Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Maschinenbau Feik GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Vördener Straße 113, 49565 Bramsche
Handelsregister
Amtsgericht Osnabrück HRA 7030
EUID
DEP3313.HRA7030
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bersenbrück
Aktenzeichen
9 IN 85/24
Phase
Insolvenzplanverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Stephan Michels
Rolle
Sachwalter
Adresse
Gesmolder Str. 55, 49084 Osnabrück
Telefon
0541-50798235
E-Mail
Termine & Fristen
Berichtstermin
07.05.2025 , 10:00 Uhr
Prüfungstermin
15.01.2026
Abstimmungstermin
15.04.2026 , 10:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Am 01.03.2025 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Maschinenbau Feik GmbH & Co. KG eröffnet worden. Es wurde die Eigenverwaltung der Schuldnerin angeordnet, wobei Rechtsanwalt Stephan Michels als Sachwalter bestellt ist. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 31.03.2025 bei dem Sachwalter anzumelden. Ein Berichts- und Prüfungstermin für die Gläubigerversammlung war am 07.05.2025 anberaumt. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde ein Insolvenzplan in der Fassung vom 06.03.2026 erörtert und zur Abstimmung gestellt; der Termin hierfür fand am 15.04.2026 statt. Zudem wurden die Vergütung und Auslagen des Sachwalters sowie eines vorläufigen Sachwalters festgesetzt. Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen mussten bis zum 15.01.2026 eingereicht werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 85/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Maschinenbau Feik GmbH & Co. KG, Vördener Straße 113, 49565 Bramsche (AG Osnabrück, HRA 7030), vertr. d.: 1. Thomas Feik, Alte Schmiede 1, 49324 Melle, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Sachwalters Rechtsanwalt Stephan Michels festgesetzt …
9 IN 85/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Maschinenbau Feik GmbH & Co. KG, Vördener Straße 113, 49565 Bramsche (AG Osnabrück, HRA 7030), vertr. d.: 1. Thomas Feik, Alte Schmiede 1, 49324 Melle, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Sachwalters Rechtsanwalt Stephan Michels festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bersenbrück eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 30 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Sachwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 26.03.2026 beantragte der Sachwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR. Dem Sachwalter steht nach § 12 InsVV daraus ein Bruchteil in Höhe von 60 % zu. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
III.
Angesichts des umfangreichen und rechtlich schwierigen Verfahrens hat der Sachwalter Anspruch auf die prozentuale Erhöhung seiner Vergütung gemäß § 3 InsVV. Zu den einzelnen Erhöhungsfaktoren wird Bezug genommen auf den umfangreichen und detaillierten Antrag des Sachwalters vom 26.03.2026. Insgesamt ist antragsgemäß eine Erhöhung von 30 % zugebilligt worden. Die Erhöhungsfaktoren bewegen sich im Rahmen der von Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätze.
Nach der gerichtlichen Gesamtwürdigung und Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Argumente war der Vergütungsantrag letztlich nicht zu beanstanden.
IV.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 12 Abs. 3 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bersenbrück, Stiftshof 8, 49593 Bersenbrück einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bersenbrück, Stiftshof 8, 49593 Bersenbrück einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bersenbrück, 10.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 85/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Maschinenbau Feik GmbH & Co. KG, Vördener Straße 113, 49565 Bramsche (AG Osnabrück, HRA 7030), vertr. d.: 1. Thomas Feik, Alte Schmiede 1, 49324 Melle, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Stephan Michels fest…
9 IN 85/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Maschinenbau Feik GmbH & Co. KG, Vördener Straße 113, 49565 Bramsche (AG Osnabrück, HRA 7030), vertr. d.: 1. Thomas Feik, Alte Schmiede 1, 49324 Melle, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Stephan Michels festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bersenbrück eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 12a InsVV
EUR
um 35 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Sachwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 26.03.2026 beantragte der vorläufige Sachwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Sachwalter steht nach §§ 12, 12a InsVV daraus ein Bruchteil zu. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
Angesichts des umfangreichen und rechtlich schwierigen Verfahrens hat der vorläufige Sachwalter Anspruch auf die prozentuale Erhöhung seiner Vergütung gemäß § 3 InsVV. Zu den einzelnen Erhöhungsfaktoren wird Bezug genommen auf den umfangreichen und detaillierten Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 26.03.2016. Insgesamt ist antragsgemäß eine Erhöhung von 35 % zugebilligt worden. Die Erhöhungsfaktoren bewegen sich im Rahmen der von Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätze.
