Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
OMERAS GmbH Oberflächenveredlung und Metallverarbeitung
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Am Emaillierwerk 1, 08315 Lauter-Bernsbach
Handelsregister
Amtsgericht Chemnitz HRB 19996
EUID
DEU1206.HRB19996
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
403 IN 418/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Rüdiger Bauch
Rolle
Sachwalter
Kanzlei
schultze-braun.de
Adresse
Promenadenstraße 3, 09111 Chemnitz
Telefon
0371 382370
E-Mail
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
27.05.2025
Berichtstermin
08.07.2025 , 10:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Entwicklung, Produktion und Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Emaillierung, Lackierung und Beschichtung von Metallen und deren Verarbeitung in industriellem Maße.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der OMERAS GmbH Oberflächenveredlung und Metallverarbeitung sowie der Schwerter Emaille Abwicklungs GmbH ist am 01.05.2025 um 12:00 Uhr eröffnet worden. Es wird Eigenverwaltung angeordnet. Zum Sachwalter ist Rechtsanwalt Rüdiger Bauch bestellt, der zudem die Zustellungen durchführt. Die Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 27.05.2025 beim Sachwalter anzumelden. Ein Gläubigerausschuss wurde vorläufig eingesetzt und später bestätigt. Der Berichtstermin sowie der Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung ist für den 08.07.2025 um 10:00 Uhr in Chemnitz angesetzt. Im weiteren Verlauf wurden Vergütungsanträge für Mitglieder des Gläubigerausschusses und den vorläufigen Sachwalter geprüft und festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 403 IN 418/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der OMERAS GmbH Oberflächenveredlung und Metallverarbeitung, Am Emaillierwerk 1, 08315 Lauter-Bernsbach, Amtsgericht Chemnitz, HRB 19996
vertreten durch den Geschäftsführer Sven Huhn
vertreten durch den Gesch…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 403 IN 418/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der OMERAS GmbH Oberflächenveredlung und Metallverarbeitung, Am Emaillierwerk 1, 08315 Lauter-Bernsbach, Amtsgericht Chemnitz, HRB 19996
vertreten durch den Geschäftsführer Sven Huhn
vertreten durch den Geschäftsführer Oliver Knauf
ergeht am 01.05.2025 nachfolgende Entscheidung:
1. Über das Vermögen der Schuldnerin (Geschäftszweig: Entwicklung, Produktion und Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Emaillierung, Lackierung und Beschichtung von Metallen und deren Verarbeitung in industriellem Maße) wird am 01.05.2025 um 12:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
2. Es wird Eigenverwaltung angeordnet.
3. Zum Sachwalter wird
Rechtsanwalt
Rüdiger Bauch
Promenadenstraße 3
09111 Chemnitz
Telefon geschäftlich: 0371 382370
Telefax: 0371 3823710
Email geschäftlich: RBauch@schultze-braun.de
bestellt.
4. Der Sachwalter wird beauftragt, die Zustellungen durchzuführen - ausgenommen ist die Zustellung an die Schuldnerin.
5. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Sachwalter schriftlich zweifach bis zum 27.05.2025 anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Dabei sind der Gegenstand, an welchem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechtes sowie die gesicherte Forderung genau zu bezeichnen. Wer diese Mitteilung an den Sachwalter schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden.
6. Der gesetzliche Vertreter der Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§§ 270 bis 285 InsO), jedoch nur zu dem Zweck, die Gläubiger gemeinschaftlich zu befriedigen.
7. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Beibehaltung des bisherigen oder die Wahl eines neuen Sachwalters, die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), den Fortgang des Verfahrens (§ 157 Satz 1 InsO), Beschlussfassung über die Eigenverwaltung im Sinne von §§ 271, 272 InsO, Festlegung der für die Schuldnerin zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte (§ 277 InsO), Beauftragung der Schuldnerin oder des Sachwalters mit der Erstellung eines Insolvenzplanes (§ 284 InsO) und die Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO, Anordnungen der Gläubiger zur Rechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO), Anordnungen der Gläubiger zur Verwahrung von Wertgegenständen (§ 149 Abs. 2 InsO), Beauftragung eines Insolvenzplanes (§§ 157 Satz 2, 218 Abs. 2 InsO)
sowie Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen
wird bestimmt auf:
Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude
Dienstag, 08.07.2025
10:00 Uhr
Sitzungssaal 3.011, Hauptgebäude - Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz
Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO als erteilt.
