Einstellung des VerfahrensRheinland-PfalzHRB 63515
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Insolvenzprofil
Minisino GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Rheinfeldstraße 69, 67063 Ludwigshafen
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein HRB 63515
EUID
DET3104V.HRB63515
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein
Aktenzeichen
3 a IN 218/22 Lu
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Annemarie Dhonau
Kanzlei
Rechtsanwälte Schiebe und Collegen
Adresse
Seckenheimer Landstraße 4, 68163 Mannheim
Termine & Fristen
Prüfungstermin
31.07.2024
Schlusstermin
26.09.2025
Gegenstand des Unternehmens
Das Aufstellen und die Wartung und Reparatur von Geldspielautomaten in Gaststätten und Spielcasinos sowie das Betreiben von Speise- und Schankwirtschaften, Bistros und Kaffees.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Minisino GmbH ist eröffnet. Die vorläufige Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Annemarie Dhonau, ist bestellt. Im Juni 2024 wurde das schriftliche Verfahren zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen angeordnet. Der Prüfungstermin ist für den 31.07.2024 festgesetzt. Im August 2025 wurden die Vergütungen der vorläufigen Insolvenzverwalterin festgesetzt, wobei aufgrund einer Masse von 0,00 € die Mindestvergütung gewährt wurde. Am 07.08.2025 wurde die Zustimmung zur Schlussverteilung erteilt. Die zur Verteilung kommende Masse beträgt 0,00 €, zu berücksichtigen sind Forderungen in Höhe von 57.681,84 €. Der Schlusstermin ist für den 26.09.2025 angesetzt. Das Verfahren ist mangels einer die Kosten deckenden Masse eingestellt worden. Der Beschluss zur Einstellung wird am dritten Tag nach der Veröffentlichung im Internet wirksam.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 a IN 218/22 Lu: In dem Insolvenzverfahren Minisino GmbH, Rheinfeldstraße 69, 67063 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 63515), , wird das Verfahren gem. § 207 InsO nach Anhörung der Gläubigerversammlung und der Massegläubiger mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt. Dieser…
3 a IN 218/22 Lu: In dem Insolvenzverfahren Minisino GmbH, Rheinfeldstraße 69, 67063 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 63515), , wird das Verfahren gem. § 207 InsO nach Anhörung der Gläubigerversammlung und der Massegläubiger mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt. Dieser Beschluss wird am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Internet wirksam. Der komplette Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden
Amtsgericht Ludwigshafen/Rhein, 14.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 a IN 218/22 Lu
19.06.2024
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Minisino GmbH, vertr.d.d. GF Chroni, Rheinfeldstraße 69, 67063 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 63515),
vertreten durch:
Aikaterini Chroni, (Geschäftsführerin),
In…
3 a IN 218/22 Lu
19.06.2024
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Minisino GmbH, vertr.d.d. GF Chroni, Rheinfeldstraße 69, 67063 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 63515),
vertreten durch:
Aikaterini Chroni, (Geschäftsführerin),
Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Annemarie Dhonau, Rechtsanwälte Schiebe und Collegen, Seckenheimer Landstraße 4, 68163 Mannheim,
wird zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen das schriftliche Verfahren gem. § 177 Abs. 1 S. 2 InsO angeordnet. Die Forderungen werden am 31.07.2024 unter Berücksichtigung der bis dahin bei Gericht eingegangenen Erklärungen geprüft.
Die Tabelle nebst Anmeldungen liegt ab dem 24.07.2024 bei der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Rechtspfleger
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 a IN 218/22 Lu
07.08.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Minisino GmbH, vertr.d.d. GF Chroni, Rheinfeldstraße 69, 67063 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 63515),
vertreten durch:
Aikaterini Chroni, (Geschäftsführerin),
- …
3 a IN 218/22 Lu
07.08.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Minisino GmbH, vertr.d.d. GF Chroni, Rheinfeldstraße 69, 67063 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 63515),
vertreten durch:
Aikaterini Chroni, (Geschäftsführerin),
- Schuldnerin -
Insolvenzverwalterin:
1. wird die Vergütung der Insolvenzverwalterin für ihre Tätigkeit als vorläufige Insolvenzverwalterin auf x € ( i.W.: x EURO und x Cent) festgesetzt.
2. Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den unter Ziffer 1 genannten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen soweit die Masse dazu ausreicht.
Gründe
Die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin richtet sich nach der der Insolvenzverwalterin und ist geregelt in der InsVV (§§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 - 65 InsO).
Der Insolvenzverwalterin steht für ihre Bemühungen während der Zeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung neben der Vergütung der Sachverständigentätigkeit nach §§ 10, 11 Abs. 1 Satz 1 InsVV eine besondere Vergütung zu, die nach § 63 Abs. 3 InsO in der Regel 25% der Vergütung der Insolvenzverwalterin betragen soll. Dabei sind Art und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen (§ 11 Absatz 3).
Für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt (§ 11 Abs. 1 InsVV, 63 Abs.3 InsO).
Nach Prüfung der von der Insolvenzverwalterin ergänzend eingereichten Unterlagen und Belege beträgt diese Masse unter Zugrundelegung des Zahlenwerkes in dem Antrag vom 31.07.2024 0,00 €.
Die Regelgebühr des Insolvenzverwalters ist nach § 2 Abs. 1 InsVV gestaffelt zu errechnen und beträgt aus dem zugrunde zu legenden Wert von 0,00 €.
Nach § 2 InsVV erhält der Insolvenzverwalter nämlich von den ersten 35.000 € Insolvenzmasse 40%, vom Mehrbetrag bis 70.000 € 26%, vom Mehrbetrag bis 350.000 € 7,5% usw.
Von dieser für den Insolvenzverwalter errechneten Vergütung wird für den vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 63 Abs. 3 InsO im Normalfall eine Reduzierung auf 25 % vorgenommen. Es ergibt sich dabei deine Vergütung in Höhe von 0,00 €.
Dieser Betrag, der als Regelgebühr einer Insolvenzverwalterin zustehen würde, kann nach § 3 InsO durch Zu- oder Abschläge den Besonderheiten des Einzelfalles angepasst werden.
Die sich ergebende Vergütung bleibt damit hinter der gesetzlichen Mindestvergütung zurück. Die Insolvenzverwalterin beantragt deshalb die Gewährung der Mindestvergütung, dem Antrag ist zu folgen.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nämlich immer zumindest die Mindestvergütung des § 2 Abs. 2 InsVV zu (BGH, Beschus vom 13.07.2006, Az. IX ZB 104/05, NJW 2006, S. 2992 ff; Münchner Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Auflage 2019, Rdnr 77 ff zu § 11 11 InsVV).
In den nach dem 01.01.2021 eröffneten Verfahren beträgt die Mindestvergütung ausgehend x €.
Die Auslagenpauschale nach § 8 InsVV war entsprechend der korrekten Berechnung auf x € zu beziffern, die gesetzliche Mehrwertsteuer auf x €.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde kann beim Amtsgericht Ludwigshafen, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen oder - wenn das Verfahren vor dem 1.3.2012 beantragt wurde - beim Landgericht Frankenthal, Bahnhofstr. 33, 67227 Frankenthal, eingelegt werden. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Rechtspfleger
Hinweis:
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.12.2017, IX ZB 65/16 erfolgt die Veröffentlichung dieses Beschlusses ohne die festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 a IN 218/22 Lu: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Minisino GmbH, vertr.d.d. GF Chroni, Rheinfeldstraße 69, 67063 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 63515),
vertreten durch:
Aikaterini Chroni, (Geschäftsführerin), , ergeht folgender Beschluss:
1. Die Zustimmung zur Vornahme der Schlussv…
3 a IN 218/22 Lu: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Minisino GmbH, vertr.d.d. GF Chroni, Rheinfeldstraße 69, 67063 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 63515),
vertreten durch:
Aikaterini Chroni, (Geschäftsführerin), , ergeht folgender Beschluss:
1. Die Zustimmung zur Vornahme der Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 Abs.2 InsO).
2. Schlusstermin im schriftlichen Verfahren und Termin zur Prüfung evtl. nachträglich angemeldeter Forderungen (§ 5 Abs. 2 InsO) wird bestimmt auf
Freitag, den 26.09.2025.
