Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
LIBRECO Food Service GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Europastraße 12, 45888 Gelsenkirchen
Handelsregister
Amtsgericht Gelsenkirchen HRA 5417
EUID
DER2507.HRA5417
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Essen
Aktenzeichen
167 IN 71/24
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Georg F. Kreplin
Adresse
Frankenstr. 362, 45133 Essen
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
05.09.2024 , 11:56 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der LIBRECO Food Service GmbH & Co. KG ist beim Amtsgericht Essen unter dem Aktenzeichen 167 IN 71/24 anhängig. Am 05.09.2024 hat das Gericht im Eröffnungsverfahren vorläufige Maßnahmen angeordnet und Rechtsanwalt Georg F. Kreplin zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Mit dieser Anordnung wurde die Verfügungsbefugnis der Schuldnerin eingeschränkt, Zahlungen von Drittschuldnern an die Schuldnerin untersagt und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen untersagt. Im weiteren Verfahrensverlauf hat das Gericht die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses, Andreas Hager, festgesetzt. Die Festsetzung basiert auf einem Stundensatz von 175,00 Euro für 8,16 Stunden Zeitaufwand gemäß der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 167 IN 71/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRA 5417 eingetragenen LIBRECO Food Service GmbH & Co. KG, Europastr. 12, 45888 Gelsenkirchen, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im…
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 167 IN 71/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRA 5417 eingetragenen LIBRECO Food Service GmbH & Co. KG, Europastr. 12, 45888 Gelsenkirchen, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 8307 eingetragene LIBRECO Verwaltungs GmbH, Europastr. 12, 45888 Gelsenkirchen, diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Volker Oevermann, Europastr. 12, 45888 Gelsenkirchen, und Herrn Heinz Gerhard Lichomski, Europastr. 12, 45888 Gelsenkirchen,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PETERS Rechtsanwälte , Burggrafenstraße 5, 40545 Düsseldorf
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Georg F. Kreplin, Frankenstr. 362, 45133 Essen
wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Andreas Hager, Grafenberger Allee 300, 40237 Düsseldorf wie folgt festgesetzt.
Vergütung xxx€
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer xxx €
Endbetrag xxx €
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig 175 je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von 175,00 € angemessen ist. Für 8,16 Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf xxx €.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Essen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Essen eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Essen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, Zimmer Nr. 158 eingesehen werden.
167 IN 71/24
Amtsgericht Essen, 02.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 167 IN 71/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRA 5417 eingetragenen LIBRECO Food Service GmbH & Co. KG, Europastr. 12, 45888 Gelsenkirchen, gesetzlich vertreten durch die im Handelsregister des Amtsgericht…
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 167 IN 71/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRA 5417 eingetragenen LIBRECO Food Service GmbH & Co. KG, Europastr. 12, 45888 Gelsenkirchen, gesetzlich vertreten durch die im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 8307 persönlich haftende Gesellschafterin LIBRECO Verwaltungs GmbH, Europastr. 12, 45888 Gelsenkirchen, diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Volker Oevermann, Europastr. 12, 45888 Gelsenkirchen, und Herrn Heinz Gerhard Lichomski, Europastr. 12, 45888 Gelsenkirchen,
ist am 05.09.2024, um 11:56 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Georg F. Kreplin, Frankenstr. 362, 45133 Essen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
167 IN 71/24
Amtsgericht Essen, 05.09.2024
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