Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Leistner, Martin
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Sachsen
Adresse
Zwickauer Straße 90, 08393 Meerane
Handelsregister
Amtsgericht Chemnitz HRA 6029
EUID
DEU1206.HRA6029
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
208 IN 1638/22
Phase
Restschuldbefreiung erteilt
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Oliver Junghänel
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Termine & Fristen
Bestellung vorläufiger Verwalter
27.10.2022
Eröffnung
01.12.2022
Antrag vorläufiger Verwalter
05.03.2024
Gutachten Sachverständiger
30.04.2024
Antrag vorläufiger Verwalter
05.09.2024
Widerspruchsfrist Forderungen
25.04.2025
Anhörung Restschuldbefreiung
19.12.2025
Frist Versagungsantrag
09.02.2026
Restschuldbefreiung erteilt
17.02.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Martin Leistner ist am 01.12.2022 eröffnet worden. Der Rechtsanwalt Oliver Junghänel war vorläufiger Insolvenzverwalter im Eröffnungsverfahren. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen angeordnet, wobei eine Widerspruchsfrist bis zum 25.04.2025 bestand. Das Verfahren befindet sich nun in der Phase der Restschuldbefreiung. Mit Beschluss vom 17.02.2026 ist die Restschuldbefreiung erteilt worden. Betroffen sind alle Gläubiger, die zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung Insolvenzgläubiger waren.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 208 IN 1638/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Martin Leistner, geb. 22.08.1990, Kitscherstraße 13, 08451 Crimmitschau
Inhaber der Michael Knoll, Präzisionsdrehteile e.K., Meerane, Amtsgericht Chemnitz , HRA 6029
- wurde die Restschuldbefreiung mit B…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 208 IN 1638/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Martin Leistner, geb. 22.08.1990, Kitscherstraße 13, 08451 Crimmitschau
Inhaber der Michael Knoll, Präzisionsdrehteile e.K., Meerane, Amtsgericht Chemnitz , HRA 6029
- wurde die Restschuldbefreiung mit Beschluss vom 17.02.2026 erteilt.
Von der Restschuldbefreiung sind diejenigen Gläubiger betroffen, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.12.2022 Insolvenzgläubiger waren, auch wenn sie nicht am Insolvenzverfahren teilgenommen haben.
Der Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung.
Einzulegen: Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz;
Form:
Einreichung einer Rechtsbehelfsschrift; sie muss enthalten die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die Erklärung, dass dagegen der zulässige Rechtsbehelf (Beschwerde / Erinnerung) eingelegt wird. Die Beschwerde / Erinnerung kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.
Für alle Verfahren gilt ab 01.01.2022:
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen.
Frist:
Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung. Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der Beschluss drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei Wochen bei Auslandszustellung). Daneben genügt die öffentliche - auch auszugsweise - Bekanntmachung dieses Beschlusses im Internet www.insolvenzbekanntmachungen.de zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 208 IN 1638/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Martin Leistner, geb. 22.08.1990, Kitscherstraße 13, 08451 Crimmitschau
Inhaber der Michael Knoll, Präzisionsdrehteile e.K., Meerane, Amtsgericht Chemnitz, HRA 6029
ergeht am 19.12.2025 nachfolgende Ents…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 208 IN 1638/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Martin Leistner, geb. 22.08.1990, Kitscherstraße 13, 08451 Crimmitschau
Inhaber der Michael Knoll, Präzisionsdrehteile e.K., Meerane, Amtsgericht Chemnitz, HRA 6029
ergeht am 19.12.2025 nachfolgende Entscheidung:
1. Die Anhörung zum Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung wird im schriftlichen Verfahren durchgeführt.
2. Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung durch die Insolvenzgläubiger gemäß § 290 InsO sind schriftlich bis zum
09.02.2026
beim Insolvenzgericht einzureichen. Wird ein Versagungsantrag stellt, sind die Versagungsgründe innerhalb der genannten Frist glaubhaft zu machen, § 294 ZPO.
3. Nach Ablauf der Frist erfolgt die Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung.
Gründe:
...
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung.
Einzulegen: Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz;
Form:
Einreichung einer Rechtsbehelfsschrift; sie muss enthalten die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die Erklärung, dass dagegen der zulässige Rechtsbehelf (Beschwerde / Erinnerung) eingelegt wird. Die Beschwerde / Erinnerung kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.
Für alle Verfahren gilt ab 01.01.2022:
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen.
Frist:
Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung. Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der Beschluss drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei Wochen bei Auslandszustellung). Daneben genügt die öffentliche - auch auszugsweise - Bekanntmachung dieses Beschlusses im Internet www.insolvenzbekanntmachungen.de zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 208 IN 1638/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Martin Leistner, geb. 22.08.1990, Kitscherstraße 13, 08451 Crimmitschau
Inhaber der Michael Knoll, Präzisionsdrehteile e.K., Meerane, Amtsgericht Chemnitz, HRA 6029
Die Vergütung des vorläufigen Insolven…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 208 IN 1638/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Martin Leistner, geb. 22.08.1990, Kitscherstraße 13, 08451 Crimmitschau
Inhaber der Michael Knoll, Präzisionsdrehteile e.K., Meerane, Amtsgericht Chemnitz, HRA 6029
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird wie folgt antragsgemäß festgesetzt:
Vergütung
xxx EUR
Auslagen
xxx EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer
xxx EUR
Gesamtbetrag
xxx EUR
in Worten: xxx EUR
Die Kosten der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurden dem Schuldner auferlegt.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag aus der von ihm verwalteten Masse zu entnehmen.
