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Insolvenzprofil
Menestys UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Aktuell
Antrag / Prüfung
2Offen
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Sachsen-Anhalt
Handelsregister
Amtsgericht Stendal HRB 29701
EUID
DEW1215.HRB29701
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Halle (Saale)
Aktenzeichen
59 IN 65/26
Phase
Antragsverfahren
Termine & Fristen
Abweisung des Eröffnungsantrags
29.04.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Über das Vermögen der Menestys UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Teutschenthal ist am 29.04.2026 vom Amtsgericht Halle (Saale) der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden (§ 26 Abs. 1 InsO). Das Verfahren befindet sich somit im Antragsverfahren und ist nicht eröffnet worden. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
59 IN 65/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Menestys UG (haftungsbeschränkt), Straße der Deutschen Einheit 4, 06179 Teutschenthal (AG Stendal, HRB 29701), vertr. d.: 1. Christian Stahr, Straße der Deutschen Einheit 4, 06179 Teutschenthal, (Geschäftsführer), 2. Katja Schulz, Straße der Deutschen…
59 IN 65/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Menestys UG (haftungsbeschränkt), Straße der Deutschen Einheit 4, 06179 Teutschenthal (AG Stendal, HRB 29701), vertr. d.: 1. Christian Stahr, Straße der Deutschen Einheit 4, 06179 Teutschenthal, (Geschäftsführer), 2. Katja Schulz, Straße der Deutschen Einheit 4, 06179 Teutschenthal, (Geschäftsführerin), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 29.04.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von und der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Halle (Saale) eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Halle (Saale) an.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Halle (Saale), 29.04.2026
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