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Insolvenzprofil
XXL-Prints Rolf Wiedemann-Vertriebs GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Schachtstr. 3B, 31180 Giesen
Handelsregister
Amtsgericht Hildesheim HRB 200298
EUID
DEP2408.HRB200298
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hildesheim
Aktenzeichen
55 IN 52/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Eröffnung
01.02.2024 , 08:43 Uhr
Forderungsanmeldefrist
15.03.2024
Prüfungstermin
17.04.2024
Gläubigerversammlung
11.06.2024
Gegenstand des Unternehmens
Herstellung und Vertrieb von Digitaldrucken und die Entwicklung und Umsetzung von Farbkonzepten sowie aller artverwandter Tätigkeiten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der XXL-Prints Rolf Wiedemann-Vertriebs GmbH ist am 01.02.2024 durch das Amtsgericht Hildesheim eröffnet worden. Rechtsanwalt Stefan Liese von GÖRG Insolvenzverwaltung ist als Insolvenzverwalter bestellt. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 15.03.2024 anzumelden. Der Stichtag für die Prüfung der Forderungen ist der 17.04.2024. Im weiteren Verfahren wurde eine besondere Gläubigerversammlung für den 11.06.2024 anberaumt, auf deren Tagesordnung die Genehmigung des Unternehmenskaufvertrages vom 01.02.2024 stand, mit dem das Unternehmen an Rolf Wiedemann veräußert wurde. Zudem wurde ein Antrag zur Festsetzung der Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters für die vorläufige Insolvenzverwaltung gestellt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der XXL-Prints Rolf Wiedemann-Vertriebs GmbH ist am 01.02.2024 eröffnet worden. Rechtsanwalt Stefan Liese ist als Insolvenzverwalter bestellt. Die Frist zur Anmeldung von Insolvenzforderungen endete am 15.03.2024. Der Stichtag für die Prüfung der Forderungen war der 17.04.2024. …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der XXL-Prints Rolf Wiedemann-Vertriebs GmbH ist am 01.02.2024 eröffnet worden. Rechtsanwalt Stefan Liese ist als Insolvenzverwalter bestellt. Die Frist zur Anmeldung von Insolvenzforderungen endete am 15.03.2024. Der Stichtag für die Prüfung der Forderungen war der 17.04.2024. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde eine besondere Gläubigerversammlung für den 11.06.2024 anberaumt, auf der unter anderem die Genehmigung des Unternehmenskaufvertrages vom 01.02.2024 durch den Insolvenzverwalter an Rolf Wiedemann beschlossen werden sollte. Zudem wurden die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
55 IN 52/23: Über das Vermögen der XXL-Prints Rolf Wiedemann-Vertriebs GmbH, Schachtstraße 3B, 31180 Giesen (AG Hildesheim, HRB 200298), vertr. d.: 1. Rolf Wiedemann, Enge Straße 2, 31180 Giesen, (Geschäftsführer), ist am 01.02.2024 um 08:43 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwa…
55 IN 52/23: Über das Vermögen der XXL-Prints Rolf Wiedemann-Vertriebs GmbH, Schachtstraße 3B, 31180 Giesen (AG Hildesheim, HRB 200298), vertr. d.: 1. Rolf Wiedemann, Enge Straße 2, 31180 Giesen, (Geschäftsführer), ist am 01.02.2024 um 08:43 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Stefan Liese, GÖRG Insolvenzverwaltung, Uhlemeyerstr. 9 - 11, 30175 Hannover, Tel.: 0511/64200-790, Fax: 0511/64200-799, E-Mail: sliese@goerg.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 15.03.2024 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).
Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 17.04.2024.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
> Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,
> Anträge über:
* die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
* die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
* die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
* Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
* eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
* den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan,
* die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
* besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
* eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
* eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
* Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
* eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (15.03.2024) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (17.04.2024), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweis: Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.
Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Hildesheim, 01.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Hildesheim
Beschluss
55 IN 52/23
14.05.2024
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
XXL-Prints Rolf Wiedemann-Vertriebs GmbH, Schachtstraße 3B, 31180 Giesen
(AG Hildesheim, HRB 200298),
vertreten durch: Rolf Wiedemann, Enge Straße 2, 31180 Giesen (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte des Vert…
Amtsgericht
Hildesheim
Beschluss
55 IN 52/23
14.05.2024
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
XXL-Prints Rolf Wiedemann-Vertriebs GmbH, Schachtstraße 3B, 31180 Giesen
(AG Hildesheim, HRB 200298),
vertreten durch: Rolf Wiedemann, Enge Straße 2, 31180 Giesen (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte des Vertreters:
Rechtsanwälte WVP Wirtschaftsanwälte Dr. Voss & Peters,
Waldstraße 1, 30163 Hannover,
wird Termin zur besonderen Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren und Frist zur Einreichung entsprechender Schriftsätze bestimmt auf
Dienstag, den 11.06.2024
Schriftsätze, die nach diesem Termin bei Gericht eingehen, sind nicht zu berücksichtigen.
Tagesordnung:
Anhörung und Zustimmung der Gläubiger gem. §160 Abs. 2 Nr. 3 InsO
Genehmigung des Unternehmenskaufvertrages vom 01.02.2024, mit dem der Insolvenzverwalter das Unternehmen im Ganzen an den geschäftsführenden Gesellschafter Rolf Wiedemann veräußert.
