Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
LOTEC GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Im Mittelfeld 19, 79426 Buggingen
Handelsregister
Amtsgericht Arnsberg HRB 13652
EUID
DER1901.HRB13652
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Arnsberg
Aktenzeichen
52 IN 91/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anzeige Masseunzulänglichkeit
23.01.2025
Gläubigerversammlung
03.02.2026 , 11:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Industrielle Herstellung und Vertrieb von Präzisionswerkzeugen und Vorrichtungen aller Art, Metall- und Kunststoffwaren aller Art sowie Handel mit diesen Gegenständen
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der LOTEC GmbH ist eröffnet. Zunächst war eine Eigenverwaltung angeordnet, die jedoch am 03.02.2026 durch Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg aufgehoben wurde. Die Aufhebung erfolgte, da die Schuldnerin nicht in der Lage war, ihre Geschäftsführung am Interesse der Gläubiger auszurichten und die erforderliche Rechnungslegung sowie Buchführung nicht vorlagen. Zudem war die Erreichung des Sanierungsziels aussichtslos, da der Betrieb nach Wegfall eines größeren Auftrags vollständig eingestellt wurde. Zum Insolvenzverwalter ist der vormalige Sachwalter Rechtsanwalt Carsten Koch ernannt. Forderungen sind binnen sechs Wochen bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Ein früherer Termin für eine Gläubigerversammlung zur Entscheidung über die Fortsetzung der Eigenverwaltung war für den 03.02.2026 angesetzt. Im Vorfeld war eine Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen für den 14.01.2026 vorgesehen.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der LOTEC GmbH ist eröffnet. Zunächst war die Eigenverwaltung angeordnet, welche jedoch durch Beschluss vom 03.02.2026 aufgehoben wurde, da die Schuldnerin nicht in der Lage war, ihre Geschäftsführung am Interesse der Gläubiger auszurichten und die erforderliche Buchführung nich…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der LOTEC GmbH ist eröffnet. Zunächst war die Eigenverwaltung angeordnet, welche jedoch durch Beschluss vom 03.02.2026 aufgehoben wurde, da die Schuldnerin nicht in der Lage war, ihre Geschäftsführung am Interesse der Gläubiger auszurichten und die erforderliche Buchführung nicht vorlag. Zudem ist eine Sanierung aussichtslos, da der Betrieb eingestellt wurde. Mit demselben Beschluss vom 03.02.2026 wurde Herr Rechtsanwalt Carsten Koch zum Insolvenzverwalter ernannt. Forderungen sind binnen sechs Wochen ab sofort bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Ein früherer Termin für eine Gläubigerversammlung zur Entscheidung über die Fortsetzung der Eigenverwaltung war auf den 03.02.2026 angesetzt. Im Verfahrensverlauf wurde zudem Masseunzulänglichkeit angezeigt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 52 IN 91/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 13652 eingetragenen LOTEC GmbH, Arnsberger Straße 93, 59759 Arnsberg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christoph Kleine, Raiffeisenstr. 15, 79426 Bug…
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 52 IN 91/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 13652 eingetragenen LOTEC GmbH, Arnsberger Straße 93, 59759 Arnsberg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christoph Kleine, Raiffeisenstr. 15, 79426 Buggingen
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Timm Hartwich, August-Schanz-Straße 46, 60433 Frankfurt
wird die Anordnung der Eigenverwaltung auf Antrag der Gläubigerversammlung vom 03.02.2026 aufgehoben, § 272 Abs. 1 Nr. 4 InsO.
Die Schuldnerin hat gezeigt, dass sie nicht in der Lage ist, ihre Geschäftsführung am Interesse der Gläubiger auszurichten, insbesondere da es sich erwiesen hat, dass die erforderliche Rechnungslegung und Buchführung nicht vorliegend ist, sodass sie keine Beurteilung der Eigenverwaltungsplanung ermöglichen.
Mit Beschluss vom 17.07.2025 ordnete das Gericht eine Urkundenvorlegen an, damit Die Finanzbuchhaltung ist für den Zeitraum von mindestens sechs Monaten vor Insolvenzantrag und für das laufende (vorläufige) Verfahren durch die Schuldnerin selbst zu erstellen und zu Händen des Insolvenzverwalters vorzulegen sei. Dieser Anordnung kamen weder der organschaftliche Vertreter der Schuldnerin, noch der Verfahrensbevollmächtigte nach.
Erbetene Stellungnahmen des Verfahrensbevollmächtigten blieben aus. Seitens des organschaftlichen Vertreters erfolgten Stellungnahmen mit der Bitte um Aufrechterhaltung der Eigenverwaltung. Allerdings räumte der Geschäftsführer ein, dass er bezüglich der Finanzbuchhaltung die fachliche Tiefe und die Kapazität alleine nicht aufbringen kann, vgl. Schreiben vom 11.11.2025, Bl. 780 d. A..