8. Bis zur ersten Gläubigerversammlung wird vorläufig ein Gläubigerausschuss eingesetzt.
Dieser besteht aus den nachstehend benannten Mitgliedern:
|Bundesagentur für Arbeit
Agentur für Arbeit Chemnitz
Heinrich-Lorenz-Straße 20
09120 Chemnitz
|Volksbank Chemnitz eG
v.d. Herrn Matthias Müller und Herrn Sascha Lindner
Innere Klosterstraße 15
09111 Chemnitz
|Stemcor Flachstahl GmbH
vertreten im Gläubigerausschuss durch Herrn GF Eric Roef
Peter-Müller-Straße 26
40468 Düsseldorf
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Gründe:
...
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 403 IN 418/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der OMERAS GmbH Oberflächenveredlung und Metallverarbeitung, Am Emaillierwerk 1, 08315 Lauter-Bernsbach, Amtsgericht Chemnitz , HRB 19996
vertreten durch den Geschäftsführer Sven Huhn
vertreten durch den Gesc…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 403 IN 418/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der OMERAS GmbH Oberflächenveredlung und Metallverarbeitung, Am Emaillierwerk 1, 08315 Lauter-Bernsbach, Amtsgericht Chemnitz , HRB 19996
vertreten durch den Geschäftsführer Sven Huhn
vertreten durch den Geschäftsführer Oliver Knauf
ergeht am 12.09.2025 nachfolgende Entscheidung:
Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses wird für die Tätigkeit im vorläufigen Gläubigerausschuss wie folgt antragsgemäß festgesetzt:
Vergütung
xxx EUR
Auslagen
xxx EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer
xxx EUR
Gesamtbetrag
xxx EUR
in Worten: xxx EUR
Gründe:
Bundesagentur für Arbeit als Antragstellerin wurde mit Beschluss vom 03.03.2025 zum Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses bestimmt. Sie wurde in diesem durch Frau Daniela Schmiedel vertreten.
Die Bestellung endete mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.05.2025.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 05.09.2025 zugrunde.
Es besteht ein Anspruch auf Vergütung und Erstattung der entstandenen angemessenen Auslagen für die Tätigkeit gemäß §§ 22a, 21 Abs. 2 Nr. 1a, 73, 63 InsO. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß §§ 73 Abs. 2, 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) maßgebend.
Gemäß §§ 73 Abs. 1, 17 Abs. 2 S. 2, Abs. 1 InsVV beträgt die Vergütung regelmäßig zwischen xxx und xxx EUR je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes sind insbesondere der Umfang der Tätigkeit sowie die berufliche Qualifikation des Ausschussmitgliedes zu berücksichtigen.
Das Gläubigerausschussmitglied hat den zeitlichen Aufwand ausreichend nachgewiesen. Danach ist dem Gläubigerausschussmitglied ein Aufwand von xxx Stunden entstanden.
Beantragt wurde ein Stundensatz von xxx EUR. Zur Begründung wurde insbesondere darauf verwiesen, dass sich fortlaufend, vertiefend und intensiv in besondere wirtschaftliche, juristische, steuer- und bilanzrechtliche sowie haftungsrechtliche Fragestellungen eingearbeitet werden musste.
Die Festsetzung der angemessenen Vergütung des einzelnen Ausschussmitgliedes hat unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Tätigkeit des einzelnen Mitglieds, der Probleme sachlicher und rechtlicher Art, den individuellen Qualifikationen, aber auch der Verantwortung und den Haftungsrisiken zu erfolgen.
Die beantragte Stundensatzhöhe wird vom Gericht als gerechtfertigt erachtet.
Zudem ist gemäß § 18 Abs. 2 InsVV die Umsatzsteuer zu erstatten.