Nach der gerichtlichen Gesamtwürdigung und Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Argumente war der Vergütungsantrag letztlich nicht zu beanstanden.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus §§ 12 Abs. 3, 12a Abs. 5 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bersenbrück, Stiftshof 8, 49593 Bersenbrück einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bersenbrück, Stiftshof 8, 49593 Bersenbrück einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bersenbrück, 09.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bersenbrück
Beschluss
9 IN 85/24, 17.03.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Maschinenbau Feik GmbH & Co. KG, Vördener Straße 113, 49565 Bramsche (AG Osnabrück, HRA 7030),
vertreten durch:
1. Thomas Feik, Alte Schmiede 1, 49324 Melle, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter des Vertret…
Amtsgericht Bersenbrück
Beschluss
9 IN 85/24, 17.03.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Maschinenbau Feik GmbH & Co. KG, Vördener Straße 113, 49565 Bramsche (AG Osnabrück, HRA 7030),
vertreten durch:
1. Thomas Feik, Alte Schmiede 1, 49324 Melle, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter des Vertreters zu 1.:
Rechtsanwalt Ralph-Leonhard Fugger, Schillerstraße 20, 49074 Osnabrück,
wird Termin zur
a) Erörterung eines von der Schuldnerin vorgelegten Insolvenzplans in der Fassung vom 06.03.2026
b) Abstimmung über diesen Plan
anberaumt auf:
Mittwoch, 15.04.2026, 10 Uhr, Saal 1
Es wird darauf hingewiesen, dass das Insolvenzgericht gemäß den Vorschriften über die Planprüfung nach § 231 ff. InsO den Insolvenzplan im Hinblick auf die tat-sächlichen Grundlagen lediglich formal geprüft hat. Insbesondere werden rechnerische und wirtschaftliche Richtigkeit der Planungsgrundlagen sowie steuerrechtliche Fragen nicht geprüft. Die Prüfung obliegt den Planbeteiligten, insbesondere den Insolvenzgläubigern.
Der Insolvenzplan mit Anlagen sowie die ggf. eingegangenen Stellungnahmen nach § 232 InsO sind zur Einsichtnahme durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Hinweis gem. § 240 InsO: Es wird darauf hingewiesen, dass einzelne Regelungen des Insolvenzplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich geändert werden können.
Hinweis gem. § 253 Abs. 2 InsO: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt wird, ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen und gegen den Plan gestimmt hat.
Der Sachwalter, der Geschäftsführer der Schuldnerin, der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin und die Insolvenzgläubiger werden hiermit zum Termin geladen.
Dem Sachwalter wird die Zustellung der Terminladungen an die Insolvenzgläubiger jeweils mit dem Insolvenzplan in der Fassung vom 06.03.2026 nebst Anlagen nach
§ 8 Abs. 3 InsO übertragen.
