Bauleistungen im Tiefbau, Wasserbau, Erdbau, Kulturarbeiten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ludwig Flohr GmbH ist eröffnet. Die Schlussverteilung wird beantragt und beschlossen. Der Stichtag für den Schlusstermin und die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen ist der 14.08.2026. Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen sowie Einwendungen gegen die Schlussrechnung, das Schlussverzeichnis und den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters schriftlich bei Gericht eingehen. Der Verwalter beantragt einen Zuschlag von 25% aufgrund der langen Verfahrensdauer. Die ergänzte Insolvenztabelle wird eine Woche vor dem Stichtag zur Einsicht niedergelegt. Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen angefochten werden.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ludwig Flohr GmbH ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Steffen Koch war bereits tätig. Die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Verwalters sind neu festgesetzt worden, da sich die Berechnungsgrundlage um mehr als 20 % erhöht hat. Die Vergütung u…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ludwig Flohr GmbH ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Steffen Koch war bereits tätig. Die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Verwalters sind neu festgesetzt worden, da sich die Berechnungsgrundlage um mehr als 20 % erhöht hat. Die Vergütung und Auslagen des endgültigen Insolvenzverwalters Dr. Steffen Koch sind ebenfalls festgesetzt worden, wobei ein Zuschlag von 25 % aufgrund der langen Verfahrensdauer von etwa elf Jahren und der Besonderheiten eines Bauinsolvenzverfahrens gewährt wurde. Der Stichtag für die Schlussverteilung ist der 14.08.2026. Bis zu diesem Datum können Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen sowie Einwendungen gegen die Schlussrechnung, das Schlussverzeichnis und den Vergütungsantrag eingelegt werden. Die an der Verteilung teilnehmenden Forderungen betragen € 2.441.122,73. Zur Verteilung steht ein Betrag von € 138.370,88 zur Verfügung, wovon Gerichtskosten und die Vergütung des Verwalters abzusetzen sind. Die Zustimmung zur Schlussverteilung ist gemäß § 196 InsO erteilt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
- 50 IN 43/15 -132 -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ludwig Flohr GmbH, Hil-
desheimer Str. 7, 31188 Holle, soll die Schlussverteilung stattfinden.
Nach dem auf der Geschäftsstelle des Amtsgericht Hildesheim, Insolvenz-
gericht, niedergelegten Verzeichnis, betragen die an der Verteilung teilneh-
menden …
- 50 IN 43/15 -132 -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ludwig Flohr GmbH, Hil-
desheimer Str. 7, 31188 Holle, soll die Schlussverteilung stattfinden.
Nach dem auf der Geschäftsstelle des Amtsgericht Hildesheim, Insolvenz-
gericht, niedergelegten Verzeichnis, betragen die an der Verteilung teilneh-
menden Forderungen € 2.441.122,73.
Zur Verteilung steht ein Betrag von € 138.370,88.
Hiervon abzusetzen sind die Gerichtskosten sowie die Vergütung des Verwal-
ters.
Amtsgericht Hildesheim, 30.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
50 IN 43/15 -132: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ludwig Flohr GmbH, Hildesheimer Str. 7, 31188 Holle (AG Hildesheim, HRB 1672), vertr. d.: 1. Ludwig Flohr jun., Hildesheimer Str. 7, 31188 Holle, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Sticht…
50 IN 43/15 -132: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ludwig Flohr GmbH, Hildesheimer Str. 7, 31188 Holle (AG Hildesheim, HRB 1672), vertr. d.: 1. Ludwig Flohr jun., Hildesheimer Str. 7, 31188 Holle, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin und dem Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen entspricht, ist der 14.08.2026.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen
b) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
c) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
d) Einwendungen gegen den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters sowie gegen den Neufestsetzungsantrag der Vergütung für die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters nachdem sich die Berechnungsgrundlage um mehr als 20 % erhöht hat. Der Verwalter beantragt für das Insolvenzverfahren einen Zuschlag in Höhe von 25% und begründet diesen mit der langen Verfahrensdauer, die ihrerseits im Wesentlichen auf die Besonderheiten im Zusammenhang mit dem Forderungseinzug in Bauinsolvenzverfahren zurückzuführen ist.
e)
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hildesheim, 24.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
50 IN 43/15 -132: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ludwig Flohr GmbH, Hildesheimer Str. 7, 31188 Holle (AG Hildesheim, HRB 1672), vertr. d.: 1. Ludwig Flohr jun., Hildesheimer Str. 7, 31188 Holle, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Steffen Koch fes…
50 IN 43/15 -132: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ludwig Flohr GmbH, Hildesheimer Str. 7, 31188 Holle (AG Hildesheim, HRB 1672), vertr. d.: 1. Ludwig Flohr jun., Hildesheimer Str. 7, 31188 Holle, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Steffen Koch festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hildesheim eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 25 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 24.04.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 189.002,54 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 140,00 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 50 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
IV.
Der Insolvenzverwalter hat die Festsetzung seiner Vergütung auf Grundlage einer nachträglich berichtigten Berechnungsgrundlage von 189.002,54 € beantragt. Die Erhöhung der ursprünglichen Berechnungsgrundlage von 181.246,94 € beruht auf einer nachträglich berücksichtigten Vorsteuererstattung.
