Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Maplan Machining GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Mecklenburg-Vorpommern
Adresse
Werkstraße 206, 19061 Schwerin
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Schwerin HRB 12624
EUID
DEN1308V.HRB12624
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Schwerin - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
337/17
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Stephan Münzel
Adresse
Moorfuhrtweg 11, 22301 Hamburg
Termine & Fristen
Frist für Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
14.09.2026
Gegenstand des Unternehmens
Bearbeitung und Herstellung von Maschinenbauteilen, Großgussteilen, Walzen, Extruderschnecken, Mon-tage, Werkzeugschleifen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Maplan Machining GmbH ist eröffnet. Der Geschäftsführer Birger Otto Hammerstein vertritt die Schuldnerin. Das Registergericht ist das Amtsgericht Schwerin (HRB 12624). Im Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 5.744.450,18 Euro zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von ca. 131.348,99 Euro gegenübersteht. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Stephan Münzel hat seine Vergütung und Auslagen festsetzen lassen; der Betrag darf aus der Insolvenzmasse entnommen werden. Das Gericht hat dem Schlussverteilungsvorschlag zugestimmt. Eine schriftliche Schlussanhörung gemäß § 5 InsO zur Erörterung der Schlussrechnung und Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis ist erfolgt. Die Frist für Stimmabgabe und Einwendungen endete am 14.09.2026. Auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO wird hingewiesen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
580 IN 337/17
In dem Insolvenzverfahren d.
Maplan Machining GmbH, Werkstraße 206, 19061 Schwerin, vertreten durch den Geschäftsführer Birger Otto Hammerstein
Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRB 12624
- Schuldnerin -
Beschluss:
In dem Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 5744450,18 Euro…
580 IN 337/17
In dem Insolvenzverfahren d.
Maplan Machining GmbH, Werkstraße 206, 19061 Schwerin, vertreten durch den Geschäftsführer Birger Otto Hammerstein
Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRB 12624
- Schuldnerin -
Beschluss:
In dem Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 5744450,18 Euro zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von ca. 131348,99 Euro gegenübersteht.
Auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO wird hingewiesen.
Das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung mit Belegen liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle aus.
Der Schlussverteilung wird zugestimmt.
Amtsgericht Schwerin - Insolvenzgericht - 08.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
580 IN 337/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Maplan Machining GmbH, Werkstraße 206, 19061 Schwerin, vertreten durch den Geschäftsführer Birger Otto Hammerstein
Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRB 12624
- Schuldnerin -
Beschluss:
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Inso…
580 IN 337/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Maplan Machining GmbH, Werkstraße 206, 19061 Schwerin, vertreten durch den Geschäftsführer Birger Otto Hammerstein
Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRB 12624
- Schuldnerin -
Beschluss:
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Stephan Münzel, Moorfuhrtweg 11, 22301 Hamburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 20.12.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 280 % (70 % für die Geschäftsfortführung, 90 % für die Bearbeitung von Arbeitsverhältnissen, 80 % für die Betriebsveräußerung, 15 % für Mehraufwand für den Gläubigerausschuss, 25 % für Öffentlichkeitsarbeit) und einen Abschlag von 10 % (aufgrund der Tätigkeiten im vorläufigen Verfahren).
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 20.12.2024 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern.
Die insgesamt festgesetzte Vergütung muss aus der Gesamtbetrachtung der Tätigkeit des Verwalters heraus gerechtfertigt und angemessen sein (BGH, Beschluss vom 08.11.2012 - IX ZB 139/10). Anfall und Höhe eines Zuschlages sind nach dem Einzelfall zu bestimmen. Sie haben sich daran zu orientieren, ob der Verwalter quantitativ und/oder qualitativ mehr belastet wurde, als in einem vergleichbaren Verfahren. Das Gericht ist bei der Bemessung von Zu- und Abschlägen auch nicht an sog. "Faustregeltabellen" der Literatur gebunden (BGH, Beschlüsse v. 06.05.2010 - IX ZB 123/09 und v. 13.11.2008 - IX ZB 141/07).
Das schuldnerische Unternehmen wurde zunächst fortgeführt. Es handelte sich um ein größeres Unternehmen mit über 160 Mitarbeitern. Es waren umfangreiche Tätigkeiten des Verwalters mit der Fortführung verbunden, die über das sogenannte Normalmaß hinausgehen. Somit ist dem Verwalter ein Zuschlag zu gewähren, der angesichts der relativ kurzen Dauer von ca. zehn Wochen mit 60 % angesetzt wird.
Ein ebenfalls erheblicher Mehraufwand ist dem Verwalter durch die Bearbeitung der Arbeitsverhältnisse der Schuldnerin entstanden. Damit verbunden war die Koordination diverser Institutionen wie Betriebsrat, Transfergesellschaft, Bundesagentur für Arbeit, Unternehmenserwerber; es wurde ein Sozialplan erstellt, es waren Kündigungen abzuwickeln, zahlreiche Gespräche zu führen. Dies in Verbindung mit der relativ hohen Anzahl an Arbeitnehmern von anfangs 161 rechtfertigt einen Zuschlag in beantragter Höhe.
Ebenso sind mit der erfolgten Betriebsveräußerung zuschlagswürdige Tätigkeiten einhergegangen. Im Verkaufsprozess waren u.a. die Interessen von Arbeitnehmern, dem zuständigen Landesministerium, Vertragspartnern, Erwerber und Betriebsgrundstücksbesitzer zu berücksichtigen. In Anbetracht der Beteiligung einer M&A-Beratung wird ein Zuschlag von 60 % als angemessen betrachtet.
Unter Berücksichtigung des Abschlages für die vorläufige Verwaltung von 10 % war ein Übersteigen des Regelsatzes somit um insgesamt 225 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Schwerin, Demmlerplatz 1 - 2, 19053 Schwerin einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Schwerin, Demmlerplatz 1 - 2, 19053 Schwerin einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Schwerin - Insolvenzgericht - 08.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
580 IN 337/17
In dem Insolvenzverfahren d.
Maplan Machining GmbH, Werkstraße 206, 19061 Schwerin, vertreten durch den Geschäftsführer Birger Otto Hammerstein
Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRB 12624
- Schuldnerin -
Beschluss:
Es erfolgt die schriftliche Schlussanhörung gemäß § 5 InsO hinsichtlich:
…
580 IN 337/17
In dem Insolvenzverfahren d.
Maplan Machining GmbH, Werkstraße 206, 19061 Schwerin, vertreten durch den Geschäftsführer Birger Otto Hammerstein
Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRB 12624
- Schuldnerin -
Beschluss:
Es erfolgt die schriftliche Schlussanhörung gemäß § 5 InsO hinsichtlich:
1. Erörterung der Schlussrechnung
2. Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
Die Stimmabgabe und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bis zum 14.09.2026 bei dem Amtsgericht Schwerin, Demmlerplatz 1 - 2, 19053 Schwerin erhoben werden. Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen und Anträge, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
In dem Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 5744450,18 Euro zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von ca. 131348,99 Euro gegenübersteht. Der Schlussverteilung wird zugestimmt.
Auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO wird hingewiesen.
Das Schlussverzeichnis, die Schlussrechnung mit Belegen und der Vergütungsbeschluss liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle aus.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung hinsichtlich der Zustimmung zur Schlussverteilung kann die Rechtspflegererinnerung (im Folgenden: Erinnerung) gemäß § 11 Abs. 2 RPflG eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Schwerin, Demmlerplatz 1 - 2, 19053 Schwerin oder bei dem Landgericht Schwerin, Demmlerplatz 1 - 2, 19053 Schwerin einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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