grub
Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart
- Insolvenzverwalter -
|
Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Gemeinde Lauchringen wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 27.06.2023.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 12 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Abzusetzen war der durch Beschluss vom 25.03.2021 bereits festgesetzte Vorschuss.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Waldshut-Tiengen
Bismarckstraße 23
79761 Waldshut-Tiengen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Waldshut-Tiengen
Bismarckstraße 23
79761 Waldshut-Tiengen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Waldshut-Tiengen - Insolvenzgericht - 23.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 5/19
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Lauffenmühle GmbH & Co. KG
vertr.d.d. Komplementärin Lauffenmühle Beteiligungs-GmbH
diese vertr.d.d. Geschäftsführer Werner Felix Ritzi und Volker Steidel
Kadelburger Straße 11, 79787 Lauchringen
- Schuldnerin -
Rechtsanwalt Dr. Philipp Grub
Reinsburgstraße 27,…
4 IN 5/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Lauffenmühle GmbH & Co. KG
vertr.d.d. Komplementärin Lauffenmühle Beteiligungs-GmbH
diese vertr.d.d. Geschäftsführer Werner Felix Ritzi und Volker Steidel
Kadelburger Straße 11, 79787 Lauchringen
- Schuldnerin -
Rechtsanwalt Dr. Philipp Grub
Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart
- Insolvenzverwalter -
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Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses IG Metall, Herrn Franz Ritter wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 15.09.2024.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 38,75 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Waldshut-Tiengen
Bismarckstraße 23
79761 Waldshut-Tiengen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Waldshut-Tiengen
Bismarckstraße 23
79761 Waldshut-Tiengen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Waldshut-Tiengen - Insolvenzgericht - 23.10.2025
Originalbekanntmachung
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4 IN 5/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Lauffenmühle GmbH & Co. KG
vertr.d.d. Komplementärin Lauffenmühle Beteiligungs-GmbH
diese vertr.d.d. Geschäftsführer Werner Felix Ritzi und Volker Steidel
Kadelburger Straße 11, 79787 Lauchringen
- Schuldnerin -
Rechtsanwalt Dr. Philipp Grub
Reinsburgstraße 27,…
4 IN 5/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Lauffenmühle GmbH & Co. KG
vertr.d.d. Komplementärin Lauffenmühle Beteiligungs-GmbH
diese vertr.d.d. Geschäftsführer Werner Felix Ritzi und Volker Steidel
Kadelburger Straße 11, 79787 Lauchringen
- Schuldnerin -
Rechtsanwalt Dr. Philipp Grub
Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart
- Insolvenzverwalter -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen und nachrangigen Insolvenzforderungen (§§ 38, 39 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 03.04.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Die Forderungsanmeldungen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
3. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
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Amtsgericht Waldshut-Tiengen - Insolvenzgericht - 20.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 5/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Lauffenmühle GmbH & Co. KG
vertr.d.d. Komplementärin Lauffenmühle Beteiligungs-GmbH
diese vertr.d.d. Geschäftsführer Werner Felix Ritzi und Volker Steidel
Kadelburger Straße 11, 79787 Lauchringen
- Schuldnerin -
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Reinsburgstraße 27, 7…
4 IN 5/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Lauffenmühle GmbH & Co. KG
vertr.d.d. Komplementärin Lauffenmühle Beteiligungs-GmbH
diese vertr.d.d. Geschäftsführer Werner Felix Ritzi und Volker Steidel
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- Insolvenzverwalter -
1. Die Prüfung der angemeldeten nachrangigen Insolvenzforderungen (§ 39 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 15.01.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Die Forderungsanmeldungen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
3. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Amtsgericht Waldshut-Tiengen - Insolvenzgericht - 04.11.2024
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