Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Paper Mill Press GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 217311
EUID
DEF1103R.HRB217311
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
36p IN 7282/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Martin Dietrich
Adresse
Emser Straße 9, 10719 Berlin
Termine & Fristen
Eröffnung
27.12.2024 , 13:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
07.02.2025
Prüfungsstichtag
21.03.2025
Frist für Einwendungen im schriftlichen Verfahren
21.04.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Paper Mill Press GmbH wird auf Antrag des Insolvenzverwalters ein schriftliches Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt. Gegenstand der Beschlussfassung der Gläubigerversammlung ist die Zustimmung zum Unternehmenskaufvertrag mit der Erwerberin vom 06.01.2025, welcher den Online-Shop, das Warenlager sowie das bewegliche Anlagevermögen umfasst. Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens und den zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt können bis einschließlich 21.04.2025 schriftlich beim Amtsgericht Charlottenburg eingereicht werden.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Paper Mill Press GmbH ist am 27.12.2024 um 13:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Martin Dietrich bestellt worden. Die Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 07.02.2025 beim…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Paper Mill Press GmbH ist am 27.12.2024 um 13:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Martin Dietrich bestellt worden. Die Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 07.02.2025 beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Prüfungsstichtag für die Forderungen ist der 21.03.2025; Einwendungen gegen Forderungsanmeldungen sind bis zu diesem Termin möglich. Das Verfahren wird bis auf Weiteres im schriftlichen Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt, wobei auf einen Berichtstermin verzichtet wird. Im Rahmen des Verfahrens wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zum Unternehmenskaufvertrag mit der Erwerberin vom 06.01.2025 das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt. Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens und den zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt können bis einschließlich 21.04.2025 beim Insolvenzgericht erhoben werden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn keine wirksamen Einwendungen erhoben werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36p IN 7282/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Paper Mill Press GmbH, Segelfliegerdamm 94 - 98, 12487 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Dirk Vandrey
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 217311
- Schuldnerin -
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Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwal…
36p IN 7282/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Paper Mill Press GmbH, Segelfliegerdamm 94 - 98, 12487 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Dirk Vandrey
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 217311
- Schuldnerin -
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Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die
Zustimmung zum Unternehmenskaufvertrag mit der Erwerberin vom 06.01.2025 über den Online-Shop, das Warenlager sowie das bewegliche Anlagevermögen
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Weitere Details können von den Verfahrensbeteiligten der Akte entnommen werden.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 21.04.2025 Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens und den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung oder die Anordnung des schriftlichen Verfahrens erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 31.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36p IN 7282/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Paper Mill Press GmbH, Segelfliegerdamm 94 - 98, 12487 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Dirk Vandrey
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 217311
Geschäftszweig: Handel
- Schuldnerin -
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1. Das Insolvenzve…
36p IN 7282/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Paper Mill Press GmbH, Segelfliegerdamm 94 - 98, 12487 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Dirk Vandrey
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 217311
Geschäftszweig: Handel
- Schuldnerin -
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 27.12.2024 um 13.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Martin Dietrich
Emser Straße 9, 10719 Berlin
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 07.02.2025 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Insolvenzverwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
5. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO.
Auf die Durchführung eines Berichtstermins (§ 156 InsO) wird gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 InsO verzichtet.
Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 21.03.2025 (Prüfungsstichtag).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum Prüfungsstichtag, den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Beim Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag und/oder ihrem Rang bestritten wird.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit, bis zum 07.02.2025, der zugleich dem Termin der ersten Gläubigerversammlung entspricht, die Wahl einer anderen Person zum Insolvenzverwalter schriftlich dem Insolvenzgericht vorzuschlagen.
Gehen bis zum Stichtag keine Anträge ein, so verbleibt es bei der bisherigen Bestellung.
Die Insolvenzgläubiger erhalten ferner Gelegenheit, schriftliche Stellungnahmen einzureichen zur Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Hat die/der Schuldner/in eine titulierte Forderung bestritten, so obliegt es der/dem Schuldner/in binnen einer Frist von einem Monat, die im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben.
Die/der Schuldner/in hat dem Gericht die Verfolgung dieses Anspruchs nachzuweisen.
6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
8. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 02.01.2025
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