Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Marienhospital Münsterland GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Mauritiusstraße 5, 48565 Steinfurt
Handelsregister
Amtsgericht Steinfurt HRB 3561
EUID
DER2706.HRB3561
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Münster
Aktenzeichen
74 IN 65/14
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Frank Kebekus
Rolle
Sachwalter
Kanzlei
Rechtsanwälte GÖRG Partnerschaft von Rechsanwälten MMB
Adresse
Ehrenhof 3, 40479 Düsseldorf
Termine & Fristen
Antragstellung
16.12.2014
Eröffnung
01.03.2015
Gläubigerversammlung
08.05.2015
Tätigkeitsende Ausschuss
28.10.2016
Gegenstand des Unternehmens
Betrieb von Krankenhäusern, mittelbar oder unmittelbar, Altenheimen, Pflegeheimen und sonstigen sozialen Einrichtungen sowie die Beteiligung an solchen Einrichtungen und die Ausbildung des Pflegepersonals und sonstiger Berufsgruppen. Weitere caritative Zwecke bleiben vorbehalten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Marienhospital Münsterland GmbH ist eröffnet. Das Verfahren wurde im Jahr 2014 beantragt und die Eröffnung erfolgte am 1.3.2015. Im Rahmen des laufenden Verfahrens wurde die Vergütung für ein Mitglied des Gläubigerausschusses, die AOK NordWest, vertreten durch Herrn Thomas Fritz, festgesetzt. Der Ausschuss bestand aus fünf Mitgliedern, darunter die Bundesagentur für Arbeit und die DKM Darlehnskasse Münster eG. Die Tätigkeit erstreckte sich auf verschiedene Zeiträume zwischen 2014 und 2016 sowie auf die Bearbeitung von E-Mails und Lektüre von Berichten bis 2025. Das Gericht bestätigte die angegebene Gesamtstundenzahl von 126 Stunden und den Stundensatz als angemessen, da es sich um ein komplexes Eigenverwaltungsverfahren handelte. Auslagen für Inkasso und Haftpflichtversicherung wurden als Masseverbindlichkeiten eingestuft und nicht als Auslagen des Ausschussmitglieds festgesetzt. Gegen die Festsetzung kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 74 IN 65/14
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 3561 eingetragenen Marienhospital Münsterland GmbH, Mauritiusstraße 5, 48565 Steinfurt, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Ulrich Scheer, Marienstraße …
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 74 IN 65/14
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 3561 eingetragenen Marienhospital Münsterland GmbH, Mauritiusstraße 5, 48565 Steinfurt, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Ulrich Scheer, Marienstraße 45, 48282 Emsdetten und Herrn Dr. Andreas Eichenauer, Hoher Heckenweg 109, 48147 Münster
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GÖRG Partnerschaft von Rechsanwälten MMB, Laurentiusstraße 21, 42103 Wuppertal
Sachwalter: Rechtsanwalt Dr. Frank Kebekus, Ehrenhof 3, 40479 Düsseldorf
wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses AOK NordWest
Herrn Thomas Fritz, UBL KR, ., 58079 Hagen als Mitglied im vor-vorläufigen, vorläufigen und endgültigen Gläubigerausschuss wie folgt festgesetzt.
Vergütung X EUR
Auslagen X EUR
Zwischensumme X EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer X EUR
Endbetrag X EUR
Wie im Übrigen aus der Stellungnahme der Schuldner-Vertreter vom 8.6.2026 ersichtlich, sind seinerzeit die Verträge mit dem Inkassoprüfer und des Versicherungsunternehmens zur Absicherung der Gläubigerausschussmitglieder offenbar direkt mit der Schuldnerseite abgeschlossen worden. Insoweit dürfte es sich hier nicht um Auslagen der Gläubigerausschussmitglieder handeln, sondern um Ausgaben zu Lasten der Schuldner-Masse.
Eine gesonderte Festsetzung ist insoweit nicht vorzunehmen. Einwendungen gegen die Begleichung der Beträge bestehen nicht. Die Kosten für die externe Kassenprüfung wie auch der Abschluss einer gesonderten Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit als Gläubigerausschussmitglied ist nachvollziehbar und aus Sicht des Gerichts auch als notwendige Handlung anzusehen.