Zur weiteren Begründung wird auf den Vergütungsantrag des Gläubigerausschussmitglieds, der Stellungnahme des Sachwalters sowie den bisherigen Verfahrensablauf verwiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 403 IN 418/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schwerter Emaille Abwicklungs GmbH, Am Emaillierwerk 1, 08315 Lauter-Bernsbach, Amtsgericht Chemnitz , HRB 19996
vertreten durch den Geschäftsführer Sven Huhn
vertreten durch den Geschäftsführer Oliver Kn…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 403 IN 418/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schwerter Emaille Abwicklungs GmbH, Am Emaillierwerk 1, 08315 Lauter-Bernsbach, Amtsgericht Chemnitz , HRB 19996
vertreten durch den Geschäftsführer Sven Huhn
vertreten durch den Geschäftsführer Oliver Knauf
ergeht am 03.06.2026 nachfolgende Entscheidung:
1. Die Anhörung zum Vergütungsantrag des vorläufigen Sachwalters erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Stellungnahmen der Beteiligten zum Vergütungsantrag des vorläufigen Sachwalters vom 15.01.2026 sind bis zum 22.06.2026 beim Insolvenzgericht einzureichen.
3. Der Antrag liegt zur Einsicht in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts aus.
4. Nach Ablauf der Frist erfolgt die Entscheidung über die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Sachwalters.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die Erinnerung statt.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Die Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 403 IN 418/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der OMERAS GmbH Oberflächenveredlung und Metallverarbeitung, Am Emaillierwerk 1, 08315 Lauter-Bernsbach, Amtsgericht Chemnitz, HRB 19996
vertreten durch den Geschäftsführer Sven Huhn
vertreten durch den Gesch…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 403 IN 418/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der OMERAS GmbH Oberflächenveredlung und Metallverarbeitung, Am Emaillierwerk 1, 08315 Lauter-Bernsbach, Amtsgericht Chemnitz, HRB 19996
vertreten durch den Geschäftsführer Sven Huhn
vertreten durch den Geschäftsführer Oliver Knauf
ergeht am 30.10.2025 nachfolgende Entscheidung:
Dem Mitglied des Gläubigerausschusses wird für die Tätigkeit im vorläufigen Gläubigerausschuss folgende Vergütung antragsgemäß festgesetzt:
Vergütung
xxx EUR
Auslagen
xxx EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer
xxx EUR
Gesamtbetrag
xxx EUR
in Worten: xxx EUR
Gründe:
Die Volksbank Chemnitz eG als Antragstellerin wurde mit Beschluss vom 03.03.2025 zum Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses bestimmt. Sie wurde in diesem durch Herrn Sascha Lindner und Herrn Matthias Müller vertreten.
Mit Beschluss der Gläubigerversammlung vom 08.07.2025 wurde das Mitglied zur Tätigkeit im Gläubigerausschuss bestätigt.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 30.09.2025 zugrunde.
Es besteht ein Anspruch auf Vergütung und Erstattung der entstandenen angemessenen Auslagen für die Tätigkeit gemäß §§ 22a, 21 Abs. 2 Nr. 1a, 73, 63 InsO. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß §§ 73 Abs. 2, 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) maßgebend.
Gemäß §§ 73 Abs. 1, 17 Abs. 2 S. 2, Abs. 1 InsVV beträgt die Vergütung regelmäßig zwischen 50,00 und 300,00 EUR je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes sind insbesondere der Umfang der Tätigkeit sowie die berufliche Qualifikation des Ausschussmitgliedes zu berücksichtigen.
Das Gläubigerausschussmitglied hat den zeitlichen Aufwand ausreichend nachgewiesen. Danach ist dem Gläubigerausschussmitglied ein Aufwand von xxx Stunden entstanden.
Beantragt wurde ein Stundensatz von xxx EUR. Zur Begründung wurde insbesondere auf die Komplexität des Verfahrens sowie die verschiedenen damit verbundenen wirtschaftlichen, juristischen, steuer- und bilanzrechtlichen Fragestellungen verwiesen.
