Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
MAGMATIX GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Handelsregister
Amtsgericht Chemnitz HRB 23068
EUID
DEU1206.HRB23068
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
321 IN 1511/24
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Geschäftsführer Karsten Koerth
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Termine & Fristen
Vergütungsantrag vorläufiger Verwalter
17.08.2026
Entscheidung des Gerichts
25.08.2026
Fristende Stellungnahmen Vergütung
10.09.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Chemnitz hat am 25.08.2026 eine Entscheidung im Insolvenzverfahren über das Vermögen der MAGMATIX GmbH erlassen. Das Verfahren befindet sich in einer Phase, in der die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt wird. Die Anhörung zum Vergütungsantrag erfolgt im schriftlichen Verfahren. Stellungnahmen der Beteiligten zum Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 17.08.2026 sind bis zum 10.09.2026 beim Insolvenzgericht einzureichen. Nach Ablauf dieser Frist erfolgt die Entscheidung über die Festsetzung der Vergütung. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 321 IN 1511/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MAGMATIX GmbH, Rotdorn 2, 09127 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 23068
vertreten durch den Geschäftsführer Karsten Koerth
vertreten durch den Geschäftsführer Burkhard Kießling
ergeht am 25.08.2026 na…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 321 IN 1511/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MAGMATIX GmbH, Rotdorn 2, 09127 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 23068
vertreten durch den Geschäftsführer Karsten Koerth
vertreten durch den Geschäftsführer Burkhard Kießling
ergeht am 25.08.2026 nachfolgende Entscheidung:
1. Die Anhörung zum Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Stellungnahmen der Beteiligten zum Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 17.08.2026 sind bis zum 10.09.2026 beim Insolvenzgericht einzureichen.
3. Der Antrag liegt zur Einsicht in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts aus.
4. Nach Ablauf der Frist erfolgt die Entscheidung über die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters.
Rechtsbehefsbelehrung
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Gegen diese Entscheidung findet die Erinnerung statt.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Die Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
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