Der Termin dient der
a) Prüfung der eventuell nachträglich angemeldeten Forderungen
b) Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
c) Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
d) Beschlussfassung über die nicht verwertbaren Vermögensgegenstände
e) Anhörung der Gläubigerversammlung gem. § 207 InsO zur beabsichtigten Einstellung mangels Masse. Hinweis: Die Einstellung unterbleibt, wenn ein die Kosten des Verfahrens deckender ausreichender Geldbetrag in Höhe von 3.118,60 € vorgeschossen wird.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Rechtspfleger
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts -Insolvenzgericht- Ludwigshafen am Rhein eingesehen werden.
Amtsgericht Ludwigshafen/Rhein, 07.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 a IN 218/22 Lu
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Minisino GmbH, vertr.d.d. GF Chroni, Rheinfeldstraße 69, 67063 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 63515),
vertreten durch:
Aikaterini Chroni, (Geschäftsführerin), soll mit Genehmigung des Insolvenzgerichts die Schlussverteilung vorgenomm…
3 a IN 218/22 Lu
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Minisino GmbH, vertr.d.d. GF Chroni, Rheinfeldstraße 69, 67063 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 63515),
vertreten durch:
Aikaterini Chroni, (Geschäftsführerin), soll mit Genehmigung des Insolvenzgerichts die Schlussverteilung vorgenommen werden. Die zur Verteilung kommende Masse beträgt 0,00 €; zu berücksichtigen sind Forderungen in Höhe von 57.681,84 €. Das Verteilungsverzeichnis ist zur Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Ludwigshafen am Rhein niedergelegt. Auf die Bestimmungen der
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 a IN 218/22 Lu
07.08.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren der
Minisino GmbH, vertr.d.d. GF Chroni, Rheinfeldstraße 69, 67063 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 63515),
vertreten durch:
Aikaterini Chroni, (Geschäftsführerin),
Insolvenzverwalterin…
3 a IN 218/22 Lu
07.08.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren der
Minisino GmbH, vertr.d.d. GF Chroni, Rheinfeldstraße 69, 67063 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 63515),
vertreten durch:
Aikaterini Chroni, (Geschäftsführerin),
Insolvenzverwalterin: x
werden die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin festgesetzt auf:
x EUR Nettovergütung nach Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV)
x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
x EUR Auslagen zuzüglich
x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
x EUR Gesamtbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird die Entnahme der Vergütung aus der Masse, soweit diese ausreicht, gestattet.
Gründe:
Die Insolvenzverwalterin hat gem. § 63 Abs.1 InsO Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit und Ersatz der ihr entstandenen Auslagen. Für die Bestimmung der Vergütung ist gem. § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung anzuwenden. Die Vergütung ist danach grundsätzlich nach dem Wert der Insolvenzmasse gem. § 1 InsVV zu ermitteln und die sich hieraus ergebende Vergütung des § 2 InsVV ggfls. um die Tatbestände des § 3 InsVV zu erhöhen oder zu mindern.
Haben in einem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV in der Regel mindestens € 1.400,00 betragen.
Nach § 8 Abs. 3 InsVV kann der Verwalter zudem nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf zudem 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen wird nach § 7 InsVV ein Betrag in Höhe der von der Insolvenzverwalterin zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt.
Die Insolvenzverwalterin beantrage vorliegend die Festsetzung der Mindestvergütung nebst Auslagenpauschale und gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Nachdem im Verfahren keine Stundung bewilligt wurde, kann die Vergütung nur aus der Masse soweit diese ausreicht entnommen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
x
Rechtspfleger
Die Veröffentlichung der Festsetzung erfolgt auszugsweise und ohne die festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der vollständige Beschluss kann von den Verfahrensbeteiligten in der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
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