Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
MA Industrieservice GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Koblenz HRB 25429
EUID
DET2210V.HRB25429
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Mayen
Aktenzeichen
7 IN 154/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
14.01.2025 , 09:45 Uhr
Eröffnung
01.03.2025 , 12:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
27.04.2025
Prüfungstermin
26.05.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MA Industrieservice GmbH ist am 01.03.2025 um 12:00 Uhr durch das Amtsgericht Mayen eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Jens Lieser bestellt worden. Die Forderungen der Gläubiger sind bis zum 27.04.2025 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Sicherungsrechte sind gegenüber dem Verwalter mitzuteilen. Das Verfahren wird gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 InsO schriftlich durchgeführt, wobei auf mündliche Verhandlungen vorerst verzichtet wird. Bedenken gegen die schriftliche Anhörung sind bis zum 27.04.2025 bei Gericht vorzutragen. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 26.05.2025. Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die Feststellung von Forderungen sowie diverse Anträge (z.B. zur Person des Verwalters, zum Gläubigerausschuss) bei Gericht eingegangen sein. Dem Schuldner ist die Verfügung über sein Vermögen verboten und an den Insolvenzverwalter übertragen worden.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MA Industrieservice GmbH ist am 01.03.2025 um 12:00 Uhr eröffnet worden. Vorläufige Maßnahmen waren bereits am 14.01.2025 angeordnet worden. Rechtsanwalt Jens Lieser ist zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Frist zur Anmeldung von Insolvenzforderungen endet am 27.04.2025. Be…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MA Industrieservice GmbH ist am 01.03.2025 um 12:00 Uhr eröffnet worden. Vorläufige Maßnahmen waren bereits am 14.01.2025 angeordnet worden. Rechtsanwalt Jens Lieser ist zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Frist zur Anmeldung von Insolvenzforderungen endet am 27.04.2025. Bedenken gegen die schriftliche Durchführung des Verfahrens sind ebenfalls bis zum 27.04.2025 vorzutragen. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 26.05.2025. Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen Forderungen sowie diverse Anträge bei Gericht eingehen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 7 IN 154/24.
Über das Vermögen MA Industrieservice GmbH, Siedlung Depot 12 a, 56218 Mülheim-Kärlich (AG Koblenz, HRB 25429),
vertreten durch:
Hidir Basibüyük, c/o MA Indstrieservice GmbH, Siedlung Depot 12 a, 56218 Mülheim-Kärlich, (Geschäftsführer), wird am 01.03.2025 um 12:00 Uhr das Insolvenzverfahren…
Geschäfts-Nr.: 7 IN 154/24.
Über das Vermögen MA Industrieservice GmbH, Siedlung Depot 12 a, 56218 Mülheim-Kärlich (AG Koblenz, HRB 25429),
vertreten durch:
Hidir Basibüyük, c/o MA Indstrieservice GmbH, Siedlung Depot 12 a, 56218 Mülheim-Kärlich, (Geschäftsführer), wird am 01.03.2025 um 12:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Jens Lieser, Josef-Görres-Platz 5, 56068 Koblenz, Tel.: 0261-304790, Fax: 0261-9114729, E-Mail: info@lieser-rechtsanwaelte.de.
Insolvenzforderungen sind bis zum 27.04.2025 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin sind gegenüber dem Insolvenzverwalter mitzuteilen, Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin sind an den Insolvenzverwalter zu erfüllen (§ 28 InsO).
Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).
Auf die Durchführung mündlicher Verhandlungen wird vorerst verzichtet.
Bedenken gegen die schriftliche Anhörung sind bis zum 27.04.2025 bei Gericht
vorzutragen.
Gehen Bedenken gegen die schriftliche Durchführung bei Gericht ein, kann das schriftliche Verfahren aufgehoben und Termin zur mündliche Verhandlung bestimmt.
