Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Loui & Jules Überseestadt GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bremen
Handelsregister
Amtsgericht Bremen HRB 34399
EUID
DEH1101.HRB34399
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bremen
Aktenzeichen
533 IN 5/20
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Lutz Orgelmann
Termine & Fristen
Anhörung Schlussrechnung
17.06.2024
Prüfungstermin
01.07.2024
Anhörung Vergütungsantrag
06.06.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Loui & Jules Überseestadt GmbH ist anhängig. Im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens ist Rechtsanwalt Dr. Lutz Orgelmann als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Das Amtsgericht Bremen hat die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Die Schlussrechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters liegt zur Einsicht aus; Einwendungen konnten bis einen Tag vor dem Anhörungstermin am 17.06.2024 erhoben werden. Nachträglich angemeldete Forderungen wurden am 01.07.2024 im schriftlichen Verfahren geprüft. Ein weiterer Antrag auf Festsetzung der Vergütung für das Insolvenzverfahren wurde gestellt, über den die Beteiligten innerhalb von 3 Wochen nach Wirksamwerden der Bekanntmachung vom 06.06.2025 angehört werden sollen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
533 IN 5/20: Veröffentlichung zum Zwecke der Anhörung:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Loui & Jules Überseestadt GmbH, Konsul-Smidt-Straße 8 M, 28217 Bremen (AG Bremen, HRB 34399 HB), vertr. d.: Alexander Evers, Pastorsriede 5, 30900 Wedemark, (Geschäftsführer), ist von dem Insolvenzverwalter ein Antrag…
533 IN 5/20: Veröffentlichung zum Zwecke der Anhörung:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Loui & Jules Überseestadt GmbH, Konsul-Smidt-Straße 8 M, 28217 Bremen (AG Bremen, HRB 34399 HB), vertr. d.: Alexander Evers, Pastorsriede 5, 30900 Wedemark, (Geschäftsführer), ist von dem Insolvenzverwalter ein Antrag auf Festsetzung der Vergütung für das Insolvenzverfahren gestellt worden. Zu diesem Antrag werden die Verfahrensbeteiligten hiermit angehört. Der vollständige Antrag kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Den Beteiligten wird hiermit Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von 3 Wochen nach Wirksamwerden dieser öffentlichen Bekanntmachung gegeben.
Amtsgericht Bremen, 06.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
533 IN 5/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Loui & Jules Überseestadt GmbH, Konsul-Smidt-Straße 8 M, 28217 Bremen (AG Bremen, HRB 34399 HB), vertr. d.: Alexander Evers, Pastorsriede 5, 30900 Wedemark, (Geschäftsführer), liegt die Schlussrechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Lutz…
533 IN 5/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Loui & Jules Überseestadt GmbH, Konsul-Smidt-Straße 8 M, 28217 Bremen (AG Bremen, HRB 34399 HB), vertr. d.: Alexander Evers, Pastorsriede 5, 30900 Wedemark, (Geschäftsführer), liegt die Schlussrechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Lutz Orgelmann zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) aus. Die Anhörung der Verfahrensbeteiligten erfolgt im schriftlichen Verfahren am 17.06.2024. Den Beteiligten wird Gelegenheit gegeben, spätestens bis einen Tag vor diesem Termin schriftlich Einwendungen gegen die Schlussrechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu erheben.
Amtsgericht Bremen, 03.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
533 IN 5/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Loui & Jules Überseestadt GmbH, Konsul-Smidt-Straße 8 M, 28217 Bremen (AG Bremen, HRB 34399 HB), vertr. d.: Alexander Evers, Pastorsriede 5, 30900 Wedemark, (Geschäftsführer), werden die nachträglich angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren am 01.0…
533 IN 5/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Loui & Jules Überseestadt GmbH, Konsul-Smidt-Straße 8 M, 28217 Bremen (AG Bremen, HRB 34399 HB), vertr. d.: Alexander Evers, Pastorsriede 5, 30900 Wedemark, (Geschäftsführer), werden die nachträglich angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren am 01.07.2024 geprüft.
