Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
lifeplus Berlin Pflege GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Potsdam HRB 38890
EUID
DEG1312.HRB38890
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Potsdam
Aktenzeichen
660 IN 148/24
Phase
Forderungsanmeldung
Termine & Fristen
Prüfungsstichtag
27.10.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der lifeplus Berlin Pflege GmbH wurde gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen liegt zur Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Potsdam aus. Ein schriftlicher Widerspruch gegen die Prüfung einer Forderung muss bis zum 27.10.2025 beim Gericht eingehen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
lifeplus Berlin Pflege GmbH (Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB 38890), ehemals: Ibsenstraße 71, 15831 Blankenfelde-Mahlow, eingetragener Sitz: Blankenfelde-Mahlow, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Sebastian Stengel wurde gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO die …
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
lifeplus Berlin Pflege GmbH (Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB 38890), ehemals: Ibsenstraße 71, 15831 Blankenfelde-Mahlow, eingetragener Sitz: Blankenfelde-Mahlow, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Sebastian Stengel wurde gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen liegt zur Einsichtnahme der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Potsdam, Justizzentrum, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam aus. Der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, muss bis zum 27.10.2025 (Prüfungsstichtag) bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Rang oder ihrem Betrag bestritten wird. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden über das Prüfungsergebnis nicht benachrichtigt.
Amtsgericht Potsdam, 19. September 2025, 6.60 IN 148/24
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren betreffend das Vermögen
lifeplus Berlin Pflege GmbH , Ibsenstraße 71, 15831 Blankenfelde-Mahlow, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Sebastian Stengel,
wird heute um 15:00 Uhr zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21, 22 I…
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren betreffend das Vermögen
lifeplus Berlin Pflege GmbH , Ibsenstraße 71, 15831 Blankenfelde-Mahlow, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Sebastian Stengel,
wird heute um 15:00 Uhr zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini, Kantstraße 164, 10623 Berlin
bestellt.
Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter des Schuldners. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung des Schuldners dessen Vermögen zu sichern und zu erhalten.
Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Verrechnungen zu Lasten des schuldnerischen Vermögens werden hiermit untersagt.
Den Gläubigern wird untersagt, die im Besitz des Schuldners befindlichen beweglichen Absonderungsgegenstände ohne vorherige Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters in Besitz zu nehmen und zu verwerten und ihnen abgetretene Forderungen des Schuldners gegen Dritte einzuziehen.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen des Schuldners einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie ihm auf Verlagen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Er hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Missachtung dieser Pflicht kann das Gericht den Schuldner oder seine organschaftlichen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Auskünfte bei Dritten, insbesondere Banken, Versicherungsgesellschaften, Behörden, Gerichten und Staatsanwaltschaften einzuholen (§ 22 Abs. 3, §§ 97, 98, 101 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt ein Sonderkonto für die spätere Insolvenzmasse einzurichten und zu führen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist gem. §§ 21 Abs. 1, 6 Abs. 1 Satz 1 InsO für den Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 4 InsO, 569 ZPO binnen einer Notfrist von zwei Wochen gegeben. Die Notfrist beginnt 2 Tage nach der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten öffentlichen Bekanntmachung oder 3 Tage nachdem der Beschluss durch das Insolvenzgericht zur Post gegeben wurde, § 8 Abs. 1 Satz 3 InsO. Der jeweils frühere Zeitpunkt ist maßgebend für den Beginn der Beschwerdefrist. Die Beschwerde ist bei dem hiesigen Gericht, Amtsgericht Potsdam, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wurde.
Potsdam, 09.10.2024
Sonnenberg
Richterin am Amtsgericht
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.