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Insolvenzprofil
MPG Maschinenbau und Präzisionstechnik Grabow GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Mecklenburg-Vorpommern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Schwerin HRB 5085
EUID
DEN1308V.HRB5085
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Schwerin - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
580 IN 105/15
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Prof. Dr. Mark Zeuner
Adresse
Drehbahn 9, 20354 Hamburg
Termine & Fristen
Frist zur Einreichung von Stellungnahmen und Einwendungen
22.09.2026
Gegenstand des Unternehmens
die industrielle Fertigung und der Vertrieb von Bauteilen und Maschinen aus Metall und Kunststoff.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MPG Maschinenbau und Präzisionstechnik Grabow GmbH ist anhängig. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Prof. Dr. Mark Zeuner hat einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen gestellt, welcher durch Beschluss des Gerichts stattgegeben wurde. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Absatz 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Im weiteren Verfahrensverlauf erfolgte die schriftliche Schlussanhörung gemäß § 5 InsO zur Erörterung der Schlussrechnung und Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis. Forderungen in einer Gesamthöhe von 313.234,76 Euro wurden berücksichtigt, denen ein Massebestand von ca. 112.976,98 Euro gegenübersteht. Das Gericht hat dem Schlussverteilungsvorschlag zugestimmt. Die Einsicht des Schlussverzeichnisses und der Schlussrechnung mit Belegen sowie des Vergütungsbeschlusses ist auf der Geschäftsstelle möglich.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
580 IN 105/15
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MPG Maschinenbau und Präzisionstechnik Grabow GmbH, Marnitzer Straße 12a, 19300 Grabow, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Friedhelm Wolter
Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRB 5085
- Schuldnerin -
Beschluss:
Die Vergütung und die zu e…
580 IN 105/15
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MPG Maschinenbau und Präzisionstechnik Grabow GmbH, Marnitzer Straße 12a, 19300 Grabow, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Friedhelm Wolter
Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRB 5085
- Schuldnerin -
Beschluss:
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Prof. Dr. Mark Zeuner, Drehbahn 9, 20354 Hamburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 27.08.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 75 % (10 % für Personalangelegenheiten, 20 % für Betriebsfortführung, 20 % für Sanierungsbemühungen, 25 % für Sanierungserschwernisse) in der Gesamtschau reduziert auf 50 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 27.08.2024 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern.
Die insgesamt festgesetzte Vergütung muss aus der Gesamtbetrachtung der Tätigkeit des Verwalters heraus gerechtfertigt und angemessen sein (BGH, Beschluss vom 08.11.2012 - IX ZB 139/10). Anfall und Höhe eines Zuschlages sind nach dem Einzelfall zu bestimmen. Sie haben sich daran zu orientieren, ob der Verwalter quantitativ und/oder qualitativ mehr belastet wurde, als in einem vergleichbaren Verfahren. Das Gericht ist bei der Bemessung von Zu- und Abschlägen auch nicht an sog. "Faustregeltabellen" der Literatur gebunden (BGH, Beschlüsse v. 06.05.2010 - IX ZB 123/09 und v. 13.11.2008 - IX ZB 141/07).
Für den mit der einmonatigen Betriebsfortführung, zunächst angestrebten Sanierungsbemühungen und im weiteren Verlauf eingetretenen Verwertungserschwernissen einhergehende Mehraufwand des Insolvenzverwalters wird ein Zuschlag in beantragter Höhe als gerechtfertigt angesehen.
Es war daher ein Übersteigen des Regelsatzes um 50 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten waren gem. § 8 Abs. 3 InsVV pauschal in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. In Anbetracht des Verfahrenslaufes konnten lediglich die Hälfte der für eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung aufgebrachten Beiträge berücksichtigt werden und die Auslagenpauschale war entsprechend zu kürzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für übertragene Zustellungen waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Schwerin, Demmlerplatz 1 - 2, 19053 Schwerin einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Schwerin, Demmlerplatz 1 - 2, 19053 Schwerin einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Schwerin - Insolvenzgericht - 14.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
580 IN 105/15
In dem Insolvenzverfahren d.
MPG Maschinenbau und Präzisionstechnik Grabow GmbH, Marnitzer Straße 12a, 19300 Grabow, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Friedhelm Wolter
Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRB 5085
- Schuldnerin -
Beschluss:
Es erfolgt die schriftliche Schlussanhörung …
580 IN 105/15
In dem Insolvenzverfahren d.
MPG Maschinenbau und Präzisionstechnik Grabow GmbH, Marnitzer Straße 12a, 19300 Grabow, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Friedhelm Wolter
Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRB 5085
- Schuldnerin -
Beschluss:
Es erfolgt die schriftliche Schlussanhörung gemäß § 5 InsO hinsichtlich:
1. Erörterung der Schlussrechnung
2. Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
Die Stimmabgabe und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bis zum 22.09.2026 bei dem Amtsgericht Schwerin, Demmlerplatz 1 - 2, 19053 Schwerin erhoben werden. Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen und Anträge, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
In dem Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 313234,76 Euro zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von ca. 112976,98 Euro gegenübersteht. Der Schlussverteilung wird zugestimmt.
Auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO wird hingewiesen.
Das Schlussverzeichnis, die Schlussrechnung mit Belegen und der Vergütungsbeschluss liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle aus.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung hinsichtlich der Zustimmung zur Schlussverteilung kann die Rechtspflegererinnerung (im Folgenden: Erinnerung) gemäß § 11 Abs. 2 RPflG eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Schwerin, Demmlerplatz 1 - 2, 19053 Schwerin oder bei dem Landgericht Schwerin, Demmlerplatz 1 - 2, 19053 Schwerin einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Schwerin - Insolvenzgericht - 14.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
580 IN 105/15
In dem Insolvenzverfahren d.
MPG Maschinenbau und Präzisionstechnik Grabow GmbH, Marnitzer Straße 12a, 19300 Grabow, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Friedhelm Wolter
Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRB 5085
- Schuldnerin -
Beschluss:
In dem Verfahren sind Forderungen in einer G…
580 IN 105/15
In dem Insolvenzverfahren d.
MPG Maschinenbau und Präzisionstechnik Grabow GmbH, Marnitzer Straße 12a, 19300 Grabow, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Friedhelm Wolter
Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRB 5085
- Schuldnerin -
Beschluss:
In dem Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 313234,76 Euro zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von ca. 112976,98 Euro gegenübersteht.
Auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO wird hingewiesen.
Das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung mit Belegen liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle aus.
Der Schlussverteilung wird zugestimmt.
Amtsgericht Schwerin - Insolvenzgericht - 14.07.2026
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