Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Malerbetrieb Lorber GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Industriestraße 17, 91083 Baiersdorf
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Fürth HRB 15520
EUID
DED3304V.HRB15520
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Fürth
Aktenzeichen
IN 137/20
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Hartmut Krüger
Adresse
Nordostpark 45, 90411 Nürnberg
Termine & Fristen
Antragstellung
21.12.2023
Gegenstand des Unternehmens
Betreiben eines Malergeschäfts.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Malerbetrieb Lorber GmbH ist anhängig. Der Schuldner wird vertreten durch den Geschäftsführer Ralf Adolf Lorber. Das zuständige Registergericht ist das Amtsgericht Fürth. Dem Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Hartmut Krüger, wurde ein Vorschuss auf Vergütung und Auslagen bewilligt. Der Antrag hierauf wurde mit Schriftsatz vom 21.12.2023 gestellt. Die Zustimmung zur Entnahme des Vorschusses aus der Insolvenzmasse erfolgte, da der Betrag als angemessen eingestuft wurde und das Verfahren bereits länger als sechs Monate dauert, ohne dass eine baldige Absehbarkeit der Beendigung besteht. Die Umsatzsteuer wurde in der gültigen Höhe von 19 % berücksichtigt. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 137/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Malerbetrieb Lorber GmbH, Industriestraße 17,…
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 137/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Malerbetrieb Lorber GmbH, Industriestraße 17, 91083 Baiersdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Lorber Ralf Adolf
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRB 15520
- Schuldnerin -
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Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Hartmut Krüger, Nordostpark 45, 90411 Nürnberg wird ein Vorschuss auf die Vergütung und die Auslagen in Höhe von
x EUR
bewilligt, der auf die endgültige Vergütung anzurechnen ist.
In dem festgesetzten Betrag sind x EUR 19,00 % Umsatzsteuer enthalten.
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Vorschuss der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe
Mit Schriftsatz vom 21.12.2023 beantragte der Insolvenzverwalter den vorstehend bewilligten Vorschuss.
Die Zustimmung zur Entnahme des Vorschusses erfolgt gemäß dem Antrag des Insolvenzverwalters.
Dem Antrag war in vollem Umfang zu entsprechen, da der beanspruchte Betrag angemessen ist und das Verfahren nunmehr länger als sechs Monate andauert und in nächster Zeit nicht abgeschlossen werden kann (§ 9 InsVV).
Mit dem geltend gemachten Vorschussbetrag wird die endgültige Vergütung nicht überschritten.
Dem Antrag war daher stattzugeben.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Fürth
Hallstraße 1
90762 Fürth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 05.01.2024
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