Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ludwig Flohr GmbH ist eröffnet. Die Schlussverteilung wird beantragt und beschlossen. Der Stichtag für den Schlusstermin und die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen ist der 14.08.2026. Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen sowie Einwendungen gegen die Schlussrechnung, das Schlussverzeichnis und den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters schriftlich bei Gericht eingehen. Der Verwalter beantragt einen Zuschlag von 25% aufgrund der langen Verfahrensdauer. Die ergänzte Insolvenztabelle wird eine Woche vor dem Stichtag zur Einsicht niedergelegt. Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen angefochten werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
- 50 IN 43/15 -132 -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ludwig Flohr GmbH, Hil-
desheimer Str. 7, 31188 Holle, soll die Schlussverteilung stattfinden.
Nach dem auf der Geschäftsstelle des Amtsgericht Hildesheim, Insolvenz-
gericht, niedergelegten Verzeichnis, betragen die an der Verteilung teilneh-
menden …
- 50 IN 43/15 -132 -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ludwig Flohr GmbH, Hil-
desheimer Str. 7, 31188 Holle, soll die Schlussverteilung stattfinden.
Nach dem auf der Geschäftsstelle des Amtsgericht Hildesheim, Insolvenz-
gericht, niedergelegten Verzeichnis, betragen die an der Verteilung teilneh-
menden Forderungen € 2.441.122,73.
Zur Verteilung steht ein Betrag von € 138.370,88.
Hiervon abzusetzen sind die Gerichtskosten sowie die Vergütung des Verwal-
ters.
Amtsgericht Hildesheim, 30.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
50 IN 43/15 -132: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ludwig Flohr GmbH, Hildesheimer Str. 7, 31188 Holle (AG Hildesheim, HRB 1672), vertr. d.: 1. Ludwig Flohr jun., Hildesheimer Str. 7, 31188 Holle, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Sticht…
50 IN 43/15 -132: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ludwig Flohr GmbH, Hildesheimer Str. 7, 31188 Holle (AG Hildesheim, HRB 1672), vertr. d.: 1. Ludwig Flohr jun., Hildesheimer Str. 7, 31188 Holle, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin und dem Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen entspricht, ist der 14.08.2026.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen
b) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
c) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
d) Einwendungen gegen den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters sowie gegen den Neufestsetzungsantrag der Vergütung für die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters nachdem sich die Berechnungsgrundlage um mehr als 20 % erhöht hat. Der Verwalter beantragt für das Insolvenzverfahren einen Zuschlag in Höhe von 25% und begründet diesen mit der langen Verfahrensdauer, die ihrerseits im Wesentlichen auf die Besonderheiten im Zusammenhang mit dem Forderungseinzug in Bauinsolvenzverfahren zurückzuführen ist.
e)
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hildesheim, 24.06.2026
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