Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Majchrowski GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Orleansstraße 37a, 31135 Hildesheim
Handelsregister
Amtsgericht Hildesheim HRB 206583
EUID
DEP2408.HRB206583
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hildesheim
Aktenzeichen
132 IN 5/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Dipl.-Wirtsch.-jur. MBA Tobias Hartwig
Kanzlei
Schultze & Braun
Adresse
Berliner Allee 7, 30175 Hannover
Telefon
0511/554706-120
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
29.01.2024 , 13:11 Uhr
Eröffnung
20.03.2024 , 09:04 Uhr
Forderungsanmeldefrist
03.05.2024
Prüfungstermin
29.05.2024
Gläubigerversammlung
17.06.2024
Festsetzung Vergütung vorläufiger Verwalter
05.08.2025
Gegenstand des Unternehmens
die Durchführung von Elektroarbeiten, Trockenbau, Fliesenlegerarbeiten und Renovierungsarbeiten und alle damit im Zusammenhang stehende Tätigkeiten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Majchrowski GmbH in Hildesheim ist am 20.03.2024 eröffnet worden. Zuvor war am 29.01.2024 die vorläufige Verwaltung angeordnet und der vorläufige Insolvenzverwalter bestellt worden. Der endgültige Insolvenzverwalter ist Dipl.-Wirtsch.-jur. Tobias Hartwig. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 03.05.2024 anzumelden. Der Stichtag für die Prüfung der Forderungen im schriftlichen Verfahren ist der 29.05.2024. Am 17.06.2024 ist eine besondere Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren anberaumt, um über die Ermächtigung zur Verwertung von Grundbesitz und die Führung von Rechtsstreiten abzustimmen. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist am 05.08.2025 festgesetzt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
132 IN 42/23: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Majchrowski GmbH, Orleanstraße 37a, 31135 Hildesheim, vertr. d.: Mariusz Zdzislaw Majchrowski, Dr.-Jasper-Straße 3, 31174 Schellerten, (Geschäftsführer), ist am 29.01.2024 um 13:11 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeor…
132 IN 42/23: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Majchrowski GmbH, Orleanstraße 37a, 31135 Hildesheim, vertr. d.: Mariusz Zdzislaw Majchrowski, Dr.-Jasper-Straße 3, 31174 Schellerten, (Geschäftsführer), ist am 29.01.2024 um 13:11 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Dipl.-Wirtsch.-jur. Tobias Hartwig, MBA, Schultze & Braun, Berliner Allee 7, 30175 Hannover, Tel.: 0511/554706-120, Fax: 0511/554706-99, E-Mail: thartwig@schultze-braun.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Hildesheim, 29.01.2024
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Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
132 IN 5/24: Über das Vermögen der Majchrowski GmbH, Orleanstraße 37a, 31135 Hildesheim (AG Hildesheim, HRB 206583), vertr. d.: Marius Zdzislaw Majchrowski, Dr.-Jasper-Straße 3, 31174 Schellerten, (Geschäftsführer), ist am 20.03.2024 um 09:04 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Dipl.-Wir…
132 IN 5/24: Über das Vermögen der Majchrowski GmbH, Orleanstraße 37a, 31135 Hildesheim (AG Hildesheim, HRB 206583), vertr. d.: Marius Zdzislaw Majchrowski, Dr.-Jasper-Straße 3, 31174 Schellerten, (Geschäftsführer), ist am 20.03.2024 um 09:04 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Dipl.-Wirtsch.-jur. Tobias Hartwig, MBA, Schultze & Braun, Berliner Allee 7, 30175 Hannover, Tel.: 0511/554706-120, Fax: 0511/554706-99, E-Mail: thartwig@schultze-braun.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 03.05.2024 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).
Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 29.05.2024.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
> Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,
> Anträge über:
* die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
* die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
* die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
* Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
* eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
* den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan,
* die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
* besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
* eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
* eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
* Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
* eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (03.05.2024) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (29.05.2024), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweis: Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.
Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Hildesheim, 20.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
132 IN 5/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Majchrowski GmbH, Orleanstraße 37a, 31135 Hildesheim (AG Hildesheim, HRB 206583), vertreten durch:
Marius Zdzislaw Majchrowski, Dr.-Jasper-Straße 3, 31174 Schellerten (Geschäftsführer)
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Sarah Jämmrich, activelaw, Hans-B…
132 IN 5/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Majchrowski GmbH, Orleanstraße 37a, 31135 Hildesheim (AG Hildesheim, HRB 206583), vertreten durch:
Marius Zdzislaw Majchrowski, Dr.-Jasper-Straße 3, 31174 Schellerten (Geschäftsführer)
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Sarah Jämmrich, activelaw, Hans-Böckler-Allee 26, 30173 Hannover,
wird Termin zur besonderen Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren und Frist zur Einreichung entsprechender Schriftsätze bestimmt auf
Montag, den 17.06.2024.
Schriftsätze, die nach diesem Termin bei Gericht eingehen, sind nicht zu berücksichtigen.
Tagesordnung:
Anhörung und Zustimmung der Gläubiger gem. §160 Abs. 2 Nr. 3 InsO
- Ermächtigung des Insolvenzverwalters zur freihändigen Verwertung des Grundbesitzes eingetragen im Grundbuch von Stößen Blatt 817 (Amtsgericht Naumburg).
- Ermächtigung des Insolvenzverwalters Rechtsstreite mit erheblichem Streitwert anhängig zu machen oder aufzunehmen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abzulehnen oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits einen Vergleich oder Schiedsvertrag zu schließen.
Auf den Bericht des Insolvenzverwalters vom 21.05.2024 wird Bezug genommen.
Gem. §160 InsO gilt die Zustimmung zu dem Vorhaben des Insolvenzverwalters als erteilt, wenn nicht innerhalb der obigen Frist ein Verfahrensbeteiligter beim Insolvenzgericht schriftlich widerspricht.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Hildesheim, 23.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
132 IN 5/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Majchrowski GmbH, Orleanstraße 37a, 31135 Hildesheim (AG Hildesheim, HRB 206583), vertr. d.: Marius Zdzislaw Majchrowski, Dr.-Jasper-Straße 3, 31174 Schellerten, (Geschäftsführer), hat der vorläufige Insolvenzverwalter seine Vergütung nebst Auslagen für die v…
132 IN 5/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Majchrowski GmbH, Orleanstraße 37a, 31135 Hildesheim (AG Hildesheim, HRB 206583), vertr. d.: Marius Zdzislaw Majchrowski, Dr.-Jasper-Straße 3, 31174 Schellerten, (Geschäftsführer), hat der vorläufige Insolvenzverwalter seine Vergütung nebst Auslagen für die vorläufige Insolvenzverwaltung beantragt. Die Beteiligten erhalten hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen. Der Antrag liegt zur Einsicht auf der hiesigen Geschäftsstelle aus.
Amtsgericht Hildesheim, 18.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
132 IN 5/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Majchrowski GmbH, Orleanstraße 37a, 31135 Hildesheim (AG Hildesheim, HRB 206583), vertr. d.: Marius Zdzislaw Majchrowski, Dr.-Jasper-Straße 3, 31174 Schellerten, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Dipl.-Wirtsch.…
132 IN 5/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Majchrowski GmbH, Orleanstraße 37a, 31135 Hildesheim (AG Hildesheim, HRB 206583), vertr. d.: Marius Zdzislaw Majchrowski, Dr.-Jasper-Straße 3, 31174 Schellerten, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Dipl.-Wirtsch.-jur. Tobias Hartwig, MBA festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hildesheim eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 04.07.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 26.332,00 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hildesheim, 05.08.2025
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