Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Long Fresh Schwerin GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Mecklenburg-Vorpommern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Schwerin HRB 13693
EUID
DEN1308V.HRB13693
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Schwerin
Aktenzeichen
791/25
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Mathias Gellert
Adresse
August-Bebel-Straße 4, 19055 Schwerin
Telefon
0385 558540
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
07.01.2026
Aufhebung vorläufiger Maßnahmen
12.01.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Long Fresh Schwerin GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Nguyen, Van Hanh, ist anhängig. Am 07.01.2026 hat das Amtsgericht Schwerin auf Antrag der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vorläufige Maßnahmen angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Mathias Gellert bestellt. Ihm ging die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über Bankkonten und Außenstände über. Er ist ermächtigt, Sonderkonten zu eröffnen und Masseverbindlichkeiten zu begründen. Drittschuldnern wurde die Zahlung an die Schuldnerin untersagt. Am 12.01.2026 hat die antragstellende Gläubigerin die Hauptsache für erledigt erklärt. Daraufhin hat das Gericht die mit Beschluss vom 07.01.2026 angeordneten Sicherungsmaßnahmen und die Zustimmungsbedürftigkeit von Verfügungen der Schuldnerin aufgehoben. Die Verfügungsbefugnis des vorläufigen Insolvenzverwalters bleibt jedoch für die Erfüllung seiner Pflichten nach § 25 Abs. 2 InsO bestehen, insbesondere zur Berichtigung von Verfahrenskosten und zur Vergütung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
580 IN 791/25
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Long Fresh Schwerin GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Nguyen, Van Hanh, Schwerin, Mecklenburgstraße 32a, 19053 Schwerin
Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRB 13693
- Schuldnerin -
Nachdem d…
580 IN 791/25
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Long Fresh Schwerin GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Nguyen, Van Hanh, Schwerin, Mecklenburgstraße 32a, 19053 Schwerin
Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRB 13693
- Schuldnerin -
Nachdem die antragstellende Gläubigerin die Hauptsache für erledigt erklärt hat, werden die mit Beschluss vom 07.01.2026 angeordneten Sicherungsmaßnahmen gem. § 21 InsO und die mit Beschluss vom 07.01.2026 angeordnete Zustimmungsbedürftigkeit von Verfügungen der Schuldnerin gem. § 21 InsO aufgehoben.
1. Die Verfügungsbefugnis des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Mathias Gellert über das von ihm verwaltete schuldnerische Vermögen bleibt bestehen, soweit sie zur Erfüllung seiner Pflichten nach § 25 Absatz 2 InsO erforderlich ist.
Er bleibt insbesondere befugt, die entstandenen Kosten des Verfahrens nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 209, 207 Absatz 3 Satz 1 InsO zu berichtigen und seine Vergütung als Sachverständiger sowie als vorl. Insolvenzverwalter (nach Festsetzung durch das Gericht) dem Guthaben des Sonderkontos zu entnehmen.
Amtsgericht Schwerin - Insolvenzgericht - 12.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
580 IN 791/25
In dem Verfahren über den Antrag
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Hollestraße 7b, 45127 Essen
- Antragstellerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Long Fresh Schwerin GmbH, Mecklenburgstraße 32a, 19053 Schwerin, vertreten durch d. Geschäftsführer Nguyen, Van Hanh…
580 IN 791/25
In dem Verfahren über den Antrag
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Hollestraße 7b, 45127 Essen
- Antragstellerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Long Fresh Schwerin GmbH, Mecklenburgstraße 32a, 19053 Schwerin, vertreten durch d. Geschäftsführer Nguyen, Van Hanh, Schwerin
Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRB 13693
- Schuldnerin -
Beschluss:
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Dr. Mathias Gellert
August-Bebel-Straße 4, 19055 Schwerin
Telefon: 0385 558540, Fax: 0385 5585455
bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.
Er wird insoweit ermächtigt, für die Kontoführung Masseverbindlichkeiten i. S. v. § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schwerin
Demmlerplatz 1 - 2
19053 Schwerin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Schwerin - Insolvenzgericht - 07.01.2026
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