Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
LSK Stanz- und Presswerk Lindner GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Bettenhäuser Straße 23, 34266 Niestetal
Handelsregister
Amtsgericht Kassel HRB 17655
EUID
DEM1607.HRB17655
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Kassel
Aktenzeichen
666 IN 201/24 e
Phase
Forderungsanmeldung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Carsten Koch
Rolle
vorläufiger Sachwalter
Kanzlei
Westhelle-Partner
Adresse
Wilhelmshöher Allee 270, 34131 Kassel
Telefon
0561/3und66311
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
16.07.2024
Prüfungstermin
05.02.2026
Gegenstand des Unternehmens
Blechbearbeitung, die Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb von Press- und Stanzbiegeteilen, die Herstellung von Werkzeugen sowie die Verwaltung eigenen Vermögens und die Beteiligung an anderen Gesellschaften.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der LSK Stanz- und Presswerk Lindner GmbH ist am 16.07.2024 die Bestellung des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Carsten Koch angeordnet worden. Die Antragstellerin ist unter Aufsicht des vorläufigen Sachwalters zur weiteren Verwaltung und Verfügung über ihr Vermögen berechtigt. In einer späteren Beschlussfassung vom 05.11.2025 wurde die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Der Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist auf den 05.02.2026 bestimmt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
666 IN 201/24 e: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der LSK Stanz- und Presswerk Lindner GmbH, Bettenhäuser Straße 23, 34266 Niestetal (AG Kassel, HRB 17655), vertr. d.: Johann-Christoph Freiherr von Wangenheim, (Geschäftsführer), ist am 16.07.2024 folgendes angeordnet worden:
Gemäß § 270a Abs. 1 InsO w…
666 IN 201/24 e: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der LSK Stanz- und Presswerk Lindner GmbH, Bettenhäuser Straße 23, 34266 Niestetal (AG Kassel, HRB 17655), vertr. d.: Johann-Christoph Freiherr von Wangenheim, (Geschäftsführer), ist am 16.07.2024 folgendes angeordnet worden:
Gemäß § 270a Abs. 1 InsO wird zum vorläufigen Sachwalter bestellt: Rechtsanwalt Carsten Koch, Wilhelmshöher Allee 270, 34131 Kassel, Tel.: 0561/3166311, Fax: 0561/3166312, E-Mail: Kassel@Westhelle-Partner.eu.
Die Antragstellerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des vorläufigen Sachwalters ihr Vermögen weiter zu verwalten und darüber zu verfügen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Kassel, 16.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
666 IN 201/24 e: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der LSK Stanz- und Presswerk Lindner GmbH, vertr. d. d. Geschäftsführer, Bettenhäuser Straße 23, 34266 Niestetal (AG Kassel, HRB 17655), vertr. d.: Johann-Christoph Freiherr von Wangenheim, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nachträglich an…
666 IN 201/24 e: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der LSK Stanz- und Presswerk Lindner GmbH, vertr. d. d. Geschäftsführer, Bettenhäuser Straße 23, 34266 Niestetal (AG Kassel, HRB 17655), vertr. d.: Johann-Christoph Freiherr von Wangenheim, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 05.02.2026 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein. Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachträglich angemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden sind in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Kassel, 05.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
666 IN 201/24 e: Über das Vermögen der LSK Stanz- und Presswerk Lindner GmbH, Bettenhäuser Straße 23, 34266 Niestetal (AG Kassel, HRB 17655), vertr. d.: Johann-Christoph Freiherr von Wangenheim, (Geschäftsführer), ist am 01.10.2024 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Sachwalter ist: Rechtsanwalt Carste…
666 IN 201/24 e: Über das Vermögen der LSK Stanz- und Presswerk Lindner GmbH, Bettenhäuser Straße 23, 34266 Niestetal (AG Kassel, HRB 17655), vertr. d.: Johann-Christoph Freiherr von Wangenheim, (Geschäftsführer), ist am 01.10.2024 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Sachwalter ist: Rechtsanwalt Carsten Koch, Wilhelmshöher Allee 270, 34131 Kassel, Tel.: 0561/3166311, Fax: 0561/3166312, E-Mail: Kassel@Westhelle-Partner.eu.
Es wurde Eigenverwaltung der Schuldnerin angeordnet.
Die Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§ 270 Abs. 1 InsO).
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Sachwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 22.11.2024 anzumelden;
b) dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Freitag, 03.01.2025, 10:00 Uhr, Saal 234, Amtsgericht Kassel, Friedrichsstraße 32 - 34, 34117 Kassel eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch die Schuldnerin sowie Stellungnahme des Sachwalters und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Sachwalters (§§ 274 Abs. 1, 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Sachwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Beantragung der Sachwalterzustimmung (§ 277 Abs. 1 S. 1 InsO)
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Schuldnerin (§ 276 S. 1 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung (§ 272 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweis:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 276 S. 1 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Kassel, Frankfurter Straße 9, 34117 Kassel einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Kassel, 01.10.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
666 IN 201/24 e: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der LSK Stanz- und Presswerk Lindner GmbH, Bettenhäuser Straße 23, 34266 Niestetal (AG Kassel, HRB 17655), vertr. d.: Johann-Christoph Freiherr von Wangenheim, (Geschäftsführer), wurde gemäß § 270c Abs. 4 S. 1 InsO zusätzlich zu der am 16.07.2024 angeo…
666 IN 201/24 e: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der LSK Stanz- und Presswerk Lindner GmbH, Bettenhäuser Straße 23, 34266 Niestetal (AG Kassel, HRB 17655), vertr. d.: Johann-Christoph Freiherr von Wangenheim, (Geschäftsführer), wurde gemäß § 270c Abs. 4 S. 1 InsO zusätzlich zu der am 16.07.2024 angeordneten vorläufigen Eigenverwaltung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten ermächtigt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Kassel, 25.09.2024
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