Einstellung des VerfahrensNordrhein-WestfalenHRB 10025
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Scheuten Solar Production Facilities GmbH
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Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Handelsregister
Amtsgericht Gelsenkirchen HRB 10025
EUID
DER2507.HRB10025
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Essen
Aktenzeichen
161 IN 35/12
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Paulus Henricus Johannes de Koning
Termine & Fristen
Kostenvorschuss-Frist
24.08.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Scheuten Solar Production Facilities GmbH ist beim Amtsgericht Essen anhängig. Der Insolvenzverwalter hat seine Vergütung und Auslagen festsetzen lassen, wobei die Masse einen Wert von 33.411,34 EUR aufwies. Das Gericht hat der Schlussverteilung zugestimmt; für die Verteilung an die Gläubiger im Range des § 38 InsO steht jedoch kein Betrag zur Verfügung, obwohl Forderungen in Höhe von 2.220.594,42 EUR angemeldet sind. Da die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken, wird das Verfahren mangels Masse eingestellt, sofern bis zum 24.08.2026 kein Kostenvorschuss in Höhe von 2.831,62 EUR geleistet wird.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 161 IN 35/12
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Essen, Zweigertstraße 52, 45130 Essen eingesehen werden.
Beträge werden nicht veröffentlicht gem. § 64 Abs. 2 Satz 2 InsO.
_____________________________________________________________________
In dem In…
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 161 IN 35/12
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Essen, Zweigertstraße 52, 45130 Essen eingesehen werden.
Beträge werden nicht veröffentlicht gem. § 64 Abs. 2 Satz 2 InsO.
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 10025 eingetragenen Scheuten Solar Production Facilities GmbH, Scheuten-Solar-Str. 2, 45881 Gelsenkirchen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Paulus Henricus Johannes de Koning
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung xxx EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xxx EUR
Zwischensumme xxx EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxx EUR xxx EUR
Endbetrag xxx EUR
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 30.05.2012 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse 33.411,34 EUR.
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach xxx EUR (§ 2 Abs. 1 InsVV). Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von xxx Gläubigern auf xxx EUR. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 145 % des 1-fachen Regelsatzes und damit auf den Betrag von xxx EUR gerechtfertigt.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 08.06.2026 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO § 11 RPflG gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen oder dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, die Erinnerung ausschließlich bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Essen oder dem Landgericht Essen eingegangen sein. Die Erinnerung muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Essen eingegangen sein.
Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsmittel gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
161 IN 35/12
Amtsgericht Essen, 06.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 161 IN 35/12
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 10025 eingetragenen Scheuten Solar Production Facilities GmbH, Scheuten-Solar-Str. 2, 45881 Gelsenkirchen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Paulus Henricus Joh…
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 161 IN 35/12
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 10025 eingetragenen Scheuten Solar Production Facilities GmbH, Scheuten-Solar-Str. 2, 45881 Gelsenkirchen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Paulus Henricus Johannes de Koning
hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.
Nach der Anzeige des Insolvenzverwalters betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 2.220.594,42 EUR.
Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag von 0,00 EUR zur Verfügung. Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, Zimmer Nr. 63 zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
161 IN 35/12
Amtsgericht Essen, 07.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 161 IN 35/12
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 10025 eingetragenen Scheuten Solar Production Facilities GmbH, Scheuten-Solar-Str. 2, 45881 Gelsenkirchen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Paulus Henricus Joh…
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 161 IN 35/12
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 10025 eingetragenen Scheuten Solar Production Facilities GmbH, Scheuten-Solar-Str. 2, 45881 Gelsenkirchen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Paulus Henricus Johannes de Koning
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Raupach u. Wollert-Elmendorff, Schwannstr. 6, 40476 Düsseldorf
reicht nach Mitteilung des Insolvenzverwalters die Insolvenzmasse nicht aus, um die Kosten des Verfahrens zu decken (§§ 207, 54 InsO). Falls nicht einer der Beteiligten bis zum 24.08.2026 einen Kostenvorschuss in Höhe von 2 831,62 EUR bei der Zahlstelle Essen, IBAN DE22360000000036001510 einzahlt, wird das Verfahren mangels Masse eingestellt.
Die Schlussrechnung sowie das Schlussverzeichnis des Verwalters zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, Zimmer Nr. 63 niedergelegt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Essen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
161 IN 35/12
Amtsgericht Essen, 06.07.2026
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