Eine Aufrechterhaltung der Eigenverwaltung würde zu Nachteilen für die Gläubiger führen, § 272 Abs. 1 Nr. 4 InsO.
Zudem ist die Erreichung des Eigenverwaltungsziels, insbesondere eine angestrebte Sanierung aussichtlos, da nach dem Wegfall eines größeren Auftrages der Betrieb vollständig und endgültig eingestellt wurde.
Zum Insolvenzverwalter wird der vormalige Sachwalter Herr Rechtsanwalt Carsten Koch, Wilhelmshöher Allee 270, 34131 Kassen, ernannt..
Forderungen sind ab sofort bei dem Insolvenzverwalter anzumelden; hierfür gilt eine Frist binnen sechs Wochen.
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin zu leisten, sondern an den Insolvenzverwalter.
Ausstehende Mitteilungen über Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin haben ab sofort gegenüber dem Insolvenzverwalter zu erfolgen.
Dabei sind der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung zu bezeichnen.
Zur Hinterlegungsstelle (§ 149 InsO) wird bestimmt:
Deutsche Bank AG, IBAN: DE78 4667 0024 0511 6165 16
Es erfolgt die Anordnung an den organschaftlichen Vertreter der Schuldnerin die Finanzbuchhaltung für den Zeitraum von mindestens sechs Monaten vor Insolvenzantrag und für das laufende (vorläufige) Verfahren zu erstellen nebst der Aufstellung und Vorlage der Belege über die bisherige Tätigkeit Rechnung zu legen (§ 66 Abs. 1 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 4 InsO, § 569 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Arnsberg, Eichholzstr. 4, 59821 Arnsberg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Arnsberg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
52 IN 91/24
Amtsgericht Arnsberg, 03.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 52 IN 91/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 13652 eingetragenen LOTEC GmbH, Arnsberger Straße 93, 59759 Arnsberg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christoph Kleine, Raiffeisenstr. 15, 79426 Bug…
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 52 IN 91/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 13652 eingetragenen LOTEC GmbH, Arnsberger Straße 93, 59759 Arnsberg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christoph Kleine, Raiffeisenstr. 15, 79426 Buggingen
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Timm Hartwich, August-Schanz-Straße 46, 60433 Frankfurt
wird Termin für eine Gläubigerversammlungzur Entscheidung darüber, in welcher Verfahrensart das Verfahren fortzusetzen ist (Fortbestand der Eigenverwaltung / Aufhebung Eigenverwaltung),
bestimmt auf
Dienstag, 03.02.2026, 11:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Arnsberg, Eichholzstr. 4, 59821 Arnsberg, 1. Etage, Sitzungssaal A 109.
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Sachwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Arnsberg, Eichholzstr. 4, 59821 Arnsberg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Arnsberg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
52 IN 91/24
Amtsgericht Arnsberg, 29.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 52 IN 91/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 13652 eingetragenen LOTEC GmbH, Arnsberger Straße 93, 59759 Arnsberg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen Frau Jenny Weber, Brunskappeler Straße 20 , 599…
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 52 IN 91/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 13652 eingetragenen LOTEC GmbH, Arnsberger Straße 93, 59759 Arnsberg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen Frau Jenny Weber, Brunskappeler Straße 20 , 59939 Olsberg und Herrn Christoph Kleine, Brunskappeler Straße 20 , 59939 Olsberg
Herr Rechtsanwalt Timm Hartwich, August-Schanz-Straße 46, 60433 Frankfurt,
Verfahrensbevollmächtigter
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 14.01.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Arnsberg, Eichholzstr. 4, 59821 Arnsberg, Zimmer Nr. C 402 niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Arnsberg, Eichholzstr. 4, 59821 Arnsberg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Arnsberg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
52 IN 91/24
Amtsgericht Arnsberg, 17.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 52 IN 91/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 13652 eingetragenen LOTEC GmbH, Arnsberger Straße 93, 59759 Arnsberg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen Frau Jenny Weber, Brunskappeler Straße 20 , 599…
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 52 IN 91/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 13652 eingetragenen LOTEC GmbH, Arnsberger Straße 93, 59759 Arnsberg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen Frau Jenny Weber, Brunskappeler Straße 20 , 59939 Olsberg und Herrn Christoph Kleine, Brunskappeler Straße 20 , 59939 Olsberg
ist am 23.01.2025 bei Gericht die Anzeige des Sachwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).
52 IN 91/24
Amtsgericht Arnsberg, 28.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 52 IN 91/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 13652 eingetragenen LOTEC GmbH, Arnsberger Straße 93, 59759 Arnsberg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Frau Jenny Weber, Brunskappeler Straße 20 …
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 52 IN 91/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 13652 eingetragenen LOTEC GmbH, Arnsberger Straße 93, 59759 Arnsberg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Frau Jenny Weber, Brunskappeler Straße 20 , 59939 Olsberg und Herrn Christoph Kleine, Brunskappeler Straße 20 , 59939 Olsberg
wird angeordnet (§ 270b InsO):
Zum vorläufigen Sachwalter wird Rechtsanwalt Carsten Koch, Wilhelmshöher Allee 270, 34131 Kassel, Telefon: 02931/5527620, Fax: 029315527629@fax.nrw.de bestellt.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahme werden einstweilen eingestellt (§§ 270c Abs. 3, 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Der vorläufige Sachwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Er ist berechtigt, Auskünfte über die schuldnerischen Vermögensverhältnisse bei Dritten einzuholen.
