Einstellung des VerfahrensNordrhein-WestfalenHRB 24433
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Insolvenzprofil
M. C. Spielhallen GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Heerstr. 2, 47053 Duisburg
Handelsregister
Amtsgericht Duisburg HRB 24433
EUID
DER1202.HRB24433
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Duisburg
Aktenzeichen
61 IN 226/18
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Geschäftsführer Karsten König
Adresse
St. Petersburger Straße 28, 01069 Dresden
Termine & Fristen
Einstellung
07.02.2026
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb von Spielhallen, der An- und Verkauf sowie die Aufstellung von Spielautomaten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der M. C. Spielhallen GmbH, eingetragen im Register des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 244
333, ist mangels kostendeckender Masse eingestellt (§ 207 InsO). Im Rahmen des Verfahrens wurde die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt. Hierbei wurde auf Grundlage der Schlussrechnung eine Masse von 3.310,82 EUR zugrunde gelegt. Der Pauschbetrag für Auslagen ist durch das Gericht festgesetzt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 61 IN 226/18
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 24433 eingetragenen M. C. Spielhallen GmbH, Heerstraße 2, 47053 Duisburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Karsten König, St. Petersburger Straße 28, 01069 Dr…
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 61 IN 226/18
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 24433 eingetragenen M. C. Spielhallen GmbH, Heerstraße 2, 47053 Duisburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Karsten König, St. Petersburger Straße 28, 01069 Dresden
wird mangels kostendeckender Masse eingestellt (§ 207 InsO). Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Nebenstelle, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg, Zimmer Nr. C213 eingesehen werden.
Hinweis
Die Veröffentlichung der zugrundeliegenden Entscheidung erfolgt auszugsweise. Die zugrundeliegende Entscheidung ist mit einem fristgebundenen Rechtsmittel angreifbar.
Der vollständige Beschluss mit der Rechtsmittelbelehrung kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Nebenstelle, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg, Zimmer Nr. C213 eingesehen werden.
61 IN 226/18
Amtsgericht Duisburg, 07.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 61 IN 226/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 24433 eingetragenen M. C. Spielhallen GmbH, Heerstraße 2, 47053 Duisburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Karsten König, St. Petersburger Straße 28, 01069…
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 61 IN 226/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 24433 eingetragenen M. C. Spielhallen GmbH, Heerstraße 2, 47053 Duisburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Karsten König, St. Petersburger Straße 28, 01069 Dresden
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt worden (§§ 63, 64 InsO). Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Auf der Grundlage der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters hat das Gericht vorliegend der Vergütungsberechnung eine Masse von 3.310,82 EUR zugrunde gelegt. Wegen der näheren Einzelheiten verweist die Vergütungsentscheidung auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 15.05.2025.
Neben der Vergütung sind dem Verwalter auf Antrag die nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle dieser tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalters nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Vorliegend ist der Pauschbetrag vom Gericht festgesetzt worden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Duisburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Duisburg, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 S. 1 InsO auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach Auffassung des Gerichts eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist, weil die damit verbundene Publizität schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen werden durch die Regelung in § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht hinreichend geschützt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Nebenstelle, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg, Zimmer Nr. C213 eingesehen werden.
61 IN 226/18
Amtsgericht Duisburg, 13.10.2025
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