Auf die Kopie des Kaufvertrages, die der Insolvenzverwalter am 08.05.2024 zur Akte gereicht hat, wird Bezug genommen.
Gem. §160 InsO gilt die Zustimmung zu dem Vorhaben des Insolvenzverwalters als erteilt, wenn nicht innerhalb der obigen Frist ein Verfahrensbeteiligter beim Insolvenzgericht schriftlich widerspricht.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Petzold
Rechtspflegerin
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
55 IN 52/23 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der XXL-Prints Rolf Wiedemann-Vertriebs GmbH, Giesen (AG Hildesheim HRB 200298), vertreten durch Herrn Rolf Wiedemann, hat der Insolvenzverwalter beantragt, seine Vergütung und Auslagen für die vorläufige Insolvenzverwaltung festzusetzen. Den Insolvenzgläubigern…
55 IN 52/23 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der XXL-Prints Rolf Wiedemann-Vertriebs GmbH, Giesen (AG Hildesheim HRB 200298), vertreten durch Herrn Rolf Wiedemann, hat der Insolvenzverwalter beantragt, seine Vergütung und Auslagen für die vorläufige Insolvenzverwaltung festzusetzen. Den Insolvenzgläubigern wird die Möglichkeit gegeben, binnen 2 Wochen ab öffentlicher Bekanntmachung zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Der Antrag liegt zur Einsicht der Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
55 IN 52/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der XXL-Prints Rolf Wiedemann-Vertriebs GmbH, Schachtstraße 3B, 31180 Giesen (AG Hildesheim, HRB 200298), vertr. d.: 1. Rolf Wiedemann, Enge Straße 2, 31180 Giesen, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt St…
55 IN 52/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der XXL-Prints Rolf Wiedemann-Vertriebs GmbH, Schachtstraße 3B, 31180 Giesen (AG Hildesheim, HRB 200298), vertr. d.: 1. Rolf Wiedemann, Enge Straße 2, 31180 Giesen, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Stefan Liese festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hildesheim eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 57,88 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 21.10.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 133.799,84 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Es wurden folgende Zuschläge festgesetzt:
- 37,88 % für die die umfangreichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der
Betriebsfortführung
- 5 % für den erheblichen Mehraufwand bezüglich des Debitorenmanagements
- 15 % für die Durchführung des Verkaufsprozesses bzw. Sanierungsbemühungen
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hildesheim, 29.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Hildesheim
Beschluss
55 IN 52/23
24.09.2024
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
XXL-Prints Rolf Wiedemann-Vertriebs GmbH, Schachtstraße 3B, 31180 Giesen (AG Hildesheim, HRB 200298),
vertreten durch:
Rolf Wiedemann, Enge Straße 2, 31180 Giesen (Geschäftsführer)
Verfahrensbevollmächtigte des Vertr…
Amtsgericht
Hildesheim
Beschluss
55 IN 52/23
24.09.2024
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
XXL-Prints Rolf Wiedemann-Vertriebs GmbH, Schachtstraße 3B, 31180 Giesen (AG Hildesheim, HRB 200298),
vertreten durch:
Rolf Wiedemann, Enge Straße 2, 31180 Giesen (Geschäftsführer)
Verfahrensbevollmächtigte des Vertreters:
Rechtsanwälte WVP Wirtschaftsanwälte Dr. Voss & Peters,
Waldstraße 1, 30163 Hannover
wird dem Insolvenzverwalter, Herrn Rechtsanwalt Stefan Liese, auf seinen Antrag vom 04.09.2024 hin die Entnahme eines Vorschusses in Höhe von EUR
genehmigt.
G r ü n d e:
Nach § 63 InsO hat der Insolvenzverwalter einen Anspruch auf eine Vergütung für seine Geschäftsführung. Ebenso hat er einen Anspruch auf die Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Höhe der Vergütung ist die Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens (=Teilungsmasse).
Nach § 65 InsO richtet sich die Vergütungsfestsetzung nach der am 01.01.1999 in Kraft getretenen insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV).
Grundsätzlich wird die Vergütung nach Abschluss des Verfahrens festgesetzt.
§ 9 InsVV bestimmt jedoch für den Fall, wenn das Verfahren länger als 6 Monate dauert oder besonders hohe Auslagen erforderlich waren, dass der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Insolvenzgerichts einen Vorschuss aus der Masse entnehmen kann.
Das vorliegende Verfahren wurde am 01.02.2024 eröffnet, es dauert mithin länger als 6 Monate.
Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Vorschusses auf die Vergütung des Insolvenzverwalters liegen demnach vor.
Zu beachten ist, dass der Vorschuss die spätere Vergütung nicht übersteigen darf.
Im vorliegenden Fall ist nach der Realisierung sämtlicher Forderungen eine freie Masse von 122.341,57 EUR vorhanden.
Die Regelvergütung gemäß § 2 InsVV würde 27.025,62 EUR zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer betragen.
Demnach ist die Entnahme eines Vorschusses in Höhe von 19.483,05 EUR angemessen.
Diese Zustimmung nimmt die Festsetzung der Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters nicht vorweg.
Da dieser Beschluss lediglich eine Abschlagszahlung auf die später festzusetzende Vergütung des Insolvenzverwalters darstellt, ist gegen ihn kein gesondertes Rechtsmittel zulässig.
Einer förmlichen Zustellung und der öffentlichen Bekanntmachung bedarf es daher nicht.
Petzold
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