Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
LTS Lindner Tief- und Straßenbau GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen-Anhalt
Adresse
Brunnenstraße 16, 06688 Weißenfels OT Kriechau
Handelsregister
Amtsgericht Stendal HRB 213292
EUID
DEW1215.HRB213292
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Halle (Saale)
Aktenzeichen
59 IN 156/26
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
28.04.2026 , 12:22 Uhr
Eröffnung
02.07.2026 , 12:47 Uhr
Anzeige Masseunzulänglichkeit
15.07.2026
Festsetzung Vergütung vorläufiger Verwalter
12.08.2026
Berichtstermin
29.09.2026 , 10:00 Uhr
Prüfungstermin
29.09.2026 , 10:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Tief- und Erdbauarbeiten
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Verfahren über das Vermögen der LTS Lindner Tief- und Straßenbau GmbH ist am 28.04.2026 um 12:22 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Nikolaus Schmidt bestellt worden. Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten. Gegen die Entscheidung kann von der Antragstellerin sowie gegebenenfalls von Gläubigern innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen ab Zustellung oder Verkündung sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung · Berichts- und Prüfungstermin
Bekanntmachung
Über das Vermögen der LTS Lindner Tief- und Straßenbau GmbH ist am 28.04.2026 die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Prof. Dr. Nikolaus Schmidt bestellt. Am 02.07.2026 ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der gleiche Verwalter ist nun als endgültiger In…
Über das Vermögen der LTS Lindner Tief- und Straßenbau GmbH ist am 28.04.2026 die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Prof. Dr. Nikolaus Schmidt bestellt. Am 02.07.2026 ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der gleiche Verwalter ist nun als endgültiger Insolvenzverwalter tätig. Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Halle (Saale) ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848. Gläubiger sind aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen bis zum 01.09.2026 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Zudem ist eine Gläubigerversammlung als Berichts- und Prüfungstermin für den 29.09.2026 um 10:00 Uhr im Justizzentrum Halle (Saale) anberaumt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der LTS Lindner Tief- und Straßenbau GmbH ist am 02.07.2026 eröffnet worden. Zuvor war am 28.04.2026 die vorläufige Verwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Prof. Dr. Nikolaus Schmidt zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Mit der Verfahrenseröffnung ist derselbe Rech…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der LTS Lindner Tief- und Straßenbau GmbH ist am 02.07.2026 eröffnet worden. Zuvor war am 28.04.2026 die vorläufige Verwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Prof. Dr. Nikolaus Schmidt zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Mit der Verfahrenseröffnung ist derselbe Rechtsanwalt zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 01.09.2026 anzumelden und Sicherungsrechte mitzuteilen. Ein Berichts- und Prüfungstermin ist für den 29.09.2026 angesetzt. Am 15.07.2026 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht (§ 208 InsO). Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist am 12.08.2026 festgesetzt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
59 IN 156/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der LTS Lindner Tief- und Straßenbau GmbH, Brunnenstraße 16, 06688 Weißenfels (AG Stendal, HRB 213292), vertr. d.: Axel König-Salow, Wilhelmstraße 64-66, 37308 Heilbad Heiligenstadt, (Geschäftsführer), ist am 28.04.2026 um 12:22 Uhr die vorläufige Verwal…
59 IN 156/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der LTS Lindner Tief- und Straßenbau GmbH, Brunnenstraße 16, 06688 Weißenfels (AG Stendal, HRB 213292), vertr. d.: Axel König-Salow, Wilhelmstraße 64-66, 37308 Heilbad Heiligenstadt, (Geschäftsführer), ist am 28.04.2026 um 12:22 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Nikolaus Schmidt, NMS Schmidt Insolvenzverwaltung, - Villa Hartmann - Neuwerk 18, D 06108 Halle (Saale), Tel.: 0345/12276730, Fax: 0345/12276767, E-Mail: kontakt@insolvenzverwalter-schmidt.de, Internet: www.insolvenzverwalter-schmidt.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Halle (Saale), 28.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
59 IN 156/26 : Über das Vermögen der LTS Lindner Tief- und Straßenbau GmbH, Brunnenstraße 16, 06688 Weißenfels (AG Stendal, HRB 213292), vertr. d.: Axel König-Salow, Wilhelmstraße 64-66, 37308 Heilbad Heiligenstadt, (Geschäftsführer), ist am 02.07.2026 um 12:47 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwa…
59 IN 156/26 : Über das Vermögen der LTS Lindner Tief- und Straßenbau GmbH, Brunnenstraße 16, 06688 Weißenfels (AG Stendal, HRB 213292), vertr. d.: Axel König-Salow, Wilhelmstraße 64-66, 37308 Heilbad Heiligenstadt, (Geschäftsführer), ist am 02.07.2026 um 12:47 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Prof. Dr. Nikolaus Schmidt, NMS Schmidt Insolvenzverwaltung, - Villa Hartmann - Neuwerk 18, D 06108 Halle (Saale), Tel.: 0345/12276730, Fax: 0345/12276767, E-Mail: kontakt@insolvenzverwalter-schmidt.de, Internet: www.insolvenzverwalter-schmidt.de.
Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Halle (Saale) ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848, da die Schuldnerin den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen in der Bundesrepublik Deutschland hat.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 01.09.2026 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Dienstag, 29.09.2026, 10:00 Uhr, Saal 2.034, Justizzentrum, Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
- Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Abs. 2 ZPO Genannten bleibt unberührt.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
- Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Abs. 2 ZPO Genannten bleibt unberührt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Halle (Saale), 07.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
59 IN 156/26 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der LTS Lindner Tief- und Straßenbau GmbH, Brunnenstraße 16, 06688 Weißenfels (AG Stendal, HRB 213292), vertr. d.: Axel König-Salow, Wilhelmstraße 64-66, 37308 Heilbad Heiligenstadt, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter am 15.07.2026 gem. § 208 InsO an…
59 IN 156/26 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der LTS Lindner Tief- und Straßenbau GmbH, Brunnenstraße 16, 06688 Weißenfels (AG Stendal, HRB 213292), vertr. d.: Axel König-Salow, Wilhelmstraße 64-66, 37308 Heilbad Heiligenstadt, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter am 15.07.2026 gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Amtsgericht Halle (Saale), 27.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 59 IN 156/26 . In dem Insolvenzverfahren LTS Lindner Tief- und Straßenbau GmbH, Brunnenstraße 16, 06688 Weißenfels (AG Stendal, HRB 213292), vertr. d.: Axel König-Salow, Wilhelmstraße 64-66, 37308 Heilbad Heiligenstadt, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters du…
Geschäfts-Nr.: 59 IN 156/26 . In dem Insolvenzverfahren LTS Lindner Tief- und Straßenbau GmbH, Brunnenstraße 16, 06688 Weißenfels (AG Stendal, HRB 213292), vertr. d.: Axel König-Salow, Wilhelmstraße 64-66, 37308 Heilbad Heiligenstadt, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 12.08.2026 festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S.2 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekanntgemacht:
werden die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
€.
Gründe:
Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gem. § 11 InsVV besonders vergütet. Er erhält in der Regel 25 % der Vergütung, welche der Insolvenzverwalter erhalten würde.
Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist der wert des Vermögens, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgeblich ist insoweit der Wert des Vermögens zum Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung, wobei Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, dem verwalteten Vermögen nur zugerechnet werden, wenn sich der vorläufige Insolvenzverwalter mit ihnen in erheblichen Umfang befasst. Nicht berücksichtigt werden die Gegenstände, die sich aufgrund eines Gebrauchsüberlassungsvertrages im Besitz des Schuldners befinden.
Daher war zunächst der Wert des verwalteten Vermögens zu bestimmen (1.) und anschließend nach § 2 InsVV zu errechnen, welche Vergütung dem Insolvenzverwalter zustünde (2.). Hiervon ist dann ein entsprechender Bruchteil zuzuerkennen (3.), wobei Art und Umfang der vorläufigen Verwaltung Zu- und Abschläge (4.) rechtfertigen können. Hinzuzusetzen sind die dem Verwalter entstanden Auslagen (5.) und die Umsatzsteuer (6.), was den Gesamtbetrag (7.) ergibt.
1.) Der Wert des verwalteten Vermögens
...
Im vorliegenden Fall hat das Gericht als Wert der freien Masse einen Betrag in Höhe von zugrunde gelegt.
...
2.) Die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters
...
Das Gericht hat vorliegend die Regelvergütung, welche sich nach dem verwalteten Vermögen bemisst, gemäß § 2 InsVV wie folgt berechnet.
...
3.) Die Berechnung des Bruchteils
Nach § 11 InsVV soll die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel mit 25 % der sich nach § 2 InsVV errechneten Vergütung besonders vergütet werden. Dabei sind Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 3 InsVV). Als Basis für den Durchschnittsfall ist von einem Bruchteil von 25 % auszugehen. Hiervon abweichender Tätigkeitsaufwand kann durch entsprechende Zu- oder Abschläge gewürdigt werden.
...
4.) Zu- und Abschläge
Den besonderen Gegebenheiten war vorliegend durch einen entsprechenden Zuschlag Rechnung zu tragen.
...
Insgesamt kann der vorläufige Verwalter daher % von verlangen, was einem Betrag in Höhe von entspricht.
...
5.) Hinzuzusetzen waren gemäß § 8 InsVV
Auslagen.
...
6.) Umsatzsteuer auf Vergütung und Auslagen (gem. § 7 InsVV) in Höhe von 19 %
7.) Gesamtbetrag
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Halle einzulegen.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Halle (Saale), 12.08.2026.
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