Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
M20 Germany GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Handelsregister
Amtsgericht Königstein im Taunus HRB 10611
EUID
DEM1203.HRB10611
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Königstein im Taunus, Insolvenzgericht
Aktenzeichen
90 IN 87/26
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Christine Tryfon
Adresse
Gotenstraße 51, 65929 Frankfurt am Main
Telefon
069/15340841-0
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
10.08.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der M20 Germany GmbH ist am 10.08.2026 durch das Amtsgericht Königstein im Taunus mit der Anordnung der vorläufigen Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin fortgesetzt worden. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Christine Tryfon bestellt worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten. Gegen die Entscheidung kann von der Antragstellerin sowie gegebenenfalls von Gläubigern innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen ab Zustellung oder Verkündung sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
90 IN 87/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der M20 Germany GmbH, Am Kronberger Hang 2, 65824 Schwalbach am Taunus (AG Königstein, HRB 10611), vertr. d.: Chae-Yu Kim, Gartenstraße 12, 65760 Eschborn, (Geschäftsführer), ist am um Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeor…
90 IN 87/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der M20 Germany GmbH, Am Kronberger Hang 2, 65824 Schwalbach am Taunus (AG Königstein, HRB 10611), vertr. d.: Chae-Yu Kim, Gartenstraße 12, 65760 Eschborn, (Geschäftsführer), ist am um Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Christine Tryfon, Gotenstraße 51, 65929 Frankfurt am Main, Tel.: 069/15340841-0, Fax: 069/15340841-9, E-Mail: info@tryfon-frankfurt.com bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Königstein im Taunus, Insolvenzgericht, Burgweg 9, 61462 Königstein im Taunus einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Königstein/Ts., 10.08.2026
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