Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
LGE Energy Berlin GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 230442
EUID
DEF1103R.HRB230442
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg
Aktenzeichen
5982/24
Phase
Forderungsanmeldung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Tino Schweizer
Adresse
Emser Straße 9, 10719 Berlin
Termine & Fristen
Eröffnung
25.03.2025 , 17:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
09.05.2025
Prüfungstermin
20.06.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der LGE Energy Berlin GmbH ist am 25.03.2025 um 17.00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. Der Rechtsanwalt Tino Schweizer ist als Insolvenzverwalter bestellt. Die Insolvenzgläubiger sind aufgefordert, ihre Forderungen gemäß § 38 InsO bis zum 0hib09.05.2025 schriftlich anzumelden. Ein Prüfungsstichtag sowie der Termin zur ersten Gläubigerversammlung ist der 20.06.2025. Bis zu diesem Datum können Beteiligte Forderungen widersprechen oder die Wahl eines anderen Insolvenzverwalters vorschlagen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36l IN 5982/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LGE Energy Berlin GmbH, c/o Felix Swoboda, Alte Potsdamer Straße 11, 10785 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Florian Zitzelsberger
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 230442
Geschäftszweig: Energiewirtsch…
36l IN 5982/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LGE Energy Berlin GmbH, c/o Felix Swoboda, Alte Potsdamer Straße 11, 10785 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Florian Zitzelsberger
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 230442
Geschäftszweig: Energiewirtschaft
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 25.03.2025 beschlossen:
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 25.03.2025 um 17.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Tino Schweizer
Emser Straße 9, 10719 Berlin
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 09.05.2025 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Insolvenzverwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
5. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO.
Auf die Durchführung eines Berichtstermins (§ 156 InsO) wird gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 InsO verzichtet.
Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 20.06.2025 (Prüfungsstichtag).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum Prüfungsstichtag, den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Beim Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag und/oder ihrem Rang bestritten wird.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit, bis zum 20.06.2025, der zugleich dem Termin der ersten Gläubigerversammlung entspricht, die Wahl einer anderen Person zum Insolvenzverwalter schriftlich dem Insolvenzgericht vorzuschlagen.
Gehen bis zum Stichtag keine Anträge ein, so verbleibt es bei der bisherigen Bestellung.
Die Insolvenzgläubiger erhalten ferner Gelegenheit, schriftliche Stellungnahmen einzureichen zur Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens) InsO bezeichneten Angelegenheiten.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Hat die/der Schuldner/in eine titulierte Forderung bestritten, so obliegt es der/dem Schuldner/in binnen einer Frist von einem Monat, die im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben.
Die/der Schuldner/in hat dem Gericht die Verfolgung dieses Anspruchs nachzuweisen.
6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
8. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 28.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36l IN 5982/24
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In dem Verfahren über den Antrag
LGE Energy Berlin GmbH, c/o Felix Swoboda, Alte Potsdamer Straße 11, 10785 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Florian Zitzelsberger
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 230442
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzv…
36l IN 5982/24
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In dem Verfahren über den Antrag
LGE Energy Berlin GmbH, c/o Felix Swoboda, Alte Potsdamer Straße 11, 10785 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Florian Zitzelsberger
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 230442
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 24.09.2024 um 13:00 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Herr Rechtsanwalt Tino Schweizer
Emser Straße 9, 10719 Berlin
bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 24.09.2024
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