Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Laurinat Kultur- und Tiefbau GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Handelsregister
Amtsgericht Walsrode HRB 204443
EUID
DEP2716.HRB204443
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Walsrode
Aktenzeichen
11 IN 87/15
Phase
Nachtragsverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Geschäftsführer Torsten Hastedt
Rolle
ehemaliger Insolvenzverwalter
Adresse
Am Mittelweg 4, 27356 Rotenburg (Wümme)
Termine & Fristen
Anordnung Nachtragsverteilung
18.04.2024
Beschluss Festsetzung Vergütung
19.08.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Laurinat Kultur- und Tiefbau GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Walsrode hat mit Beschluss vom 18.04.2024 die Nachtragsverteilung angeordnet. Die Vergütung und Auslagen des ehemaligen Insolvenzverwalters wurden durch Beschluss festgesetzt. Als vergütungsrechtliche Berechnungsmasse wurde ein Wert von 5.003,90 EUR zugrunde gelegt. Die Vergütung beträgt 25 % der einfachen Staffelvergütung, zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 19 %. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittel können innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung oder Verkündung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 87/15: In dem Insolvenzverfahren Laurinat Kultur- und Tiefbau GmbH, Harburger Straße 107, 27356 Rotenburg (Wümme) (AG Walsrode, HRB 204443), vertr. d.: Torsten Hastedt, Am Mittelweg 4, 27356 Rotenburg (Wümme), (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des ehemaligen Insolvenzverwalters für die mit Datum vom …
11 IN 87/15: In dem Insolvenzverfahren Laurinat Kultur- und Tiefbau GmbH, Harburger Straße 107, 27356 Rotenburg (Wümme) (AG Walsrode, HRB 204443), vertr. d.: Torsten Hastedt, Am Mittelweg 4, 27356 Rotenburg (Wümme), (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des ehemaligen Insolvenzverwalters für die mit Datum vom 18.04.2024 angeordnete Nachtragsverteilung durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden.
Ausweislich der Angaben des ehemaligen Insolvenzverwalters ist eine vergütungsrechtliche Berechnungsmasse von 5.003,90 EUR zugrunde zu legen. Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 InsVV ist die Vergütung unter Berücksichtigung des Wertes der nachträglich verteilten Insolvenzmasse nach billigem Ermessen festzusetzen. Es ist dabei von einer Vergütung in Höhe von 25%% der einfachen Staffelvergütung des Insolvenzverwalters auszugehen.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Hinzu kommt die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % gemäß § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Walsrode, Lange Straße 29-33, 29664 Walsrode, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166692641318-000010101 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Walsrode, Lange Straße 29-33, 29664 Walsrode, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166692641318-000010101 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Walsrode, 19.08.2026
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