Der vorläufige Sachwalter wird beauftragt, Bericht zu erstatten über die von der Schuldnerin vorgelegte Eigenverwaltungsplanung, insbesondere, ob diese von den erkannten und erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht, schlüssig ist und durchführbar erscheint.
Der vorläufige Sachwalter wird beauftragt, Bericht zu erstatten über die Vollständigkeit und Geeignetheit der Rechnungslegung und Buchführung als Grundlage für die Eigenverwaltungsplanung, insbesondere für die Finanzplanung.
Der vorläufige Sachwalter wird beauftragt, Bericht zu erstatten über das Bestehen von Haftungsansprüchen des Schuldners gegen amtierende oder ehemalige Mitglieder der Organe.
D. vorl. Sachwalter wird ferner beauftragt, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Einsetzung eines Gläubigerausschusses vorliegen.
Der vorläufige Sachwalter wird zugleich beauftragt, sachverständig zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen. Er hat ferner zu prüfen, ob das schuldnerische Vermögen die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken wird (§ 22, Abs. 1, Nr. 3, Abs. 2 InsO).
Falls der vorläufige Sachwalter den Auftrag nicht binnen zwei Monaten vollständig erfüllen kann, ist dem Gericht ein Zwischenbericht zu erstatten.
52 IN 91/24
Amtsgericht Arnsberg, 07.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 52 IN 91/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 13652 eingetragenen LOTEC GmbH, Arnsberger Straße 93, 59759 Arnsberg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Frau Jenny Weber, Brunskappeler Straße 20 …
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 52 IN 91/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 13652 eingetragenen LOTEC GmbH, Arnsberger Straße 93, 59759 Arnsberg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Frau Jenny Weber, Brunskappeler Straße 20 , 59939 Olsberg und Herrn Christoph Kleine, Brunskappeler Straße 20 , 59939 Olsberg
wird angeordnet (§ 270 a InsO):
Gegenstände, deren Aussonderung verlangt werden könnte oder die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden - d. h. bewegliche Sachen im Besitz die Schuldnerin, an denen ein Absonderungsrecht besteht, sowie Forderungen mit Ausnahme der in § 166 Abs. 3 InsO genannten, welche die Schuldnerin zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat-, dürfen von den Gläubigern nicht verwertet oder eingezogen werden. Diese Gegenstände dürfen von der Schuldnerin nach Maßgabe des § 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO zur Fortführung des schuldnerischen Unternehmens eingesetzt werden, da sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind.
Zahlungen auf Verbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverhältnis, insbesondere auf Lohnsteuer und Umsatzsteuer, sowie die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen während des Antragsverfahrens dürfen nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters vorgenommen werden.
52 IN 91/24
Amtsgericht Arnsberg, 21.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 52 IN 91/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 13652 eingetragenen LOTEC GmbH, Arnsberger Straße 93, 59759 Arnsberg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen Frau Jenny Weber, Brunskappeler Straße 20 , 59939 Olsberg und Herrn Chris…
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 52 IN 91/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 13652 eingetragenen LOTEC GmbH, Arnsberger Straße 93, 59759 Arnsberg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen Frau Jenny Weber, Brunskappeler Straße 20 , 59939 Olsberg und Herrn Christoph Kleine, Brunskappeler Straße 20 , 59939 Olsberg
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 30.09.2024, um 07:49 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 07.08.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Es wird Eigenverwaltung angeordnet. Die Schuldnerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§§ 270 - 285 InsO).
Zum Sachwalter wird ernannt Rechtsanwalt Carsten Koch, Wilhelmshöher Allee 270, 34131 Kassel.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 11.11.2024 unter Beachtung des § 174 InsO beim Sachwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts der Schuldnerin über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am
Dienstag, 10.12.2024, 10:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Arnsberg, Eichholzstr. 4, 59821 Arnsberg, 1. Etage, Sitzungssaal A 109.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Sachwalters,
- die Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
und gegebenenfalls über die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
- die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- Entscheidung über besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Schuldnerin (§ 160 InsO); insbesondere:
- die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,
- die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,
- die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,
- die Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
- die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
- die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- die Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- die Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),
- die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
- und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen der Schuldnerin als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 20.11.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Arnsberg, Eichholzstr. 4, 59821 Arnsberg, Zimmer Nr. C 402 niedergelegt.
Der Sachwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Arnsberg, Eichholzstr. 4, 59821 Arnsberg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Arnsberg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
52 IN 91/24
Arnsberg, 30.09.2024
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