Die Vergütung kann an das Gläubigerausschussmitglied aus der vorhandenen Masse beglichen werden.
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Anzumerken ist hier, dass das Verfahren bereits im Jahre 2014 beantragt worden ist. Die Berechnung der Vergütung ergibt sich dabei aus § 17 InsVV.
Es gilt insoweit die Fassung vor dem 1.1.2021.
Demnach beträgt die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses regelmäßig zwischen X EUR und X EUR je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist insbesondere der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen; vgl. § 17 Abs. 1 InsVV.
Bei der Übernahme des Amtes als Gläubigerausschussmitglied ist zu beachten, dass zwischen verschiedenen Zeiträumen und insoweit Ämtern zu unterscheiden ist. So wird in der Regel in größeren Verfahren bereits im Eröffnungsverfahren ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt. Dieses Amt endet mit der Eröffnung des Verfahrens. Mit der Eröffnung bis zur ersten Gläubigerversammlung, in der der Gläubigerausschuss dann von der Gläubigerversammlung gewählt wird, tritt das Mitglied des Gläubigerausschusses dann verfahrensrechtlich und auch vergütungsrechtlich ein neues Amt an. Ab der Wahl in der Gläubigerversammlung wird dann das Amt als endgültiges Mitglied im Gläubigerausschuss begründet.
Im Eröffnungsverfahren bestand für die Zeit vom 16.12.2024 bis zum 1.3.2015 mit der Eröffnung das Amt als vorläufiger Gläubigerausschuss. Ab dem Zeitraum vom 1.3.2015 bis zur ersten Gläubigerversammlung am 8.5.2015 hatte das Mitglied dann ein weiteres Amt aufgrund gerichtlicher Bestellung im Eröffnungsbeschluss inne. In der Gläubigerversammlung am 8.5.2015 wurden die Ausschussmitglieder dann letztlich durch die Wahl der Gläubiger bestätigt und zu endgültigen Mitgliedern im Gläubigerausschuss berufen.
Zu Mitgliedern des Ausschusses wurden letztlich bestimmt:
1.
AOK NordWest, vertreten durch Herrn Thomas Fritz, Kopenhagener Straße 1, 44269 Dortmund
2.
Bundesagentur für Arbeit, vertr. d. Herrn Bernd Pippert, Brückenstraße 10, 59872 Meschede
3.
DKM Darlehnskasse Münster eG, vertreten durch Herrn Christof Giesen, Breul 26, 48143 Münster
4.
Marienhospital Münsterland GmbH, vertr. d. Mario Hartmann als Vorsitzender der Gesamtmitarbeitervertretung und Arbeitnehmer, Mauritiusstraße 5, 48565 Steinfurt
5.
Nicole Siepe, Alte Lindenstraße 27, 48268 Greven.
Der am 13.1.2026 durch Thomas Fritz gestellte Antrag stellt insoweit auf die Mitgliedschaft der AOK NordWest, - Die Gesundheitskasse - 58079 Hagen - ab.
Aus dem Antrag ergibt sich eine Gesamtstundenzahl von 126 Stunden. Ferner wird eine Umsatzsteuer geltend gemacht. Auslagen werden nicht aufgeführt.
Somit ergab sich eine Gesamtsumme von X EUR.
Ergänzt wurde die vorbezeichnete Antragstellung vom 13.1.2026 durch Schreiben vom 3.6.2026 und die nunmehr eingereichte weitere Aufstellung vom 16.7.2026.
Wie aus der Aufstellung vom 3.6.2026 zu entnehmen ist, entfallen die Stunden der Tätigkeit auf folgende Zeiträume:
a) 15.12.2014 bis 26.2.2025 20 Stunden
b) 2.3.2015 bis 8.5.2015 (vor Gl.-Vers.) 19,25 Stunden
c) 8.5.2015 bis 28.10.2016 61,75 Stunden.
Darüber hinaus ergibt sich ein zeitlicher Aufwand für die Bearbeitung einer Reihe von E-Mail-Nachrichten sowie der Lektüre von Berichten über Liquiditätsplanung und Kassenprüfung der Jahre 2015 bis 2025. Soweit hier eine Gesamtzahl von 25 Stunden angegeben war, bat das Gericht nochmals um Unterteilung des zeitlichen Aufwandes zumindest für die Zeit der vorläufigen Sachwaltung bis zur ersten Gläubigerversammlung und sodann für das Amt als endgültiger Gläubigerausschuss ab dem 8.5.2015.