Widersprüche sind schriftlich zu erheben und müssen dem Insolvenzgericht spätestens einen Tag vor diesem besonderen Prüfungstermin vorliegen.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die Anmeldungen sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Gerichtshaus (Neubau), Ostertorstraße 25-31, 28195 Bremen, niedergelegt.
Amtsgericht Bremen, 29.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bremen 03.05.2024
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 533 IN 5/20
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Loui & Jules Überseestadt GmbH, Konsul-Smidt-Straße 8 M, 28217 Bremen (AG Bremen, HRB 34399 HB),
vertreten durch:
Alexander Evers, Pastorsriede 5, 30900 Wedem…
Amtsgericht Bremen 03.05.2024
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 533 IN 5/20
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Loui & Jules Überseestadt GmbH, Konsul-Smidt-Straße 8 M, 28217 Bremen (AG Bremen, HRB 34399 HB),
vertreten durch:
Alexander Evers, Pastorsriede 5, 30900 Wedemark, (Geschäftsführer),
wird die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Lutz Orgelmann festgesetzt auf:
€ *** (Betrag gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 2 InsO entfernt). Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bemisst sich nach dem Wert der während der vorläufigen Insolvenzverwaltung verwalteten Vermögensmasse einschließlich der mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Vermögensgegenstände, wenn sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hatte.
Als Berechnungsgrundlage ergibt sich demgemäß ein Betrag i. H. v. € 19.285,86. Der Regelsatz der Insolvenzverwaltervergütung (= Berechnungswert) gem. §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 2 Abs. 1 InsVV beträgt € *** (Betrag gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 2 InsO entfernt).
Im Normalfall erhält der vorläufige Insolvenzverwalter 25 % des Berechnungswertes, § 63 Abs.3 InsO. Hier wurden gemäß §§ 10, 3 Abs. 1 InsVV zusätzlich Zuschläge von insgesamt 70,00 % geltend gemacht, die für angemessen erachtet werden, aber nur in Höhe von 25,98 % für eine Betriebsfortführung mit 7 Arbeitnehmer und in Höhe von 30,00 % für die vorgenommenen Sanierungsbemühungen.
Da im Rahmen der Betriebsfortführung ein Überschuss erwirtschaftet wurde, ist zur Bestimmung des angemessenen Zuschlages eine Vergleichsberechnung vorzunehmen, da die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bereits durch den Überschuss erhöht wurde. Im Wege der Vergleichsberechnung führte dies zu einem Zuschlag in Höhe von 25,98 %. Die Vergleichsberechnung war rechnerisch korrekt.
Ein Zuschlag für Arbeitnehmerangelegenheiten kann nicht gewährt werden, da die Übernahme arbeitsrechtlicher Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Betriebsfortführung steht und ein Mehraufwand mit dem dahingehend geltend gemachten Zuschlag bereits abgegolten ist.
Ein Zuschlag hinsichtlich der Insolvenzgeldvorfinanzierung kann ebenfalls nicht gewährt werden, da die Bearbeitung keine erhebliche Erschwernis darstellt, sondern in einem Maß standardisiert ist, dass sie zu den Regelaufgaben des Verwalters zu zählen sind (LG Cottbus v. 24.01.2023- 7 T 147/20).
Nach seiner Wahl kann der vorläufige Insolvenzverwalter gemäß §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz von 15 % der Vergütung geltend machen, höchstens jedoch € 250,00 je angefangenen Monat der Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung. Die Auslagen wurden richtig berechnet.
Die Vergütung war ebenso wie die Auslagen zuzüglich der jeweiligen Umsatzsteuer (§§ 10, 7 InsVV) antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von dem Insolvenzverwalter, der Schuldnerin und jedem Insolvenzgläubiger mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes € 200,00 übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
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