Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Linkcargo Deutschland GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Handelsregister
Amtsgericht Königstein im Taunus HRB 11661
EUID
DEM1203.HRB11661
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Königstein/Ts.
Aktenzeichen
90 IN 40/24
Phase
Einstellung des Verfahrens
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
30.04.2024 , 11:00 Uhr
Eröffnung
04.07.2024 , 10:20 Uhr
Forderungsanmeldefrist
23.08.2024
Berichtstermin
04.10.2024
Einstellung
09.07.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Linkcargo Deutschland GmbH ist am 04.07.2024 eröffnet worden. Zuvor war am 30.04.2024 die vorläufige Verwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Alexander Eggen zum vorläufigen Verwalter bestellt worden. Die Forderungen der Gläubiger sind bis zum 23.08.2024 anzumelden. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 04.10.2024. Das Verfahren ist im Stadium der Schlussverteilung. Der verfügbare Massebestand beträgt 757,51 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 74.686,97 EUR zu berücksichtigen. Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts zur Einsichtnahme niedergelegt. Eine besondere Gläubigerversammlung zum Stichtag 04.05.2026 ist anberaumt, um über die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens mangels Masse zu entscheiden. Einwendungen müssen bis zu diesem Datum schriftlich bei Gericht eingehen. Die Verfahrenseinstellung unterbleibt, wenn ein Vorschuss auf die Verfahrenskosten in Höhe von 5.000,00 EUR geleistet wird.
Originalbekanntmachung · Einstellung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Linkcargo Deutschland GmbH ist am 04.07.2024 eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Alexander Eggen bestellt worden. Die Frist zur Anmeldung von Insolvenzforderungen endete am 23.08.2024. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin war der 04.10.2024.…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Linkcargo Deutschland GmbH ist am 04.07.2024 eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Alexander Eggen bestellt worden. Die Frist zur Anmeldung von Insolvenzforderungen endete am 23.08.2024. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin war der 04.10.2024. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde eine Schlussverteilung angekündigt, wobei ein verfügbarer Massebestand von 757,51 EUR sowie Insolvenzforderungen in Höhe von 74.686,97 EUR genannt wurden. Das Verfahren ist am 09.07.2026 mangels einer die Kosten deckenden Masse gemäß § 207 InsO eingestellt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
90 IN 40/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Linkcargo Deutschland GmbH, Ölmühlweg 12, 61462 Königstein im Taunus (AG Königstein, HRB 11661), vertr. d.: Rustem Kamberi, Frankfurter Straße 68a, 61231 Bad Nauheim, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Stichtag, der der besonderen Gläubigerversammlung ents…
90 IN 40/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Linkcargo Deutschland GmbH, Ölmühlweg 12, 61462 Königstein im Taunus (AG Königstein, HRB 11661), vertr. d.: Rustem Kamberi, Frankfurter Straße 68a, 61231 Bad Nauheim, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Stichtag, der der besonderen Gläubigerversammlung entspricht, ist der 04.05.2026.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
Einwendungen der Insolvenzgläubiger und der Massegläubiger gegen die beabsichtigte Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse und für den Fall der Einstellung gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters.
Die Verfahrenseinstellung unterbleibt, wenn ein Vorschuss auf die Verfahrenskosten in Höhe von 5.000,00 EUR geleistet wird.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Königstein/Ts., 26.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
90 IN 40/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Linkcargo Deutschland GmbH, Ölmühlweg 12, 61462 Königstein im Taunus (AG Königstein, HRB 11661), vertr. d.: Rustem Kamberi, Frankfurter Straße 68a, 61231 Bad Nauheim, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf d…
90 IN 40/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Linkcargo Deutschland GmbH, Ölmühlweg 12, 61462 Königstein im Taunus (AG Königstein, HRB 11661), vertr. d.: Rustem Kamberi, Frankfurter Straße 68a, 61231 Bad Nauheim, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Königstein/Ts. zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Alexander Eggen, Schultze & Braun, Olof-Palme-Straße 13, 60439 Frankfurt am Main, Tel.: 069/509860, Fax: 069/50986-110, E-Mail: frankfurt@schultze-braun.de hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 757,51 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 74.686,97 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Königstein/Ts., 26.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
90 IN 40/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Linkcargo Deutschland GmbH, Ölmühlweg 12, 61462 Königstein im Taunus (AG Königstein, HRB 11661), vertr. d.: Rustem Kamberi, Frankfurter Straße 68a, 61231 Bad Nauheim, (Geschäftsführer), ist am 30.04.2024 um 11:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermö…
90 IN 40/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Linkcargo Deutschland GmbH, Ölmühlweg 12, 61462 Königstein im Taunus (AG Königstein, HRB 11661), vertr. d.: Rustem Kamberi, Frankfurter Straße 68a, 61231 Bad Nauheim, (Geschäftsführer), ist am 30.04.2024 um 11:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Alexander Eggen, Schultze & Braun, Olof-Palme-Straße 13, 60439 Frankfurt am Main, Tel.: 069/509860, Fax: 069/50986-110, E-Mail: frankfurt@schultze-braun.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Königstein im Taunus, Insolvenzgericht, Burgweg 9, 61462 Königstein im Taunus einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Königstein/Ts., 30.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
90 IN 40/24: Über das Vermögen der Linkcargo Deutschland GmbH, Ölmühlweg 12, 61462 Königstein im Taunus (AG Königstein, HRB 11661), vertr. d.: Rustem Kamberi, Frankfurter Straße 68a, 61231 Bad Nauheim, (Geschäftsführer), ist am 04.07.2024 um 10:20 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rech…
90 IN 40/24: Über das Vermögen der Linkcargo Deutschland GmbH, Ölmühlweg 12, 61462 Königstein im Taunus (AG Königstein, HRB 11661), vertr. d.: Rustem Kamberi, Frankfurter Straße 68a, 61231 Bad Nauheim, (Geschäftsführer), ist am 04.07.2024 um 10:20 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Alexander Eggen, Schultze & Braun, Olof-Palme-Straße 13, 60439 Frankfurt am Main, Tel.: 069/509860, Fax: 069/50986-110, E-Mail: frankfurt@schultze-braun.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 23.08.2024 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, ist der 04.10.2024.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
" Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,
" Anträge über:
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (23.08.2024) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (04.10.2024), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Königstein im Taunus, Insolvenzgericht, Burgweg 9, 61462 Königstein im Taunus einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Königstein/Ts., 04.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
90 IN 40/24: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Linkcargo Deutschland GmbH, Ölmühlweg 12, 61462 Königstein im Taunus (AG Königstein, HRB 11661), vertr. d.: Rustem Kamberi, Frankfurter Straße 68a, 61231 Bad Nauheim, (Geschäftsführer), ist am 09.07.2026 gemäß § 207 InsO mangels einer die Kosten des Verfahrens d…
90 IN 40/24: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Linkcargo Deutschland GmbH, Ölmühlweg 12, 61462 Königstein im Taunus (AG Königstein, HRB 11661), vertr. d.: Rustem Kamberi, Frankfurter Straße 68a, 61231 Bad Nauheim, (Geschäftsführer), ist am 09.07.2026 gemäß § 207 InsO mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt worden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von jedem Insolvenzgläubiger und s_datba mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Königstein im Taunus, Insolvenzgericht, Burgweg 9, 61462 Königstein im Taunus einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Königstein/Ts., 09.07.2026
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