Großhandel mit landwirtschaftlichen Produkten aller Art, insbesondere der Handel mit Obst, Gemüse und Blumen, Großhandel mit alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken, Molkereiprodukten und verpackten Lebensmitteln sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MACOO Obst-, Gemüse- und Blumenhandel GmbH ist am 30.04.2025 eröffnet worden. Zunächst wurde Eigenverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Holger Neumann zum Sachwalter bestellt. Die Gläubiger wurden aufgefordert, Forderungen bis zum 22.05.2025 anzumelden. Ein Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung war für den 03.07.2025 angesetzt. Mit Beschluss vom 30.04.2025 wurde die Eigenverwaltung mit Wirkung zum 31.07.2025 aufgehoben und Rechtsanwalt Holger Neumann zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Sachwalter hat dem Gericht am 01.08.2025 und der Insolvenzverwalter am 01.09.2025 die Masseunzulänglichkeit angezeigt. Für die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters wurde eine Vergütung festgesetzt, wobei ein Vermögen von 1.332.194,16 EUR als Berechnungsgrundlage diente.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 532/542 IN 272/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MACOO Obst-, Gemüse- und Blumenhandel GmbH, Spitzhausstraße 74, 01139 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 8599
vertreten durch den Geschäftsführer Marco Henschke
Über das Vermögen der Schuldnerin wird a…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 532/542 IN 272/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MACOO Obst-, Gemüse- und Blumenhandel GmbH, Spitzhausstraße 74, 01139 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 8599
vertreten durch den Geschäftsführer Marco Henschke
Über das Vermögen der Schuldnerin wird am 30.04.2025 um 14.20 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Es wird Eigenverwaltung angeordnet.
Zum Sachwalter wird
Rechtsanwalt
Holger Neumann
HGW Rechtsanwälte
Tieckstraße 17
01099 Dresden
Telefon geschäftlich: 0351 2666898 0
Telefax: 0351 2666898 9
Email geschäftlich: dresden@hgw.de
Website: www.hgw.de
bestellt.
Der Sachwalter wird beauftragt, die Zustellungen durchzuführen, ausgenommen ist die Zustellung an die Schuldnerin.
Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Sachwalter schriftlich zweifach bis zum 22.05.2025 anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Dabei sind der Gegenstand, an welchem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechtes sowie die gesicherte Forderung genau zu bezeichnen. Wer diese Mitteilung an den Sachwalter schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden.
Der gesetzliche Vertreter der Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§§ 270 bis 285 InsO), jedoch nur zu dem Zweck, die Gläubiger gemeinschaftlich zu befriedigen.
Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Beibehaltung des bisherigen oder die Wahl eines neuen Sachwalters, die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), den Fortgang des Verfahrens (§ 157 Satz 1 InsO), Beschlussfassung über die Eigenverwaltung im Sinne von §§ 271, 272 InsO, Festlegung der für die Schuldnerin zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte (§ 277 InsO), Beauftragung der Schuldnerin oder des Sachwalters mit der Erstellung eines Insolvenzplanes (§ 284 InsO) und die Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO, Anordnungen der Gläubiger zur Rechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO), Anordnungen der Gläubiger zur Verwahrung von Wertgegenständen (§ 149 Abs. 2 InsO), Beauftragung eines Insolvenzplanes (§§ 157 Satz 2, 218 Abs. 2 InsO)
sowie Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird bestimmt auf:
Donnerstag, 03.07.2025,10:00 Uhr
Sitzungssaal D 131, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1
Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO als erteilt.Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 542 IN 272/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MACOO Obst-, Gemüse- und Blumenhandel GmbH, Spitzhausstraße 74, 01139 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 8599
vertreten durch den Geschäftsführer Marco Henschke
1. Die mit Beschluss vom 30.04.2025 angeordn…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 542 IN 272/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MACOO Obst-, Gemüse- und Blumenhandel GmbH, Spitzhausstraße 74, 01139 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 8599
vertreten durch den Geschäftsführer Marco Henschke
1. Die mit Beschluss vom 30.04.2025 angeordnete Eigenverwaltung wird gemäß § 272 Abs.1 Nr. 5 InsO mit Wirkung zum 31.07.2025, 24.00 Uhr aufgehoben.
2. Zum Insolvenzverwalter wird der vormalige Sachwalter Rechtsanwalt Holger Neumann, Tieckstraße 17, 01099 Dresden bestellt.
3. Leistungen an die Schuldnerin haben nach Aufhebung der Eigenverwaltung zu unterbleiben (§ 28 Abs.3 InsO).
Gründe:
Mit Schreiben vom 31.07.2025 beantragte die Schuldnerin die Aufhebung der Eigenverwaltung mit Wirkung zum 31.07.2025, 24:00 Uhr
Dem Antrag war stattzugeben, §272 Abs. 1 Nr. 5 InsO.
Zum Insolvenzverwalter kann der bisherige Sachwalter bestellt werden gem. § 272 Abs. 3 InsO.