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht ist der 26.05.2025.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Widersprüche gegen die Feststellung einer Forderung (der Widerspruch muss enthalten gegen welche Forderung konkret er sich richtet und inwieweit er sich gegen Grund und Höhe wendet; nach Ablauf der Frist gilt die Forderung als festgestellt, fall kein Insolvenzgläubiger oder ein Insolvenzverwalter bestreitet)
b) Anträge:
* zur Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
* zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung
des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
* zur Zwischenrechnungslegungen gegenüber
der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
* zur Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
* zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
* zur Verwertung der Insolvenzmasse § 159 InsO)
Dem Schuldner wird die Verfügung über sein gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an den Schuldner können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an den Schuldner geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.
Der Insolvenzverwalter wird der Durchführung der Zustellung gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt
Hinweise:
Der Schuldner, der eine titulierte Forderung bestreitet, muss binnen eines Monats Klage erheben. Ansonsten gilt der Widerspruch als nicht erhoben. Fristbeginn mit Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit Bestreiten der Forderung. Der Schuldner hat dem Gericht die Verfolgung des Anspruchs nachzuweisen, § 184 InsO.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Praxishinweis:
Die öffentliche Bekanntmachung hat die Aufgabe, der Entscheidung nach außen hin
Geltung zu verschaffen und die Publizitätswirkung auch gegenüber solchen Personen eintreten zu lassen, an die eine Einzelzustellung nicht erfolgt.
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Es wird darauf hingewiesen, dass Beschlüsse und Anordnungen des Insolvenzgerichts Mayen grundsätzlich über die Veröffentlichung im Internet unter www.Insolvenzbekanntmachungen.de bekanntgemacht werden. Dies betrifft etwa die Einberufung weiterer Gläubigerversammlungen, die Bestimmung besonderer Prüfungstermine und des Schlusstermins sowie der Vergütungsfestsetzungsbeschluss und die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
Insolvenzverwalter haben ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorzuhalten und darin jedem Insolvenzgläubiger, der eine Forderung angemeldet hat, alle Entscheidungen des Insolvenzgerichts, alle Rechtsmittelentscheidungen, alle an das Insolvenzgericht übersandten Berichte, welche nicht ausschließlich die Forderungen anderer Gläubiger betreffen, und alle die eigenen Forderungen betreffenden Unterlagen unverzüglich in einem gängigen Dateiformat zum elektronischen Abruf zur Verfügung zu stellen. Über das Gläubigerinformationssystem müssen auch die Dokumente zugänglich sein, die dem Insolvenzgläubiger nach § 8 Absatz 3 InsO zugestellt wurden; sie sind besonders kenntlich zu machen. Dem Insolvenzgericht ist ein Zugang zur Ausübung der Aufsicht nach § 58 InsO zu gewähren. Den Einsichtsberechtigten stellt der Verwalter die für den Zugang erforderlichen Daten unverzüglich zur Verfügung (§ 5 Abs. 5 InsO).
Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gem. § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von dem Schuldner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Mayen, St.-Veit-Straße 38, 56727 Mayen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Mayen, 05.03.2025.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7 IN 154/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der MA Industrieservice GmbH, Siedlung Depot 12 a, 56218 Mülheim-Kärlich (AG Koblenz, HRB 25429), vertr. d.: Hidir Basibüyük, c/o MA Indstrieservice GmbH, Siedlung Depot 12 a, 56218 Mülheim-Kärlich, (Geschäftsführer), ist am 14.01.2025 um 09:45 Uhr die vor…
7 IN 154/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der MA Industrieservice GmbH, Siedlung Depot 12 a, 56218 Mülheim-Kärlich (AG Koblenz, HRB 25429), vertr. d.: Hidir Basibüyük, c/o MA Indstrieservice GmbH, Siedlung Depot 12 a, 56218 Mülheim-Kärlich, (Geschäftsführer), ist am 14.01.2025 um 09:45 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Jens Lieser, Josef-Görres-Platz 5, 56068 Koblenz, Tel.: 0261-304790, Fax: 0261-9114729, E-Mail: info@lieser-rechtsanwaelte.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Mayen, St.-Veit-Straße 38, 56727 Mayen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Mayen, 14.01.2025
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