Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
LoMu-Bau GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Austraße 23, 96465 Neustadt b. Coburg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Coburg HRB 6275
EUID
DED4401V.HRB6275
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 219/21
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Klaus-Christof Ehrlicher
Adresse
Rosenauer Straße 22, 96450 Coburg
Termine & Fristen
Widerspruchsfrist Forderungen
02.04.2024
Einsichtsfrist Vergütungsantrag
20.11.2024
Gegenstand des Unternehmens
Erstellung schlüsselfertiger Bauvorhaben von Wohn- und Gewerbebau in fremden Namen, die Durchführung von Bauleistungen als Lohn- oder Gesamtleistung wie etwa Stahlbetonbau, Betonstahlverlegearbeiten, Mauerwerksarbeiten, Trockenbauarbeiten sowie Verputzarbeiten und Vollwärmeschutz, und die Beauftragung von Nachunternehmern für alle Baugewerke zur Unterstützung oder Ergänzung der eigenen Leistung.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der LoMu-Bau GmbH ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht Coburg. Im Rahmen des Verfahrens erfolgt die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO im schriftlichen Verfahren. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 02.04.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft. Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der LoMu-Bau GmbH ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht Coburg, Aktenzeichen IN 219/21. Im Rahmen des Verfahrens erfolgt die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO im schriftlichen Verfahren. Beteiligte hatten bis zum …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der LoMu-Bau GmbH ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht Coburg, Aktenzeichen IN 219/21. Im Rahmen des Verfahrens erfolgt die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO im schriftlichen Verfahren. Beteiligte hatten bis zum 02.04.2024 Gelegenheit, den Forderungsanmeldungen zu widersprechen; nach Ablauf dieser Frist gelten nicht widersprochene Forderungen als festgestellt. Zudem hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter beantragt. Die Vergütungsanträge konnten bis zum 20.11.2024 eingesehen werden, Einwendungen waren bis zu diesem Termin möglich.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der LoMu-Bau GmbH ist beim Amtsgericht Coburg anhängig. Im Rahmen des Verfahrens erfolgte die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, bis zum 02.04.2024 den Forderungsanmeldungen zu wider…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der LoMu-Bau GmbH ist beim Amtsgericht Coburg anhängig. Im Rahmen des Verfahrens erfolgte die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, bis zum 02.04.2024 den Forderungsanmeldungen zu widersprechen; nach Ablauf dieser Frist gelten nicht widersprochene Forderungen als festgestellt. Zudem wurde die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters für seine Tätigkeit beantragt und eingesehen. Später wurde die Vergütung sowie die zu erstattenden Auslagen des endgültig bestellten Insolvenzverwalters, Rechtsanwalt Klaus-Christof Ehrlicher, festgesetzt. Die Festsetzung basierte auf einem Vermögenswert von 452.406,04 EUR und berücksichtigte erschwerende Umstände durch die hohe Anzahl ausländischer Arbeitnehmer. Der Insolvenzverwalter erhielt Gestattung, den festgesetzten Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Rechtsbehelfe gegen die Festsetzungsentscheidung waren innerhalb von zwei Wochen zulässig.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 219/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LoMu-Bau GmbH, Austr. 23, 96465 Neustadt bei Coburg, vertreten durch den Geschäftsführer Dipl.-Ing. Lorber Peter
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRB 6275
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzford…
IN 219/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LoMu-Bau GmbH, Austr. 23, 96465 Neustadt bei Coburg, vertreten durch den Geschäftsführer Dipl.-Ing. Lorber Peter
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRB 6275
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 02.04.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 05.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 219/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LoMu-Bau GmbH, Austr. 23, 96465 Neustadt bei Coburg, vertreten durch den Geschäftsführer Dipl.-Ing. Lorber Peter
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRB 6275
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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Der Insolvenzverwalter hat die Festsetzung der Vergütung f…
IN 219/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LoMu-Bau GmbH, Austr. 23, 96465 Neustadt bei Coburg, vertreten durch den Geschäftsführer Dipl.-Ing. Lorber Peter
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRB 6275
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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Der Insolvenzverwalter hat die Festsetzung der Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter im vorbezeichneten Insolvenzverfahren beantragt.
Die Vergütungsanträge können von berechtigten Beteiligten bis zum 20.11.2024 auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Einwendungen und Anträge hierzu sind bis zum Ablauf dieser Frist in Schriftform beim Amtsgericht Coburg einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Coburg zu erklären.
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Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 05.11.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 219/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LoMu-Bau GmbH, Austr. 23, 96465 Neustadt bei Coburg, vertreten durch den Geschäftsführer Dipl.-Ing. Lorber Peter
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRB 6275
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters …
IN 219/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LoMu-Bau GmbH, Austr. 23, 96465 Neustadt bei Coburg, vertreten durch den Geschäftsführer Dipl.-Ing. Lorber Peter
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRB 6275
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Klaus-Christof Ehrlicher, Rosenauer Straße 22, 96450 Coburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 25.10.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 452.406,04 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 25 %.Im vorliegenden Verfahren waren zum Zeitpunkt der Stellung des Insolvenzantrages 70 Arbeitnehmer vorhanden. Für diese mussten Insolvenzanträge gestellt und Insolvenzgeld beantragt werden. Erschwert wurde diese Tätigkeit dadurch, dass 68 Arbeitnehmer ausländischer Herkunft waren und Deutschland bereits verlassen hatten.Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 25.10.2024 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 25 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 28.11.2024
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