Soweit in übermittelten Anlage das Datum 5.8.2015 aufgeführt ist, handelt es sich offenbar um einen Zahlendreher. Die erste Gläubigerversammlung fand am 8.5.2015 statt. Insoweit endete das Amt als vorläufiger Gläubigerausschuss; das Amt als endgültiger Gläubigerausschuss begann ebenfalls am 8.5.2015.
Weder gegen den angegeben Stunden aufwand noch die Höhe des Stundensatzes von X EUR wurden von Seiten der Sachwaltung oder der Schuldnerseite im Rahmen der Anhörung Einwendungen erhoben.
Die Angaben im Festsetzungsantrag decken sich auch im Wesentlichen mit den Angaben der hier bereits vorliegenden weiteren Festsetzungsanträge.
Eine detailliertere Aufschreibung des zeitlichen Aufwandes in Bezug auf die Bearbeitung und Lektüre einzelner Schriftstücke ist aus Sicht des Gerichts von den Mitgliedern nicht zu verlangen.
Auch aus eigener Kenntnis des Unterzeichners handelt es sich hier bei dem Verfahren um ein erheblich über dem Durchschnitt liegendes Eigenverwaltungsverfahren. Es handelte sich zu Beginn des Verfahrens um eine Krankenhaus-GmbH, die an verschiedenen Standorten Krankenhäuser bzw. medizinische Einrichtungen aufrecht erhielt. Teilschließungen bzw. Teilverkäufe waren vorzunehmen. Komplexe Fragestellungen im Zusammenhang mit wirtschaftlichem und gesundheitspolitischem Hintergrund stellten sich für die Eigenverwaltung und waren zumindest durch den Gläubigerausschuss zu begleiten.
Insoweit ist aus Sicht des Gerichts die Gesamtstundenanzahl wie auch der Stundensatz von X EUR nicht zu beanstanden.
Bei dem Stundensatz dürfte auch zu berücksichtigen sein, dass der Stundensatz zum Zeitpunkt der Beantragung der Insolvenz zwar der höchste Satz des durch den Gesetzgeber gesetzten Rahmen darstellt. Allerdings gilt seit 2021 bereits ein Stundensatz zwischen X EUR und X EUR. Insoweit kann zwar dieser Rahmen nicht auf die Altverfahren übertragen werden; gleichzeitig dient die gesetzgeberische Änderung insbesondere bei langandauernden Verfahren als gewisses Korrektiv in der Beurteilung eines maßvollen Ansatzes.
Dies ist aus Sicht des Gerichts hier gegeben.
Etwaige Auslagen werden hier nicht geltend gemacht.
Wie bereits im Tenor ausgeführt, hatte das Gericht im Rahmen der Anhörung von Sachwalter und Schuldnerin auch darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die Fragestellung, ob es sich bei den Kassenprüfungskosten und Haftpflichtversicherungskosten um Auslagen oder Masseverbindlichkeiten handelt, die Entscheidung des BFH vom 19.7.2017 herangezogen werden kann.
Aus der Entscheidung des BFH ist zu entnehmen, dass es letztlich im Rahmen der vergütungsrechtllichen Beurteilung bzw. der Zuordnung als Masseverbindlichkeit auf die materiell-rechtlichen Gegebenheiten bei der Begründung der Ausgaben ankommt. Wie hier von der Schuldnerseite vorgetragen, dürfte hier der Abschluss der entsprechenden Verträge ein Abschluss unmittelbar zu Lasten der Schuldnermasse erfolgt sein und insoweit wohl von einer Masseverbindlichkeit auszugehen sein.
Insoweit hat das Gericht hier von der Festsetzung als Auslagenbetrag Abstand genommen.
Zusätzlich festzusetzen war die vom Gläubigerausschussmitglied zu zahlende Umsatzsteuer.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO § 11 RPflG gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster oder dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, die Erinnerung ausschließlich bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster oder dem Landgericht Münster eingegangen sein. Die Erinnerung muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein.
Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsmittel gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 218 B eingesehen werden.
74 IN 65/14
Amtsgericht Münster, 20.07.2026
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.