Hieraus ergibt sich eine Regelvergütung nach § 2 InsVV in Höhe von 25.980,18 €.
Der Insolvenzverwalter begehrt darüber hinaus einen Zuschlag von insgesamt 25 % nach § 3 Abs. 1 InsVV. Zur Begründung verweist er insbesondere auf die außergewöhnlich lange Dauer des Insolvenzverfahrens von insgesamt etwa elf Jahren sowie auf die besonderen Anforderungen des Forderungseinzugs in einem Bauinsolvenzverfahren. Insbesondere seien Forderungen aus Bauverträgen über längere Zeiträume zu überwachen gewesen, da Gewährleistungsfristen und Mängelrügen zu berücksichtigen gewesen seien. Teilweise seien Sicherheitsbehalte erst im Jahr 2020 sukzessive fällig geworden. Weiterhin seien das umfangreiche Belegwesen und die schleppende Mitwirkung der Beteiligten mit einem erhöhten Bearbeitungsaufwand verbunden gewesen.
Der geltend gemachte Zuschlag von 25 % ist angemessen.
Nach § 3 Abs. 1 InsVV sind bei der Festsetzung der Vergütung die besonderen Umstände des Einzelfalls durch Zu- und Abschläge zu berücksichtigen. Maßgeblich ist dabei eine Gesamtbetrachtung des mit der Verfahrensführung verbundenen Mehr- oder Minderaufwands. Eine lange Verfahrensdauer als solche rechtfertigt einen Zuschlag nicht; entscheidend ist vielmehr, ob und in welchem Umfang sie zu einem gegenüber einem durchschnittlichen Verfahren erhöhten Tätigkeits- und Verwaltungsaufwand geführt hat.
Vorliegend geht die Verfahrensdauer von etwa elf Jahren deutlich über die bei einem durchschnittlichen Insolvenzverfahren zu erwartende Dauer hinaus. Die Besonderheiten eines Bauinsolvenzverfahrens führten zudem dazu, dass Forderungen über einen ungewöhnlich langen Zeitraum verfolgt, überwacht und gegebenenfalls hinsichtlich ihrer Durchsetzbarkeit und Fälligkeit überprüft werden mussten. Dies gilt insbesondere für Sicherheitsbehalte sowie für Forderungen, deren abschließende Klärung von Ablauf der Gewährleistungsfristen und dem Umgang mit Mängelrügen abhing.
Hinzu treten der vom Insolvenzverwalter nachvollziehbar dargelegte erhöhte Bearbeitungsaufwand aufgrund des umfangreichen Belegwesens sowie der schleppenden Mitwirkung der Beteiligten. Diese Umstände haben über die bloße zeitliche Dauer des Verfahrens hinaus einen zusätzlichen Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand verursacht.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls erscheint ein Gesamtzuschlag von 25 % auf die Regelvergütung angemessen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Insolvenzverwalter bereits als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig war und für diese Tätigkeit eine gesonderte Vergütung erhalten hat. Eine weitergehende Erhöhung würde den insgesamt zu berücksichtigenden Mehraufwand nicht mehr angemessen abbilden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hildesheim, 27.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
50 IN 43/15 -132: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ludwig Flohr GmbH, Hildesheimer Str. 7, 31188 Holle (AG Hildesheim, HRB 1672), vertr. d.: 1. Ludwig Flohr jun., Hildesheimer Str. 7, 31188 Holle, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Steffen …
50 IN 43/15 -132: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ludwig Flohr GmbH, Hildesheimer Str. 7, 31188 Holle (AG Hildesheim, HRB 1672), vertr. d.: 1. Ludwig Flohr jun., Hildesheimer Str. 7, 31188 Holle, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Steffen Koch auf Grund des weiteren Antrags vom 24.04.2026 neu festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hildesheim eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 11 InsVV a.F.
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
abzüglich bereits entnommener Vergütung
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wurde mit Beschluss vom 08.02.2017 auf insgesamt € festgesetzt.
Hierin enthalten waren eine Nettovergütung in Höhe von €, Umsatzsteuer in Höhe von €, Auslagen in Höhe von € sowie Umsatzsteuer auf die Auslagen in Höhe von €.
Die der damaligen Festsetzung zugrunde gelegte Berechnungsgrundlage betrug 107.061,19 €.
Im weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens hat sich die Berechnungsgrundlage auf 178.556,20 € erhöht. Dies entspricht einer Erhöhung um rund 66,78 % und damit um mehr als 20 %. Die Voraussetzungen für eine Neufestsetzung nach § 11 Abs. 2 InsVV liegen somit vor.
Unter Zugrundelegung der nunmehr maßgeblichen Berechnungsgrundlage ergibt sich folgende Vergütung:
Regelbruchteilsvergütung: €
zuzüglich Umsatzsteuer: €
zuzüglich Auslagen: €
zuzüglich Umsatzsteuer auf Auslagen: €
----------
Gesamt: €
Unter Anrechnung der bereits mit Beschluss vom 08.02.2017 festgesetzten Vergütung in Höhe von € verbleibt ein noch festzusetzender Betrag in Höhe von €.
Zu- oder Abschläge wurden durch den vorläufigen Verwalter nicht geltend gemacht.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hildesheim, 26.08.2026
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