Gründe:
Rechtsanwalt Oliver Junghänel als Antragsteller wurde mit Beschluss vom 27.10.2022 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt.
Die Bestellung endete mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.12.2022.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 05.03.2024 und vom 05.09.2024 zugrunde.
Es besteht ein Anspruch auf Vergütung und Erstattung der entstandenen angemessenen Auslagen für die Tätigkeit gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) maßgebend.
Gemäß §§ 63 Abs. 3, 11 Abs. 1 InsVV bemisst sich die Vergütung nach dem schuldnerischen Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Gemäß § 11 Abs. 2 InsVV sind nunmehr auch Werte oder wirtschaftliche Erfolge einzubeziehen, die erst nach Insolvenzeröffnung eingetreten sind und/oder die eine zuvor vorgenommene Schätzung als mit den nach Eröffnung tatsächlich erzielten Werten unvereinbar ausweisen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass deren Realisierung vollständig oder ganz überwiegend auf der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters beruht (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster InsVV 4. Auflage, § 11 Rn. 51).
Im vorliegenden Verfahren ist daher als Berechnungsgrundlage ein Vermögen von 199.620,43 EUR zugrunde zu legen. Der Sachverständige kommt bei seiner Ermittlung im Gutachten vom 30.04.2024 ebenfalls auf eine Berechnungsgrundlage von 199.620,43 EUR.
Hieraus errechnet sich ein Regelsatz nach §§ 10, 2 Abs. 1 InsVV von xxxx EUR.
Für den vorläufigen Insolvenzverwalter beträgt die Regelvergütung nach § 11 InsVV hiervon 25 Prozent, mithin xxxx EUR.
Damit ist die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters in einem sogenannten Normalverfahren abgegolten, d. h. Qualität und Quantität der verschiedenen Verwalteraufgaben weisen weder rechtliche noch tatsächliche Besonderheiten auf.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt hierzu einen Zuschlag in Höhe von xxxx EUR für die Betriebsfortführung während der gesamten Dauer der vorläufigen Verwaltung inklusive der Arbeitnehmerinformation sowie für die Verkaufs- und Sanierungsbemühungen.
Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 05.09.2024 verwiesen.
Gemäß § 10 i.V.m. § 3 InsVV hat das Gericht einen Zuschlag zur Regelvergütung zu gewähren, wenn Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters die eines Normalverfahrens übersteigt.
Im vorliegenden Verfahren ist zusätzlich zur Regelvergütung ein Zuschlag von xxx Prozent, mithin in Höhe von xxxx EUR, für die Betriebsfortführung während der gesamten Dauer der vorläufigen Verwaltung inklusive der Arbeitnehmerinformation sowie für die Verkaufs- und Sanierungsbemühung zu gewähren. Die mittelbare Vergütungserhöhung aufgrund des festgestellten Fortführungsüberschusses wird vom vorläufigen Verwalter bei der Berechnung ordnungsgemäß mitberücksichtigt. Unter Berücksichtigung des vorgetragenen Umfangs und der Schwierigkeiten der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters ist der beantragte Zuschlag angemessen. Zur Begründung der konkreten Erhöhungstatbestände wird auf den Antragsinhalt verwiesen.
Der Vergütungswert beträgt mithin xxx EUR.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Zusätzlich ist die von dem vorläufigen Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 208 IN 1638/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Martin Leistner, geb. 22.08.1990, Kitscherstraße 13, 08451 Crimmitschau
Inhaber der Michael Knoll, Präzisionsdrehteile e.K., Meerane, Amtsgericht Chemnitz , HRA 6029
- wurde die Prüfung der nachträglich …
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 208 IN 1638/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Martin Leistner, geb. 22.08.1990, Kitscherstraße 13, 08451 Crimmitschau
Inhaber der Michael Knoll, Präzisionsdrehteile e.K., Meerane, Amtsgericht Chemnitz , HRA 6029
- wurde die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet.
Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und der Schuldner erhalten Gelegenheit, bis zum 25.04.2025 den Forderungen beim
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
unter Angabe des Aktenzeichens schriftlich zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Forderungsanmeldungen liegen in den Büroräumen des Insolvenzverwalters RA Oliver Junghänel, die Tabelle und evtl. eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist bei Gericht zur Einsicht aus.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist wird das Prüfungsergebnis in die Tabelle eingetragen. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung über das Prüfungsergebnis.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung.
Einzulegen: Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz;
Form:
Einreichung einer Rechtsbehelfsschrift; sie muss enthalten die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die Erklärung, dass dagegen der zulässige Rechtsbehelf (Beschwerde / Erinnerung) eingelegt wird. Die Beschwerde / Erinnerung kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.
Für alle Verfahren gilt ab 01.01.2022:
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen.
Frist:
Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung. Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der Beschluss drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei Wochen bei Auslandszustellung). Daneben genügt die öffentliche - auch auszugsweise - Bekanntmachung dieses Beschlusses im Internet www.insolvenzbekanntmachungen.de zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
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