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Insolvenzprofil
LEVA Massivbau GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Handelsregister
Amtsgericht Königstein im Taunus HRB 10180
EUID
DEM1203.HRB10180
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Königstein im Taunus, Insolvenzgericht
Aktenzeichen
90 IN 84/25
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
Abweisung mangels Masse
08.07.2026
Aufhebung
08.07.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der LEVA Massivbau GmbH, Schwalbach am Taunus, ist im Antragsverfahren eingeleitet worden. Das Amtsgericht Königstein im Taunus hat am 24.02.2026 die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet. Mit dieser Anordnung ist die vorläufige Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Christine Tryfon, bestellt worden. Verfügungen der Schuldnerin sind nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten. Rechtsmittel gegen die Entscheidung können innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der LEVA Massivbau GmbH in Schwalbach am Taunus wurde beim Amtsgericht Königstein im Taunus unter dem Aktenzeichen 90 IN 84/25 geführt. Zunächst ist am unbekannten Datum die Anordnung der vorläufigen Verwaltung sowie Verfügungsbeschränkungen erfolgt, wobei Rechtsanwältin Christi…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der LEVA Massivbau GmbH in Schwalbach am Taunus wurde beim Amtsgericht Königstein im Taunus unter dem Aktenzeichen 90 IN 84/25 geführt. Zunächst ist am unbekannten Datum die Anordnung der vorläufigen Verwaltung sowie Verfügungsbeschränkungen erfolgt, wobei Rechtsanwältin Christine Tryfon zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt wurde. Später, am 08.07.2026, ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden. Infolge dieser Abweisung sind die angeordneten Verfügungsbeschränkungen und die vorläufige Verwaltung ebenfalls am 08.07.2026 aufgehoben worden. Das Verfahren ist damit beendet.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
90 IN 84/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der LEVA Massivbau GmbH, Ober der Röth 4, 65824 Schwalbach am Taunus (AG Königstein, HRB 10180), vertr. d.: Sasho Grozdanovski, Hermann-Steinhäuser-Straße 17, 63065 Offenbach am Main, (Geschäftsführer), ist am um Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögen…
90 IN 84/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der LEVA Massivbau GmbH, Ober der Röth 4, 65824 Schwalbach am Taunus (AG Königstein, HRB 10180), vertr. d.: Sasho Grozdanovski, Hermann-Steinhäuser-Straße 17, 63065 Offenbach am Main, (Geschäftsführer), ist am um Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Christine Tryfon, Gotenstraße 51, 65929 Frankfurt am Main, Tel.: 069/15340841-0, Fax: 069/15340841-9, E-Mail: info@tryfon-frankfurt.com bestellt worden.
Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Königstein im Taunus, Insolvenzgericht, Burgweg 9, 61462 Königstein im Taunus einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Königstein/Ts., 24.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
90 IN 84/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der LEVA Massivbau GmbH, Ober der Röth 4, 65824 Schwalbach am Taunus (AG Königstein, HRB 10180), vertr. d.: Sasho Grozdanovski, Hermann-Steinhäuser-Straße 17, 63065 Offenbach am Main, (Geschäftsführer), sind die Verfügungsbeschränkungen und die Anordnung …
90 IN 84/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der LEVA Massivbau GmbH, Ober der Röth 4, 65824 Schwalbach am Taunus (AG Königstein, HRB 10180), vertr. d.: Sasho Grozdanovski, Hermann-Steinhäuser-Straße 17, 63065 Offenbach am Main, (Geschäftsführer), sind die Verfügungsbeschränkungen und die Anordnung der vorläufigen Verwaltung vom am 08.07.2026 nach Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse aufgehoben worden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Königstein/Ts., 08.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
90 IN 84/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der LEVA Massivbau GmbH, Ober der Röth 4, 65824 Schwalbach am Taunus (AG Königstein, HRB 10180), vertr. d.: Sasho Grozdanovski, Hermann-Steinhäuser-Straße 17, 63065 Offenbach am Main, (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens…
90 IN 84/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der LEVA Massivbau GmbH, Ober der Röth 4, 65824 Schwalbach am Taunus (AG Königstein, HRB 10180), vertr. d.: Sasho Grozdanovski, Hermann-Steinhäuser-Straße 17, 63065 Offenbach am Main, (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 08.07.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.
Die Verfügungsbeschränkungen und die Anordnung der vorläufigen Verwaltung vom sind am 08.07.2026 aufgehoben worden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der Antragstellerin und der Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Königstein im Taunus, Insolvenzgericht, Burgweg 9, 61462 Königstein im Taunus einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Königstein/Ts. eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Königstein/Ts. an.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Königstein/Ts., 08.07.2026
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