Die Festsetzung der angemessenen Vergütung des einzelnen Ausschussmitgliedes hat unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Tätigkeit des einzelnen Mitglieds, der Probleme sachlicher und rechtlicher Art, den individuellen Qualifikationen, aber auch der Verantwortung und den Haftungsrisiken zu erfolgen.
Die beantragte Stundensatzhöhe wird vom Gericht als gerechtfertigt erachtet.
Dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses sind zudem gemäß § 18 Abs. 1 InsVV angefallene Auslagen zu erstatten. Ein ordnungsgemäßer Nachweis wurde geführt.
Zudem ist gemäß § 18 Abs. 2 InsVV die Umsatzsteuer zu erstatten.
Zur weiteren Begründung wird auf den Vergütungsantrag des Gläubigerausschussmitglieds, der Stellungnahme des Sachwalters sowie den bisherigen Verfahrensablauf verwiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 403 IN 418/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schwerter Emaille Abwicklungs GmbH, Am Emaillierwerk 1, 08315 Lauter-Bernsbach, Amtsgericht Chemnitz , HRB 19996
vertreten durch den Geschäftsführer Sven Huhn
vertreten durch den Geschäftsführer Oliver Kn…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 403 IN 418/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schwerter Emaille Abwicklungs GmbH, Am Emaillierwerk 1, 08315 Lauter-Bernsbach, Amtsgericht Chemnitz , HRB 19996
vertreten durch den Geschäftsführer Sven Huhn
vertreten durch den Geschäftsführer Oliver Knauf
ergeht am 26.06.2026 nachfolgende Entscheidung:
Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters wird wie folgt antragsgemäß festgesetzt:
Vergütung
xxx EUR
Auslagen
xxx EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer
xxx EUR
Gesamtbetrag
xxx EUR
in Worten
xxx EUR
Gründe:
Rechtsanwalt Rüdiger Bauch als Antragsteller wurde mit Beschluss vom 03.03.2025 zum vorläufigen Sachwalter bestimmt.
Die Bestellung endete mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.05.2025.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 15.01.2026 zugrunde.
Es besteht ein Anspruch auf Vergütung und Erstattung der entstandenen angemessenen Auslagen für die Tätigkeit gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) maßgebend.
Gemäß §§ 63 Abs. 3, 11 Abs. 1 InsVV bemisst sich die Vergütung nach dem schuldnerischen Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Im vorliegenden Verfahren ist daher als Berechnungsgrundlage ein Vermögen von xxx EUR zugrunde zu legen.
Hieraus errechnet sich ein Regelsatz nach §§ 10, 2 Abs. 1 InsVV von xxx EUR.
Gemäß § 12a InsVV erhält der vorläufige Sachwalter in der Regel xxx % der Vergütung des Sachwalters als Vergütung, welcher gemäß § 12 InsVV in der Regel xxx % der Regelvergütung erhält. Mithin liegt die Regelvergütung des Sachwalters bei xxx EUR, die des vorläufigen Sachwalters bei xxx EUR.
Damit ist die Tätigkeit eines vorläufigen Sachwalters in einem sogenannten Normalverfahren abgegolten, d. h. Qualität und Quantität der verschiedenen Sachwalteraufgaben weisen weder rechtliche noch tatsächliche Besonderheiten auf.
Der vorläufige Sachwalter beantragt hierzu einen Zuschlag in Höhe von xxx Prozent.
Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 15.01.2026 verwiesen.
Gemäß § 12a Abs. 3 InsVV hat das Gericht Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Verfahren ist zusätzlich zur Regelvergütung ein Zuschlag von xxx Prozent zu gewähren. Unter Berücksichtigung des vorgetragenen Umfangs und der Schwierigkeiten der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters ist der beantragte Zuschlag angemessen. Zur Begründung der konkreten Erhöhungstatbestände wird auf den Antragsinhalt verwiesen.
Der Vergütungswert beträgt mithin xxx EUR.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Zusätzlich ist die von dem vorläufigen Sachwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
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