Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
L.E.A. - Med Medizintechnik UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Sachsen
Adresse
Falterstraße 34, 04329 Leipzig
Handelsregister
Amtsgericht Leipzig HRB 42102
EUID
DEU1308.HRB42102
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
405 IN 2127/25
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Vincent Thieme
Kanzlei
F R H Rechtsanwälte Fachanwälte
Adresse
Katharinenstraße 6, 04109 Leipzig
Telefon
0341 962583 50
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
25.11.2025 , 13:40 Uhr
Einstellung
06.03.2026
Gegenstand des Unternehmens
Wartung, Reparatur und Validierung von Medizintechnik, Praxisplanung, Qualitätsmanagement im medizinischen Bereich, An- und Verkauf von gebrauchter Medizintechnik, Verkauf von Praxisbedarf, Verkauf von medizinischen Anlagen und Geräten, Verkauf von medizinischem Instrumentarium.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der L.E.A. - Med Medizintechnik UG (haftungsbeschränkt) wurde vom Amtsgericht Leipzig unter dem Aktenzeichen 405 IN 2127/25 behandelt. Zunächst wurden am 25.11.2025 vorläufige Maßnahmen angeordnet, um die künftige Insolvenzmasse zu sichern. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Vincent Thieme bestellt. Im weiteren Verlauf erging am 06.03.2026 ein Beschluss des Gerichts, der den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen hat.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 2127/25
In dem Verfahren über den Antrag d.
L.E.A. - Med Medizintechnik UG (haftungsbeschränkt), Falterstraße 34, 04329 Leipzig, vertreten durch die Geschäftsführerin Ines Mäder, geb. Säuberlich
Registergericht: Amtsgericht Leipzig Register-Nr.: HRB 42102
- Sc…
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 2127/25
In dem Verfahren über den Antrag d.
L.E.A. - Med Medizintechnik UG (haftungsbeschränkt), Falterstraße 34, 04329 Leipzig, vertreten durch die Geschäftsführerin Ines Mäder, geb. Säuberlich
Registergericht: Amtsgericht Leipzig Register-Nr.: HRB 42102
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
ergeht am 06.03.2026 nachfolgende Entscheidung:
- wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss vom 06.03.2026 mangels Masse abgewiesen.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Leipzig
Bernhard-Göring-Straße 64
04275 Leipzig
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. -
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 2127/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der L.E.A. - Med Medizintechnik UG (haftungsbeschränkt), Falterstraße 34, 04329 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 42102
vertreten durch die Geschäftsführerin Ines Mäder
ergeht am 25.11.2025 nachfol…
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 2127/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der L.E.A. - Med Medizintechnik UG (haftungsbeschränkt), Falterstraße 34, 04329 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 42102
vertreten durch die Geschäftsführerin Ines Mäder
ergeht am 25.11.2025 nachfolgende Entscheidung:
1. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse wird am 25.11.2025 um 13:40 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung
angeordnet.
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt
Vincent Thieme
F R H Rechtsanwälte Fachanwälte
Katharinenstraße 6
04109 Leipzig
Telefon geschäftlich: 0341 962583 50
Telefax: 0341 962583 59
Email geschäftlich: vincent.thieme@frh-leipzig.de
bestellt.
3. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
4. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, die Unternehmensführung zu überwachen und das Vermögen im Gläubigerinteresse zu sichern und zu erhalten.
5. Er ist berechtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen - auch Bankguthaben - auf ein von ihm für die Insolvenzmasse einzurichtendes Sonderkonto einzuziehen. Rechte Dritter bleiben davon unberührt.
6. Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn dieser stimmt den Leistungen an die Schuldnerin zu.
7. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen und Auskünfte aus behördlich geführten Registern und von Dritten, insbesondere von Bank- und Kreditinstituten, Sparkassen, Finanzbehörden, Sozialbehörden, Sozialversicherungsträgern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zur Erfüllung seiner Aufgaben einzuholen (§ 22 Abs. 3 InsO).
8. Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22 Abs. 2 InsO).
9. Gegen die Schuldnerin eingeleitete Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung werden einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
Neue Vollstreckungsmaßnahmen werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Von der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung und der Untersagung neuer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgenommen sind Verfahren auf Erteilung der Vermögensauskunft.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Leipzig
Bernhard-Göring-Straße 64
04275 Leipzig
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
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