Der bisherige Sachwalter ist gem. § 56 Abs.1 S.1 InsO zur Übernahme des Amtes geeignet und zur Übernahme des Amtes bereit.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden, Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden
oder bei dem
Landgericht Dresden, Lothringer Straße 1, 01069 Dresden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
3. Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 542 IN 272/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MACOO Obst-, Gemüse- und Blumenhandel GmbH, Spitzhausstraße 74, 01139 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 8599
vertreten durch den Geschäftsführer Marco Henschke
- hat der Sachwalter dem Gericht am 01.08.20…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 542 IN 272/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MACOO Obst-, Gemüse- und Blumenhandel GmbH, Spitzhausstraße 74, 01139 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 8599
vertreten durch den Geschäftsführer Marco Henschke
- hat der Sachwalter dem Gericht am 01.08.2025 die Masseunzulänglichkeit angezeigt, § 208 InsO.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 542 IN 272/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MACOO Obst-, Gemüse- und Blumenhandel GmbH, Spitzhausstraße 74, 01139 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 8599
vertreten durch den Geschäftsführer Marco Henschke
- hat der Insolvenzverwalter dem Gericht am …
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 542 IN 272/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MACOO Obst-, Gemüse- und Blumenhandel GmbH, Spitzhausstraße 74, 01139 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 8599
vertreten durch den Geschäftsführer Marco Henschke
- hat der Insolvenzverwalter dem Gericht am 01.09.2025 die Masseunzulänglichkeit angezeigt, § 208 InsO.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 542 IN 272/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MACOO Obst-, Gemüse- und Blumenhandel GmbH, Spitzhausstraße 74, 01139 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 8599
vertreten durch den Geschäftsführer Marco Henschke
Dem Sachwalter wird für die Tätigkeit im Rah…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 542 IN 272/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MACOO Obst-, Gemüse- und Blumenhandel GmbH, Spitzhausstraße 74, 01139 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 8599
vertreten durch den Geschäftsführer Marco Henschke
Dem Sachwalter wird für die Tätigkeit im Rahmen der vorläufigen Sachwaltung folgende Vergütung festgesetzt:
Vergütung xxxx EUR
Auslagen xxxx EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer xxxx EUR
Die festgesetzte Vergütung kann durch den jetzigen Insolvenzverwalter, welcher gleichzeitig vorläufiger Sachwalter war, aus der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Rechtsanwalt Holger Neumann als Antragsteller wurde mit Beschluss vom 18.02.2025 zum vorläufigen Sachwalter bestimmt.
Die Bestellung endete mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 30.04.2025.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 01.07.2025 zugrunde.
Es besteht ein Anspruch auf Vergütung und Erstattung der entstandenen angemessenen Auslagen für die Tätigkeit gemäß §§ 270b Abs.1, 274 Abs.1, 63 InsO. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) maßgebend.
Gemäß §§ 63 Abs. 3, 12a Abs. 1 InsVV bemisst sich die Vergütung nach dem schuldnerischen Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der Verfügungsbefugnis des eigenverwaltenden Schuldners unterliegt.
Im vorliegenden Verfahren ist daher als Berechnungsgrundlage ein Vermögen von 1.332.194,16 EUR zugrunde zu legen.
Hieraus errechnet sich ein Regelsatz nach §§ 10, 2 Abs. 1, 12 InsVV von xxxx EUR.
Die fiktive Regelvergütung des Sachwalters betragt hiervon 0,6, somit xxxx EUR.
Für den vorläufigen Sachwalter beträgt die Regelvergütung nach § 12a InsVV hiervon 25 Prozent, mithin xxxx EUR.
Damit ist die Tätigkeit eines vorläufigen Sachwalters in einem sogenannten Normalverfahren abgegolten, d. h. Qualität und Quantität der verschiedenen Aufgaben des Sachwalters weisen weder rechtliche noch tatsächliche Besonderheiten auf.
Der vorläufige Sachwalter beantragt hierzu einen Zuschlag in Höhe von 0,69.
Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 01.07.2025 verwiesen.
Gemäß § 10 i.V.m. § 3 InsVV hat das Gericht einen Zuschlag zur Regelvergütung zu gewähren, wenn Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters die eines Normalverfahrens übersteigt.
Das vorliegende Verfahren ging sowohl quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht über den Normalfall hinaus. Die Umsätze der Schuldnerin betrugen im Geschäftsjahr 2024 ca. € 23.070.700,00. Die Schuldnerin beschäftigte ca. 80 Mitarbeiter an insgesamt acht Betriebsstätten.
Im vorliegenden Verfahren ist zusätzlich zur Regelvergütung ein Zuschlag von 69 Prozent, mithin eine Vergütung von insgesamt xxxx EUR, zu gewähren. Unter Berücksichtigung des vorgetragenen Umfangs und der Schwierigkeiten der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters insbesondere wegen der Überwachung und Begleitung der Betriebsfortführung, insbesondere der Kontrolle und Überwachung der Tätigkeit der Geschäftsführung und der Dauer der vorläufigen Sachwaltung ist der beantragte Zuschlag angemessen. Zur Begründung der konkreten Erhöhungstatbestände wird auf den Antragsinhalt verwiesen.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach §§ 8 Abs. 3, 12 Abs.3, 12a Abs.3 InsVV festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der vollständige Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Dresden zur Einsichtnahme aus.
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