Aufhebung des VerfahrensNordrhein-WestfalenHRB 19114
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Insolvenzprofil
Line-it solutions GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Nassauerallee 122, 47533 Kleve
Handelsregister
Amtsgericht Kleve HRB 19114
Stammkapital
25.000,00 EUR
EUID
DER1304.HRB19114
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Kleve
Aktenzeichen
33 IN 13/25
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Mark Steh
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Adresse
Königstraße 88, 47198 Duisburg
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
07.08.2025 , 07:48 Uhr
Aufhebung
03.08.2026
Vergütungsfestsetzung
12.10.2026
Gegenstand des Unternehmens
Entwicklung und Vermarktung von IT-Lösungen zur Vernetzung und Automatisierung von Geschäftsprozessen sowie Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
IT & Software
Subbranche
Softwareentwicklung
Geschäftstätigkeit
Entwicklung und Vermarktung von IT-Lösungen zur Automatisierung von Geschäftsprozessen
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Kleve hat am 07.08.2025 um 07:48 Uhr im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Line-it solutions GmbH, Kleve, vorläufige Maßnahmen angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Mark Steh, Duisburg, bestellt worden. Die Schuldnerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRB 19114 eingetragen. Der Geschäftszweig umfasst die Entwicklung und Vermarktung von IT-Lösungen zur Vernetzung und Automatisierung von Geschäftsprozessen sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen. Mit der Anordnung sind Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Den Drittschuldnern wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen; der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung, sind untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Line-it solutions GmbH ist am 07.08.2025 durch das Amtsgericht Kleve eröffnet worden. Im Zuge der Eröffnung sind vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet worden, darunter die Bestellung von Rechtsanwalt Mark Steh zum vorläufigen Insolvenzverwalter sowie Verbote für Zahlunge…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Line-it solutions GmbH ist am 07.08.2025 durch das Amtsgericht Kleve eröffnet worden. Im Zuge der Eröffnung sind vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet worden, darunter die Bestellung von Rechtsanwalt Mark Steh zum vorläufigen Insolvenzverwalter sowie Verbote für Zahlungen an die Schuldnerin und Untersagungen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Die Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Verwalters. Später, mit Wirkung nach Rechtskraft des Beschlusses vom 03.08.2026, sind diese angeordneten Sicherungsmaßnahmen aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Am 07.08.2025 um 07:48 Uhr hat das Amtsgericht Kleve im Verfahren 33 IN 13/25 über das Vermögen der Line-it solutions GmbH die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Mark Steh bestellt worden. Die Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind …
Am 07.08.2025 um 07:48 Uhr hat das Amtsgericht Kleve im Verfahren 33 IN 13/25 über das Vermögen der Line-it solutions GmbH die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Mark Steh bestellt worden. Die Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Den Drittschuldnern ist verboten, an die Schuldnerin zu zahlen; der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen einzuziehen. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin sind untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Am 03.08.2026 sind die am 07.08.2025 angeordneten Sicherungsmaßnahmen nach Rechtskraft des Beschlusses aufgehoben worden. Mit Beschluss vom 12.10.2026 wurden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 07.08.2025 bis zum 25.08.2026 ausgeübt. Das verwaltete Vermögen betrug 157.765,97 EUR. Die Vergütung ist auf Basis eines erhöhten Regelsatzes von 35 % festgesetzt worden. Die Vergütung und Auslagen sind von der Schuldnerin zu tragen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 33 IN 13/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRB 19114 eingetragenen Line-it solutions GmbH, Nassauerallee 122, 47533 Kleve, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ashwien Mahendra Djaidoenath Ramdas,…
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 33 IN 13/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRB 19114 eingetragenen Line-it solutions GmbH, Nassauerallee 122, 47533 Kleve, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ashwien Mahendra Djaidoenath Ramdas, Nassauerallee 122, 47533 Kleve
Geschäftszweig: Entwicklung und Vermarktung von IT-Lösungen zur Vernetzung und Automatisierung von Geschäftsprozessen sowie Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen
ist am 07.08.2025, um 07:48 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Mark Steh, Dr.-Alfred-Herrhausen-Allee 15-17, 47228 Duisburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
33 IN 13/25
Amtsgericht Kleve, 07.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 33 IN 13/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRB 19114 eingetragenen Line-it solutions GmbH, Nassauerallee 122, 47533 Kleve, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ashwien Mahendra Djaidoenath Ramdas,…
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 33 IN 13/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRB 19114 eingetragenen Line-it solutions GmbH, Nassauerallee 122, 47533 Kleve, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ashwien Mahendra Djaidoenath Ramdas, Nassauerallee 122, 47533 Kleve
Geschäftszweig: Entwicklung und Vermarktung von IT-Lösungen zur Vernetzung und Automatisierung von Geschäftsprozessen sowie Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen
sind die am 07.08.2025 angeordneten Sicherungsmaßnahmen nach Rechtskraft des Beschlusses vom 03.08.2026 aufgehoben worden.
33 IN 13/25
Amtsgericht Kleve, 03.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 33 IN 13/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
hkk Krankenkasse, vertreten durch den Vorstand Michael Lempe, Martinistr. 26, 28195 Bremen
- Gläubigerin -
gegen
die im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRB 19114 eingetragene Line-it solutions GmbH, Nassauerallee 122, 47533 Kl…
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 33 IN 13/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
hkk Krankenkasse, vertreten durch den Vorstand Michael Lempe, Martinistr. 26, 28195 Bremen
- Gläubigerin -
gegen
die im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRB 19114 eingetragene Line-it solutions GmbH, Nassauerallee 122, 47533 Kleve, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ashwien Mahendra Djaidoenath Ramdas, Nassauerallee 122, 47533 Kleve
- Schuldnerin -
I.
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des/der vorl. Verwalters/in v.Schuld. zu tragen.
II.
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Mark Steh, Königstraße 88, 47198 Duisburg wie folgt festgesetzt:
Vergütung EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen EUR
Zwischensumme EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von EUR EUR
Endbetrag EUR
Nach Rechtskraft des Beschlusses kann der Endbetrag der vorläufig verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Zu Ziffer I.
Die festgesetzte Vergütung trägt d. Schuld., da keine Gründe vorliegen, ausnahmsweise d. antragstellend. Gläubig. ganz oder teilweise die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen aufzuerlegen.
Zu Ziffer II.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 07.08.2025 bis zum 25.08.2026 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 26a, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 157.765,97 EUR. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach EUR. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von EUR zu. Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt EUR. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 35 % und damit auf den Betrag von EUR gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 04.09.2026 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Kleve eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Kleve eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, Zimmer Nr. D 105 eingesehen werden.
33 IN 13/25
Amtsgericht Kleve, 12.10.2026
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