Ratermann
Richterin am Amtsgericht
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 85/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Maschinenbau Feik GmbH & Co. KG, Vördener Straße 113, 49565 Bramsche (AG Osnabrück, HRA 7030), vertr. d.: 1. Thomas Feik, Alte Schmiede 1, 49324 Melle, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen …
9 IN 85/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Maschinenbau Feik GmbH & Co. KG, Vördener Straße 113, 49565 Bramsche (AG Osnabrück, HRA 7030), vertr. d.: 1. Thomas Feik, Alte Schmiede 1, 49324 Melle, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und ggf. geänderten Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 15.01.2026 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und gegen geänderte Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Bersenbrück, 12.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 85/24: Über das Vermögen der Maschinenbau Feik GmbH & Co. KG, Vördener Straße 113, 49565 Bramsche (AG Osnabrück, HRA Osnabrück), vertr. d.: 1. Thomas Feik, Alte Schmiede 1, 49324 Melle, (Geschäftsführer), ist am 01.03.2025 um 08:30 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Sachwalter ist: Rechtsanwalt Stephan Mi…
9 IN 85/24: Über das Vermögen der Maschinenbau Feik GmbH & Co. KG, Vördener Straße 113, 49565 Bramsche (AG Osnabrück, HRA Osnabrück), vertr. d.: 1. Thomas Feik, Alte Schmiede 1, 49324 Melle, (Geschäftsführer), ist am 01.03.2025 um 08:30 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Sachwalter ist: Rechtsanwalt Stephan Michels, Gesmolder Str. 55, 49084 Osnabrück, Tel.: 0541-50798235, Fax: 0541-50798522, E-Mail: info@michels-inso.de.
Es wurde Eigenverwaltung der Schuldnerin angeordnet.
Die Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§ 270 Abs. 1 InsO).
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Sachwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 31.03.2025 anzumelden;
b) dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Mittwoch, 07.05.2025, 10:00 Uhr, Raum E 11, Hauptgebäude, Stiftshof 8, 49593 Bersenbrück eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch die Schuldnerin sowie Stellungnahme des Sachwalters und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Sachwalters (§§ 274 Abs. 1, 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
- die Genehmigung zur Ausarbeitung eines Insolvenzplanes durch die Schuldnerin sowie parallel zur Ausarbeitung des Insolvenzplans zur Genehmigung der Veräußerung des schuldnerischen Unternehmens in Teilen oder als Ganzes, im Hinblick auf § 162 InsO auch an einen besonders Interessierten.
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Sachwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Beantragung der Sachwalterzustimmung (§ 277 Abs. 1 S. 1 InsO)
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Schuldnerin (§ 276 S. 1 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung (§ 272 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweis:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 276 S. 1 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bersenbrück, Stiftshof 8, 49593 Bersenbrück einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Bersenbrück, 04.03.2025
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Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bersenbrück
Beschluss
9 IN 85/24, 14.07.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Maschinenbau Feik GmbH & Co. KG, Vördener Straße 113, 49565 Bramsche (AG Osnabrück, HRA 7030),
vertreten durch:
1. Thomas Feik, Alte Schmiede 1, 49324 Melle, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter des Vertret…
Amtsgericht Bersenbrück
Beschluss
9 IN 85/24, 14.07.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Maschinenbau Feik GmbH & Co. KG, Vördener Straße 113, 49565 Bramsche (AG Osnabrück, HRA 7030),
vertreten durch:
1. Thomas Feik, Alte Schmiede 1, 49324 Melle, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter des Vertreters zu 1.:
Rechtsanwalt Ralph-Leonhard Fugger, Schillerstraße 20, 49074 Osnabrück,
wird das Verfahren gem. § 258 Abs. 1 InsO aufgehoben.
Dieser Beschluss wird wirksam, sobald nach dem Tag seiner Veröffentlichung im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de) zwei weitere Tage verstrichen sind (§§ 9, 4 InsO, 222 ZPO).
Mit diesem Zeitpunkt erhält die Schuldnerin das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen.
G r ü n d e :
Nachdem der Beschluss vom 22.04.2026, durch den der Insolvenzplan bestätigt worden ist, zwischenzeitlich rechtskräftig ist, und der Sachwalter angezeigt hat, dass er die unstreitigen Masseansprüche berichtigt bzw. für die streitigen Masseansprüche Sicherheit geleistet hat, seine Vergütung und die Gerichtskosten beglichen sind, ist das Insolvenzverfahren gem. § 258 Abs. 1 InsO aufzuheben.
Ratermann
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