Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Lerchl, Iris
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ingolstadt HRA 2153
EUID
DED5701V.HRA2153
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ingolstadt - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 258/22
Phase
Restschuldbefreiung erteilt
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Johanna Wagner
Rolle
Treuhänderin
Adresse
Willibaldstraße 2, 85055 Ingolstadt
Termine & Fristen
Eröffnung
14.12.2022
Fristende Anträge Versagung
19.01.2026
Beschluss Vergütung
26.01.2026
Restschuldbefreiung
26.01.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lerchl Iris ist am 14.12.2022 eröffnet worden. Im weiteren Verlauf wurde die Vergütung der Treuhänderin, Rechtsanwältin Johanna Wagner, für die Tätigkeit in der Wohlverhaltensphase festgesetzt. Im Restschuldbefreiungsverfahren wurde der Schuldnerin am 26.01.2026 die Restschuldbefreiung erteilt. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, die zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung eine Forderung hatten. Von der Befreiung ausgenommen sind bestimmte Verbindlichkeiten, darunter solche aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, Steuerstraftaten, Geldstrafen sowie zinslose Darlehen zur Begleichung der Verfahrenskosten.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 258/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Lerchl Iris, geboren am 12.12.1965, Tulpenstr…
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 258/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Lerchl Iris, geboren am 12.12.1965, Tulpenstraße 18, 85123 Karlskron
Inhaber der A.S.D. Alarm- und Sicherheitsdienst Haug e.K., Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Registergericht Register-Nr.: HRA HRA Nr. A 2153
- Schuldnerin -
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Es folgt eine auszugsweise Veröffentlichung von Tenor (ohne Festsetzungsbeträge) und Beschlussbegründung:
Die Vergütung der Rechtsanwältin Johanna Wagner, Willibaldstraße 2, 85055 Ingolstadt, für die Tätigkeit als Treuhänderin in der Wohlverhaltensphase wird wie folgt festgesetzt:
Die Entnahme der Vergütung aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß dem Antrag der Treuhänderin vom 27.01.2026. Es wurde die Mindestvergütung beantragt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ingolstadt
Neubaustr. 8
85049 Ingolstadt
oder bei dem
Landgericht Ingolstadt
Auf der Schanz 37
85049 Ingolstadt
einzulegen.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ingolstadt
Neubaustr. 8
85049 Ingolstadt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde beziehungsweise die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift beziehungsweise die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde beziehungsweise Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Ingolstadt - Insolvenzgericht - 29.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 258/22
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In dem Restschuldbefreiungsverfahren d.
Lerchl Iris, geboren am 12.12.1965, Tulpenstraße 18, 85123 Karlskron
Inhaber der A.S.D. Alarm- und Sicherheitsdienst Haug e.K., Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Registergericht Register-Nr.: HRA HRA Nr. A 2153
- Schuldnerin -
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Beschluss:
1. Der Schuldnerin wir…
IN 258/22
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In dem Restschuldbefreiungsverfahren d.
Lerchl Iris, geboren am 12.12.1965, Tulpenstraße 18, 85123 Karlskron
Inhaber der A.S.D. Alarm- und Sicherheitsdienst Haug e.K., Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Registergericht Register-Nr.: HRA HRA Nr. A 2153
- Schuldnerin -
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Beschluss:
1. Der Schuldnerin wird Restschuldbefreiung erteilt.
2. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 14.12.2022 eine Forderung gegen die Schuldnerin hatten; dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.
Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen der Schuldnerin sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Die Schuldnerin wird jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern.
Wird ein Gläubiger befriedigt, obwohl er aufgrund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:
1. Verbindlichkeiten der Schuldnerin aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, einer vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder einer Steuerstraftat nach §§ 370 (Steuerhinterziehung), 373 (gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel) oder 374 (Steuerhehlerei) der Abgabenordnung, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 InsO angemeldet hatte
2. Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten
3. Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die der Schuldnerin zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.
Amtsgericht Ingolstadt - Insolvenzgericht - 26.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 258/22
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In dem Restschuldbefreiungsverfahren d.
Lerchl Iris, geboren am 12.12.1965, Tulpenstraße 18, 85123 Karlskron
Inhaber der A.S.D. Alarm- und Sicherheitsdienst Haug e.K., Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Registergericht Register-Nr.: HRA HRA Nr. A 2153
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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1. Nach Beendigung d…
IN 258/22
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In dem Restschuldbefreiungsverfahren d.
Lerchl Iris, geboren am 12.12.1965, Tulpenstraße 18, 85123 Karlskron
Inhaber der A.S.D. Alarm- und Sicherheitsdienst Haug e.K., Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Registergericht Register-Nr.: HRA HRA Nr. A 2153
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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1. Nach Beendigung der Abtretungsfrist ist gem. § 300 Abs. 1 InsO über die Erteilung der Restschuldbefreiung zu entscheiden.
2. Den Insolvenzgläubigern und der Treuhänderin wird hiermit im schriftlichen Verfahren (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO) Gelegenheit gegeben, bis zum 19.01.2026 Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung gem. §§ 296 bis 298 InsO zu stellen.
Innerhalb dieser Frist sind die Tatsachen und Beweismittel vorzutragen bzw. vorzulegen, auf die der Antrag gestützt wird.
Nach Ablauf der gesetzten Frist wird das Gericht - ggf. nach Anhörung der Schuldnerin zu den vorgebrachten Versagungsgründen - über die Erteilung der Restschuldbefreiung entscheiden.
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Amtsgericht Ingolstadt - Insolvenzgericht - 15.12.2025
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